Rechtmäßigkeit von Werbeblockern im Internet
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Werbeblocker spielen mittlerweile eine große Rolle im Internet. Was für Nutzer schön ist, durchkreuzt bei Unternehmen so manche Vertriebsstrategie
BGH: Angebot des Werbeblockers - Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16
Der u. a. für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat hat entschieden, dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht wettbewerbswidrig ist.
Finanzierung von Inhalten durch Werbung
Kläger war ein Verlag. Dieser stellt eigenen Content auf seinen Internetseiten der Öffentlichkeit zur Verfügung. Dieses Angebot finanziert der Verlag durch fremde Werbung.
Adblock plus – werbeblocker
Die Beklagte bietet mit AdBlock Plus ein Programm an, mit dem Werbung auf Internetseiten unterdrückt werden kann. Von den Filterregeln des Programms erfasste Werbung wird automatisch blockiert (blacklist). Gleichzeitig bietet die Beklagte aber Unternehmen auch die Möglichkeit, deren Werbung von dieser Blockade durch Aufnahme in eine sogenannte Whitelist ausnehmen zu lassen. Das aber nur bei Erfüllen bestimmter Kriterien im Sinne einer „akzeptablen Werbung“ und Beteiligung am Umsatz dieser "gewhitelisteten" Firmen. Bei kleineren und mittleren Unternehmen verlangt die Beklagte für die Ausnahme von der automatischen Blockade jedoch nach eigenen Angaben keine Umsatzbeteiligung.
Die Klägerin beantragte bei Gericht die Unterlassung des Angebots von Adblocker Plus. Hilfsweise beantragte sie das Verbot, ein solches Computerprogramm anzubieten, wenn und soweit Werbung nur nach von der Beklagten vorgegebenen Kriterien und gegen Zahlung eines Entgelts der Klägerin nicht unterdrückt wird.
Mehrere Gerichtsinstanzen
In erster Instanz hatte die Klage gar keinen Erfolg. In der Berufung wurde wenigstens das mit dem Hilfsantrag begehrte Verbot erlassen. Der Bundesgerichtshof hat aufgrund der Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufgehoben und wies die Klage auch hinsichtlich des Hilfsantrags ab.
Keine wettbewerbswidrige Behinderung laut BGH
Die Ansicht der Richter ist: Das Angebot des Werbeblockers stellt keine gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 4 UWG dar. Eine Verdrängungsabsicht liegt nicht vor. Die Beklagte verfolgt in erster Linie die Förderung ihres eigenen Wettbewerbs. Sie erzielt damit Einnahmen, indem sie gegen Entgelt die Möglichkeit der Freischaltung von Werbung durch die Aufnahme in die Whitelist eröffnet. Das Geschäftsmodell der Beklagten setzt demnach die Funktionsfähigkeit der Internetseiten der Klägerin voraus.
Kein wettbewerbswidriges Einwirken auf das Angebot des Mitbewerbers
Und weiter: Die Beklagte wirkt mit dem Angebot des Programms nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen ein. Denn der Einsatz des Programms liegt in der autonomen Entscheidung des jeweiligen Internetnutzers. Die mittelbare Beeinträchtigung des Angebots der Klägerin ist nach ansicht der Richter auch nicht unlauter. Das Programm unterlaufe keine gegen Werbeblocker gerichteten Schutzvorkehrungen des Internetangebots der Klägerin. Dem Verlag wäre auch mit Blick auf das Grundrecht der Pressefreiheit zumutbar, den vom Einsatz des Programms ausgehenden Beeinträchtigung zu begegnen, indem der Verlag die ihm möglichen Abwehrmaßnahmen ergreift. Dazu gehöre etwa das Aussperren von Nutzern, die nicht bereit sind, auf den Einsatz des Werbeblockers zu verzichten.
Keine wettbewerbswidrige Marktbehinderung
Es liegt auch keine allgemeine Marktbehinderung vor, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Geschäftsmodell der Bereitstellung kostenloser Inhalte im Internet zerstört wird.
Keine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG
Das Angebot des Werbeblockers stelle auch – anders als das Berufungsgericht angenommen hat – keine aggressive geschäftliche Handlung gemäß § 4a UWG gegenüber Unternehmen dar, die an der Schaltung von Werbung auf den Internetseiten der Klägerin interessiert sind. Es fehle an einer unzulässigen Beeinflussung dieser Marktteilnehmer, weil die Beklagte eine ihr durch das technische Mittel des Werbeblockers etwaig zukommende Machtposition jedenfalls nicht in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit der Marktteilnehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.
Vorinstanzen:
LG Köln – Urteil vom 29. September 2015 – 33 O 132/14
OLG Köln – Urteil vom 24. Juni 2016 – 6 U 149/15 (GRUR 2016, 1089)
Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2018&Sort=3&nr=82856&pos=0&anz=78
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