Rechtsansprüche bei Pflege- und Behandlungsfehlern: Wenn auch Krankenschwestern haften müssen

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Patienten können sich nicht nur gegen ärztliche Behandlungsfehler wehren, sondern auch gegen Fehler von Pflegepersonal. Krankenschwestern und Pfleger tragen eine hohe Verantwortung in ihrer täglichen Arbeit, und wenn sie diese Verantwortung vernachlässigen, kann dies ebenfalls schwerwiegende Folgen für die Patienten haben. In solchen Fällen haben Betroffene das Recht, Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche geltend zu machen.

Das Urteil des LG Limburg vom 28. Juni 2021 (Az. 1 O 45/15) zeigt deutlich, dass nicht nur Ärzte, sondern auch Krankenschwestern bei Behandlungsfehlern zur Rechenschaft gezogen werden können. In diesem Fall wurde eine Krankenschwester verurteilt, nachdem sie einem Kleinkind ein Antibiotikum verabreichte, obwohl es gerade aß. Dies führte zu einem Erstickungsanfall und letztlich zu einem schweren Hirnschaden, da die Krankenschwester unsachgemäße Erste-Hilfe-Maßnahmen ergriff.

Das Gericht betonte, dass auch Pflegepersonal, ähnlich wie Ärzte, für Fehler haften muss, wenn diese vermeidbar gewesen wären. Der Fall verdeutlicht, dass Krankenschwestern und Pfleger die gleiche Sorgfaltspflicht trifft und sie bei Verstößen ebenfalls schadenersatzpflichtig sind. Diese Entscheidung zeigt, dass in der medizinischen Versorgung alle beteiligten Berufsgruppen Verantwortung tragen und im Ernstfall rechtlich belangt werden können.

Ähnlich sieht es auch das OLG München in seiner Entscheidung (Az. 24 U 1360/19). Es entschied, dass Kliniken nicht nur für ärztliche Behandlungsfehler, sondern auch für Fehler des Pflegepersonals haften müssen. Im vorliegenden Fall ließ eine Krankenschwester auf der Intensivstation einen kritischen EKG-Befund unbeachtet und trug ihn nicht korrekt in die Patientenakte ein. Dadurch sah der Oberarzt diesen wichtigen Befund nicht und verlegte die Patientin auf die Normalstation. Dort erlitt sie einen Herzstillstand und eine Hirnschädigung. Das OLG sprach der Patientin ein Schmerzensgeld von 225.000 Euro zu, da der Krankenhausträger für die Pflichtverletzung des Pflegepersonals verantwortlich ist. Auch der Verdienstausfall und künftige Schäden müssen ersetzt werden (Az. 24 U 1360/19).



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