Rechtsirrtümer: keine Unfallflucht, wenn man einen Zettel an die Scheibe klemmt

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„Bei einem Parkplatzrempler reicht ein Zettel an der Windschutzscheibe aus.“

Falsch!

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist eine der häufigsten Straftaten, die im Straßenverkehr begangen werden.

Gerade auf engen Parkplätzen kann es vorkommen, dass man beim Ein- oder Ausparken an einem anderen Fahrzeug hängenbleibt und dieses beschädigt.

Um sich dann nicht wegen Unfallflucht strafbar zu machen, gibt es nur zwei mögliche Varianten. Entweder Sie warten, bis der Besitzer des beschädigten Fahrzeugs zurückkommt, oder Sie rufen die Polizei. Auch wenn diese keinen Streifenwagen schickt, können Sie zumindest Ihre Daten hinterlassen, damit der Unfallgegner bei einer Anzeige bei der Polizei diese direkt erhält und keine Strafverfolgung aufgenommen wird.

Problematisch sind oft die Fälle, bei denen man selbst den Unfall nicht bemerkt. Wenn ein Strafverfahren eingeleitet wird, empfiehlt es sich – wie bei jedem anderen Strafverfahren auch –, einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu konsultieren, da nur dieser die Möglichkeit hat, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Dies ist jedoch leicht mit hohen Kosten verbunden.

Daher empfehle ich jedem Autofahrer neben dem Abschluss einer Verkehrsrechtsschutzversicherung den Abschluss eines speziellen erweiterten Strafrechtsschutzes. Grundsätzlich sind Vorsatzstraftaten nicht umfasst. Wird jedoch wegen einer Vorsatzstraftat ermittelt (wie z. B. Unfallflucht), zahlt die Versicherung, solange Sie nicht rechtskräftig wegen einer Vorsatzstraftat verurteilt werden. Gerade für Einstellungen des Strafverfahrens ist dies wichtig, um hohe Kosten zu verhindern.

Um ein Strafverfahren zu verhindern, gehen Sie wie oben beschrieben vor. Ein Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht aus.

Sollte doch einmal etwas passieren, kontaktieren Sie mich. Ich bin u.a. auf das Verkehrsstrafrecht spezialisiert und kann Ihnen weiterhelfen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rechtsanwalt-petrikowski.de/strafrecht.


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