Rechtsmittel im Zivilprozess
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Ein Rechtsmittel dient dazu, eine gerichtliche Entscheidung anzufechten. Das Rechtsmittel ist abzugrenzen von dem Oberbegriff Rechtsbehelf. Der Begriff Rechtsbehelf meint allgemein die Anfechtung von staatlichen Entscheidungen, also auch von behördlichen Entscheidungen. Der folgende Beitrag erläutert, welchen Effekte Rechtsbehelfe haben und bietet eine Übersicht über die unterschiedlichen Arten von Rechtsmitteln im Zivilprozess.
Zum einen hat ein Rechtsmittel einen Suspensiveffekt. Dieser bewirkt, dass eine gerichtliche Entscheidung nicht wirksam ist, bis über das Rechtsmittel entschieden wurde. Bei wirksamer Einlegung eines Rechtsmittels ist die Entscheidung daher nicht rechtskräftig. Zum anderen bewirkt ein Rechtsmittel einen Devolutiveffekt, welcher zur Folge hat, dass das Verfahren zur Entscheidung in eine höhere Instanz geht (z.B. vom Amtsgericht zum Landgericht).
Rechtsmittel stellen eine formalisierte Anfechtung dar, weshalb sie in ihrer Anzahl begrenzt sind. Die gängigen Rechtsmittel im Zivilprozess sind: Berufung, Revision und Beschwerde.
1) Berufung, § 511 ZPO: Die Berufung ist statthaft gegen Endurteile der Amtsgerichte und gegen in erster Instanz tätig gewordene Landgerichte. Das Urteil kann hierbei sowohl einer rechtlicher als auch einer tatsächlicher Prüfung unterzogen werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
2) Revision, § 545 ZPO: Die Revision kann nicht auf neue Tatsachen, sondern nur auf einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, also auf Verletzung formellen Rechts oder materiellen Rechts gestützt werden. Die Revisionsinstanz ist damit anders als die Berufung keine Tatsacheninstanz. Die Revision ist statthaft gegen Berufungsurteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts.
3) Beschwerde, § 567 ZPO: Mit der Beschwerde werden gerichtliche Entscheidungen überprüft, gegen die Berufung und Revision nicht möglich sind. Es soll mit der Beschwerde verhindert werden, dass es überhaupt keine Möglichkeit gibt, gegen diese Entscheidungen vorzugehen.
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