Rechtsschutzversicherungen haben im Fall von geschädigten Anlegern zu decken!
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Die häufig eingewandten Ausschlussklauseln der Rechtschutzversicherer ziehen nicht! Leider sehen sich Rechtschutzversicherer vermehrt veranlasst berechtigte Deckungsanfragen geschädigter Kapitalanleger abzulehnen.
Es finden sich immer wieder neue Ausreden der Versicherer um sich aus Ihrer Eintrittspflicht „herauszuschleichen”. Das funktioniert aber nicht:
Im Fall von Aktienkäufen wird auf eine Ausschlussklausel des Gesellschaftsrechts, oder darauf hingewiesen, dass die Durchführung von Spekulationsgeschäften nicht versichert sei. Zu Unrecht. Der BGH hat bereits entschieden, dass Schadensersatz aus Prospekthaftung oder Fehlberatung eindeutig in den Bereich des Kapitalmarktrechts gehört und nicht zum Recht der Handelsgesellschaften. Werden im Vergleich zur Gesamtaktienzahl nur wenige Aktien erworben, kann von einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung nicht ausgegangen werden.
Die Interessenwahrnehmung im Zusammenhang mit der Veräußerung oder dem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft fällt nicht unter die Ausschlussregelung des § 3 II lit. c ARB-RU 98, wenn bei dem Streit nicht gesellschaftsrechtliche Belange im Vordergrund stehen.
Der Hinweis auf Ausschlussklauseln in den Rechtsschutzbedingungen, dass„Spiel- oder Wettverträge sowie Termin- oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte" vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind, zieht ebenso wenig. Es ist höchstrichterlich geklärt, dass normale Aktiengeschäfte nicht unter diese Klausel fallen. Kassageschäfte, bei denen Lieferung und Zahlung der gehandelten Waren (z. B, Wertpapiere, Devisen) sofort erfolgt sind keine Spekulationsgeschäfte.
Der Hinweis auf den Ausschluss von Risiken aus Termin- und Spekulationsgeschäften greift nicht, wenn es um Schadensersatz wegen Falschberatung geht.
Anleger, die im Zusammenhang mit geschlossenen Immobilienfonds klagen wollten, bekommen immer wieder zu hören, dass Baurisiken oder die Anschaffung eines Gebäudeteils ausgeschlossen seien. Zu Unrecht, urteilte der BGH und auch Instanzgerichte.
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