Rehabilitation: Übergangsgeld

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Was ist Übergangsgeld?
Übergangsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die in Deutschland von den Sozialversicherungsträgern gewährt wird, um den Lebensunterhalt während bestimmter Übergangszeiten zu sichern. Es dient dazu, Einkommensverluste abzufedern, wenn eine Person an einer Rehabilitationsmaßnahme teilnimmt oder im Rahmen der Wiedereingliederung in das Berufsleben vorübergehend nicht arbeiten kann. Das Übergangsgeld soll den Übergang von einer Krankheit oder Rehabilitationsmaßnahme zurück in das Arbeitsleben finanziell erleichtern.
Wer erhält Übergangsgeld?
Übergangsgeld wird an Personen gezahlt, die sich in einer medizinischen oder beruflichen Rehabilitationsmaßnahme befinden. Dazu zählen Arbeitnehmer, die wegen einer Krankheit, Verletzung oder Behinderung vorübergehend nicht in der Lage sind zu arbeiten und deshalb eine Rehabilitationsmaßnahme durchführen. Auch Selbstständige und Auszubildende können unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf Übergangsgeld haben. Wichtig ist, dass die Maßnahme von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, wie der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung, bewilligt wurde.
Unmittelbare Vorleistung als Voraussetzung für das Übergangsgeld
Um Anspruch auf Übergangsgeld zu haben, muss der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme entweder Arbeitsentgelt oder eine Lohnersatzleistung, wie beispielsweise Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld, bezogen haben. Der Gesetzgeber verlangt diese „unmittelbare“ Vorleistung, um sicherzustellen, dass der Versicherte in einem kontinuierlichen Bezug von Leistungen steht und kein größerer Zeitraum ohne Einkommen entsteht.
Maximale „Lücke“ zwischen Vorleistung und Rehabilitationsbeginn
Der Begriff "unmittelbar" wird jedoch unterschiedlich ausgelegt: Sozialversicherungsträger verkürzen den Zeitraum auf wenige Wochen, manchmal nur Tage. Die "Lücke" zwischen dem Bezug der letzten Lohnersatzleistung oder dem letzten Arbeitsentgelt und dem Beginn der Rehabilitationsmaßnahme dürfe höchstens einen Monat betragen. Das bedeutet, dass der Versicherte innerhalb eines Monats nach dem Ende des letzten Bezugs von Arbeitsentgelt oder einer Lohnersatzleistung mit der Rehabilitationsmaßnahme beginnen muss, um Anspruch auf Übergangsgeld zu haben. Gerichte sehen das deutlich großzügiger. So hat z. B. das LSG Hessen noch 2023 entschieden, daß "unmittelbar" nicht nahtlos bedeutet. Die Betroffenen hätten keinen Einfluss darauf, wie lange es dauere, bis sie einen Platz in einer Rehaeinrichtung erhielten. Das bedeutet aber auch, daß es hier auf das Datum der Antragstellung einer Reha Leistung ankommt. Allzu lange Zeit sollten Sie sich also nicht lassen.
Ihr Recht - Lassen Sie sich professionell beraten!
Übergangsgeld ist ein komplexes Thema mit vielen Detailregelungen, die auf den individuellen Fall abgestimmt sind. Um sicherzustellen, dass Sie alle Ihnen zustehenden Leistungen erhalten, ist es wichtig, sich kompetent beraten zu lassen. Beauftragen Sie mich, um Ihre Ansprüche zu prüfen und durchzusetzen. Gemeinsam sichern wir Ihre finanzielle Zukunft während Ihrer Rehabilitationsmaßnahme.



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