Reiserücktritt nach Kreislaufkollaps?
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[image]Wurden Flug und Hotel getrennt voneinander gebucht, so muss die Reiserücktrittsversicherung zahlen, auch wenn der Urlauber erst nach dem Flug einen Kreislaufkollaps erleidet.
Ein Reiserücktritt ist nur möglich, sofern die Reise noch nicht angetreten wurde. Danach muss man die Reiseabbruchsversicherung in Anspruch nehmen. Die Abgrenzung wird allerdings schwierig, wenn die Reiseleistungen „Flug" und „Unterkunft" getrennt gebucht werden, also versicherungsrechtlich zwei unterschiedliche Reisen vorliegen. So beginnt die zweite Reise erst, wenn man auf dem Flughafen gelandet ist und sich auf dem Weg zum Hotel befindet.
Paar bucht Flug und Unterkunft unabhängig voneinander
Ein Paar wollte zusammen auf den Malediven Urlaub machen und buchte getrennt voneinander den Flug und das Hotel. Während einer Zwischenlandung in Dubai erlitt die Frau jedoch einen Kreislaufkollaps, der sich später als Herzrhythmusstörung herausstellte. Das Paar flog daraufhin unverzüglich nach Deutschland zurück und verlangte gerichtlich die Hotelkosten abzüglich 10 Prozent Selbstbehalt von der Reiserücktrittsversicherung erstattet. Die verneinte jedoch eine Einstandspflicht. Das Paar habe die Reise bereits mit dem Check-in am Flughafen angetreten, sodass ein Rücktritt laut ihrer Versicherungsbedingungen nicht mehr möglich sei.
Versicherung muss Hotelkosten erstatten
Das Landgericht (LG) Hagen verpflichtete den Reiserücktrittsversicherer zur Zahlung. Es lagen zwei Reisen und nicht nur eine Reise vor. Letztere ist insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Gesamtpreis vorliegt - der geringer als die Summe der getrennt gebuchten Reiseleistungen ausfällt -, sie bei demselben Reiseveranstalter gebucht wird und der Urlauber eine einheitliche Buchungsbestätigung erhält.
Vorliegend wurden die beiden Reiseleistungen „Flug" und „Unterkunft" aber unabhängig voneinander gebucht. Es gab weder eine einheitliche Buchungsbestätigung noch einen Gesamtpreis. Außerdem wurden die Reiseleistungen bei unterschiedlichen Reiseveranstaltern gebucht. Damit lagen zwei unterschiedliche Leistungen vor, die das Paar nur zeitlich aufeinander abgestimmt hat. Da die Urlauber die zweite Reise noch gar nicht angetreten hatten, konnten sie von ihr noch wirksam zurücktreten.
(LG Hagen, Urteil v. 25.01.2012, Az.: 10 O 195/11)
(VOI)
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