Rente oder Kapital in der pauschaldotierten Unterstützungskasse?
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1. Die richtige Leistung in unternehmerischen Systemen wie der pauschaldotierten Unterstützungskasse
Der Gesetzgeber stellt fünf Durchführungswege zur Verfügung, mit denen er seinen Mitarbeitern eine betriebliche Altersversorgung anbieten kann und mit denen er seine arbeitsrechtlichen Zusagen letztendlich abwickeln kann.
Neben drei versicherungsförmigen Lösungen wie der Direktversicherung, der Pensionskasse oder dem Pensionsfond, gibt es mit der Direktzusage einen unmittelbaren Durchführungsweg sowie mit der Unterstützungskasse in den beiden Varianten versicherungsrückgedeckt oder pauschaldotiert.
1.1. Rente oder Kapitalzusage?
Bei der pauschaldotierten Unterstützungskasse hat der Unternehmer zu entscheiden, ob er dem Mitarbeiter eine Rente oder ein Kapital zusagen will.
1.2. Berechnung der Kapitalleistung
Unabhängig davon, ob arbeitnehmerfinanziert oder arbeitgeberfinanziert oder mischfinanziert, ergibt sich die Zusage aus den monatlichen Beiträgen zuzüglich einem festen Zins, den der Arbeitgeber festlegt und der Laufzeit. Für den Arbeitnehmer stellt sich dies ähnlich wie bei einem „Sparbuch“ dar. (siehe auch mein Rechtstipp https://www.anwalt.de/rechtstipps/problemloesung-durch-bav-arbeitnehmersparbuch-mitarbeitersparbuch-sinnvoll-auch-in-corona-zeiten_184238.html)
1.3. Berechnung einer Rentenleistung
Während sich eine Kapitalzusage auf diese Weise leicht berechnen lässt, ist bei einer Rentenzusage dieses Kapital durch einen vom Arbeitgeber festzulegenden Rentenfaktor zu dividieren, um die entsprechende Jahresrente zu erhalten.
1.4. Empfehlung für kleinere Unternehmen
Kleineren Unternehmen sind hier grundsätzlich Kapitalzusagen zu empfehlen. Eine Kapitalzusage ist hundertprozentig kalkulierbar und berechenbar und kürzt die Zahlungsverpflichtung im Vergleich zur Rente um viele Jahre ab. Der Nachteil ist allerdings, dass das Kapital immer in einem Betrag zu erbringen ist. Der Zeitpunkt für diese Zahlung steht allerdings bereits von Anfang an fest, sodass sich das Unternehmen darauf entsprechend einstellen kann. Dieses Kapital ist hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunkts der Zahlung im Ergebnis so kalkulierbar wie ein Darlehen. Betriebswirtschaftlich entspricht es auch hinsichtlich der Wirkung einem Darlehen, weil das Geld zu einem festen Zusagezins bis zur Auszahlung im Unternehmen bleibt, unabhängig davon, ob das Geld aus Entgeltumwandlung bei arbeitnehmerfinanzierten Systemen oder aus ersparten Gehaltserhöhungen bei arbeitgeberfinanzierten Systemen fließt.
1.5. Wahl von Rentenfaktoren zur Festlegung der Rentenhöhe
Sollte allerdings eine Rente gewünscht werden, müsste der monatliche Rentenbetrag aus diesem Kapital berechnet werden. Für diese Berechnung kommen Rentenfaktoren zur Anwendung, die der Unternehmer frei wählen kann. Üblicherweise werden Rentenfaktoren in einem Bereich zwischen 13 und 17 gewählt. Rentenfaktor 17 bedeutet z. B., dass das Kapital, das sich aus den monatlichen Beiträgen, dem Zusagezins und der Laufzeit ergibt, durch 17 geteilt wird und sich hieraus die Jahresrente ergibt. Mit anderen Worten, ohne dass ein Cent Zins im Rentenbezugszeitraum erwirtschaftet wird, würden bei Faktor 17 die Renten vom 67. Lebensjahr bis zum 84. Lebensjahr reichen, nämlich 17 Jahre lang. Würde die Person älter werden, müsste das Unternehmen dann zuzuschießen. Würden allerdings Zinsen erwirtschaftet werden, würde sich der Zeitraum (84 Jahre) um die erwirtschafteten Zinsen verlängern z.B. auf das 85. oder 86. Lebensjahr. Je größer das Kollektiv ist, desto leichter ist ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Lebensaltern der einzelnen Mitarbeiter.
Entscheidend ist, dass der Arbeitgeber die Rente letztendlich solange bezahlen muss, bis der Mitarbeiter verstorben ist.
1.6. Verantwortliche Entscheidung bei Einrichtung eines Versorgungswerks
Die Wahl, ob Rente oder Kapital, kann im Rahmen der Einrichtung bei der Erstellung der Versorgungsordnung bestimmt werden. Eine Rente lässt das Kapital langsamer abfließen als einmalige Kapitalzahlungen. Sie birgt aber auch das Risiko der Langlebigkeit. Von daher sollten Rentenzahlungen nur von größeren Unternehmen gewählt werden oder für arbeitgeberfinanzierte Zusagen meist größerer Unternehmen.
1.7. Kapitaloption bei Rentenzusagen
Arbeitsrechtlich ist es auch möglich, eine Rentenzusage mit einer Kapitaloption zu versehen. Das führt zusätzlich aber dazu, dass bei Rentenfaktoren von z.B. 16 oder 17 der Betriebsausgabenabzug in den ersten Jahren geringer ist als bei reinen Kapitalzusagen. Von daher ist diese Frage nicht nur rein betriebswirtschaftlich, sondern sinnvollerweise auch steuerlich zu betrachten. (siehe hierzu mein Rechtstipp https://www.anwalt.de/rechtstipps/rentenzusage-mit-kapitaloption-in-der-pauschaldotierten-unterstuetzungskasse_181927.html)
2. Fazit und Empfehlung
Die vorstehenden Ausführungen zeigen somit, dass die Entscheidung, ob Kapital oder Rente zugesagt wird, eine komplexe Entscheidung ist, die von verschiedenen Faktoren abhängig ist und sinnvollerweise von professioneller Seite begleitet werden sollte.
Gerne unterstütze ich Sie hierbei, zeige Ihnen die Auswirkungen anhand konkreter Zahlen und stehe Ihnen vorab auch für Mailfragen zur Verfügung.
Ihre Liquiditätsauswirkungen oder auch den erforderlichen Zins für kostenneutrale Gestaltungen können Sie gerne mit unserem Unterstützungskassen Rechner ermitteln.
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