Reservierungsgebühr eines Maklers unzulässig
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Das Landgericht Berlin hat in einem von der Verbraucherzentrale Berlin e.V. gegen ein Maklerunternehmen geführten Verfahren geurteilt, dass eine sogenannte Reservierungsgebühr unzulässig ist. Das Urteil des Landgerichts Berlin ist vom 08.11.2016 und hat das Az. 15 O 152/16.
Unangemessene Benachteiligung der Verbraucher durch Reservierungsgebühr
Das Landgericht Berlin hat festgestellt, dass der Verbraucherzentrale Berlin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht, da die von der Immobilienmaklerin verwendete Entgeltvereinbarung eine unangemessene Benachteiligung der Verbraucher darstelle. Die Regelung ist dem Landgericht Berlin entsprechend auch nicht als Vereinbarung über eine Hauptleistung, sondern als allgemeine Geschäftsbedingung eines mit einem Maklervertrag verbundenen Reservierungsauftrags anzusehen.
Reservierungsgebühr zurückverlangen
Eine an einen Makler gezahlte Reservierungsgebühr kann also von diesem zurückverlangt werden, wenn es sich um eine unzulässig vereinbarte Gebühr handelt.
Es kommt häufig vor, dass es aus unterschiedlichen Gründen nicht zum Abschluss eines Kaufvertrags über die Immobilie kommt, für die sich ein Makler zuvor eine Reservierungsgebühr hat bezahlen lassen.
In dieser Situation sollten Verbraucher ihren Anspruch von einem Rechtsanwalt prüfen lassen und diesen gegebenenfalls mit der Durchsetzung ihres Anspruchs beauftragen.
Wir haben bereits in mehreren Fällen erfolgreich Makler auf Rückzahlung einer unzulässig erhobenen Reservierungsgebühr in Anspruch genommen und damit den jeweiligen Verbrauchern zu ihrem Recht verholfen.
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