Risiko Gesellschafter-Geschäftsführer in der GmbH - immer sofort Statusfeststellungsverfahren einleiten
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Sozialrechtliche Risiko Gesellschafter-Geschäftsführer
Der sozialrechtliche Status von Gesellschafter-Geschäftsführern in einer GmbH ist nach wie vor sehr häufig Gegenstand der Rechtsprechung der Sozialgerichte. Dies liegt zum einen an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). Das BSG hat sich von der Bewertung des Gesellschaftsrechts sowie des Arbeitsrechts gelöst und stellt auf eine eigene sozialrechtliche Sichtweise ab. Zum anderen prüft die Deutsche Rentenversicherung (DRV) in den Betriebsprüfungen für jede GmbH den Status der mitarbeitenden Gesellschafter bzw. Gesellschafter-Geschäftsführer. Anders als früher wird in jeder Betriebsprüfung verbindlich der Status des mitarbeitenden Gesellschafters oder Gesellschafter-Geschäftsführers festgestellt und nicht selten Forderungen von ca. 100.000 € für die rückwirkenden 4 Jahre geltend gemacht.
der aktuelle Fall zum sozialrechtlichen Status von Gesellschafter-Geschäftsführern
Das SG München hat mit Urt. v. 22.03.2023 - S 21 BA 129/22 - zur Frage der Sozialversicherungspflicht eines Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH entschieden:
„(…) Vielmehr kommt der gesellschaftsrechtlich wirksamen Verschiebung der Rechtsmacht in statusrechtlicher Hinsicht aufgrund des oben bereits erwähnten wesentlichen Grundsatzes der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zumindest im vorliegenden Fall erst mit der Bekanntmachung der nach § 39 Abs. 1 GmbHG vorzunehmenden Eintragung als Geschäftsführer im Handelsregister, also ab dem 29.03.2019 sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zu (…)“
Hinweis des Anwalts für Sozialversicherungsrecht:
Das Urteil des SG bestätigte eine Sozialversicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Zeit zwischen Bestellung zum Geschäftsführer und der Eintragung im Handelsregister.
In der Praxis kommt es sehr häufig zu dieser Konstellation. Der Geschäftsführer hatte 50 % der Anteile am Stammkapital übernommen und wurde zugleich zum Geschäftsführer bestellt. Der Geschäftsführer nahm sofort seine Tätigkeit auf und erhielt seine vereinbarte Vergütung. Nach der heute geltenden Rechtsprechung des BSG ergeben sich damit zwei unterschiedliche Bewertungen. Bis zur Eintragung der Änderungen im Handelsregister ist Sozialversicherungspflicht gegeben. Dies gilt unabhängig davon, ob eine anderweitige Absicherung besteht oder ob die Zahlung der Sozialbeiträge für einen kurzen Zeitraum Sinn ergeben. Ab der Eintragung der Änderungen im Handelsregister war im vorliegenden Fall Sozialversicherungsfreiheit zu verzeichnen.
Es sollte daher für alle Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. mitarbeitenden Gesellschafters einer GmbH unverzüglich nach Aufnahme der Tätigkeit ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden. Wird das Statusfeststellungsverfahren innerhalb eines Monats seit Aufnahme der Tätigkeit eingeleitet, fallen regelmäßig keine Sozialbeiträge an.
Es wird für das Statusfeststellungsverfahren fachkundige Unterstützung von spezialisierten Anwälten dringend angeraten.
Wir helfen Ihnen gerne – bundesweit!
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