Rotes Kennzeichen von Autohändler leihen - Strafe droht! Wichtige Hinweise vom Fachanwalt für Strafrecht
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Rote Kennzeichen sind in Deutschland für ganz spezielle Zwecke vorgesehen und nur unter strengen Auflagen nutzbar. Die sogenannten Überführungs- oder Händlerkennzeichen dürfen ausschließlich für gewerbliche Zwecke wie Probe-, Prüfungs- oder Überführungsfahrten eingesetzt werden. Wer ein rotes Kennzeichen für private Zwecke ausleiht oder missbräuchlich verwendet, macht sich strafbar und riskiert empfindliche Strafen. Doch welche konkreten Vorschriften gelten, und welche Konsequenzen drohen, wenn rote Kennzeichen unzulässig eingesetzt werden?
Was sind rote Kennzeichen und wofür dürfen sie genutzt werden?
Rote Kennzeichen dienen vor allem Kfz-Händlern, Werkstätten und Prüfstellen, um Fahrzeuge ohne reguläre Zulassung zu bewegen. Typische Einsatzbereiche sind Überführungsfahrten, Prüfungsfahrten oder Testfahrten. Diese Kennzeichen unterscheiden sich optisch von regulären Kennzeichen durch die rote Farbe und die anfangs stehende Kennziffer „06“. Sie sind an ein bestimmtes Gewerbe und häufig auch an eine bestimmte Person gebunden und dürfen keinesfalls privat verliehen oder ausgeliehen werden. Die Überlassung an Dritte ohne Berechtigung ist grundsätzlich verboten und zieht erhebliche rechtliche Risiken nach sich.
Warum ist das Ausleihen von roten Kennzeichen strafbar?
Das Ausleihen roter Kennzeichen ist nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und dem Versicherungsrecht nicht erlaubt, da es gegen die Bestimmungen zum Fahrzeuggebrauch und die Zulassungsordnung verstößt. Mit einem geliehenen roten Kennzeichen kann eine unversicherte und unzugelassene Fahrt unternommen werden, die im Falle eines Unfalls oder Schadens keine Versicherungsschutz bietet. Das Gesetz behandelt dies als Missbrauch von Kennzeichen, der je nach Schwere des Falls mit einer Geldstrafe oder sogar einer Haftstrafe von bis zu einem Jahr geahndet werden kann. Bei schwerwiegenden Verstößen, die als Fälschung von amtlichen Kennzeichen oder als Betrug bewertet werden, können sogar Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
Mögliche Straftatbestände und Sanktionen
Die unrechtmäßige Nutzung eines roten Kennzeichens kann mehrere Straftatbestände erfüllen:
- Kennzeichenmissbrauch (§ 22 StVG): Bei unerlaubtem Gebrauch eines Kennzeichens liegt ein Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz vor. Je nach Schwere kann eine Strafe bis zu einem Jahr Freiheitsentzug drohen.
- Fahren ohne Zulassung: Da das Fahrzeug ohne reguläre Zulassung geführt wird, drohen Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister.
- Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz: Fährt ein nicht versichertes Fahrzeug, kann dies als Straftat nach dem Pflichtversicherungsgesetz gelten und bis zu ein Jahr Freiheitsstrafe nach sich ziehen.
- Steuerhinterziehung: Da Fahrzeuge ohne Zulassung und Steueranmeldung bewegt werden, kann zusätzlich eine Anklage wegen Steuerhinterziehung erfolgen.
Welche Konsequenzen ergeben sich für den Fahrzeughalter?
In vielen Fällen ist nicht nur der Fahrer, sondern auch der Fahrzeughalter verantwortlich. Überlässt ein Kfz-Händler oder eine Werkstatt das rote Kennzeichen unbefugt an Dritte, drohen auch dem Eigentümer der Kennzeichen empfindliche Strafen. Er haftet unter Umständen für die unberechtigte Nutzung und kann ebenfalls wegen Kennzeichenmissbrauchs belangt werden. Gewerbliche Lizenzinhaber müssen besonders vorsichtig sein, da eine Missachtung der Regeln auch disziplinarische Maßnahmen oder den Entzug der Kennzeichen nach sich ziehen kann.
Was passiert bei einem Unfall?
Kommt es zu einem Unfall mit einem unbefugt genutzten roten Kennzeichen, ist der Schaden nicht durch die reguläre Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Die Versicherer können Regressansprüche geltend machen, was für den Verursacher schnell existenzbedrohende Kosten bedeuten kann. Auch strafrechtlich erhöht sich die Schwere des Falls, wenn durch den Missbrauch ein Unfall verursacht wurde. Neben der Kostenhaftung für Schäden an anderen Fahrzeugen oder Personen droht die Verurteilung wegen Fahren ohne Versicherungsschutz und weitere Sanktionen.
Verhalten bei einer Anzeige wegen Missbrauchs von roten Kennzeichen
Wer eine Anzeige wegen unbefugter Nutzung eines roten Kennzeichens erhält, sollte umgehend rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen und keine unüberlegten Aussagen gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft machen. Unbedachte Äußerungen können das Verfahren erschweren, da sie schnell als Schuldeingeständnis gewertet werden. Ein Anwalt für Verkehrs- und Strafrecht kann die Ermittlungsakten einsehen und prüfen, ob die Vorwürfe stichhaltig sind und ob eine Einstellung des Verfahrens erreicht werden kann.
Verteidigungsmöglichkeiten
Eine erfolgreiche Verteidigung kann darauf abzielen, die genaue Nutzung des Kennzeichens und den Tatbestand des „Missbrauchs“ in Frage zu stellen. Zudem lässt sich in manchen Fällen argumentieren, dass kein Vorsatz vorlag oder die Nutzung im Rahmen der rechtlichen Bestimmungen erfolgte. Auch die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung bei geringfügigen Verstößen sollte geprüft werden, besonders für Ersttäter und Personen, die sich aus Unkenntnis der Regelungen strafbar gemacht haben.
Lassen Sie sich rechtlich beraten
Falls Ihnen eine Anzeige oder Vorladung wegen Missbrauchs roter Kennzeichen droht, ist die anwaltliche Unterstützung unerlässlich. Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht und bundesweit für seine Mandanten tätig. Mit Kanzleien in Cottbus, Berlin und Kiel vertritt er Betroffene umfassend in Verkehrsstrafverfahren.
Sie erreichen Dr. Maik Bunzel für eine erste kostenfreie Beratung unter der Telefonnummer 0151 21 778 788. Alternativ können Sie jederzeit per WhatsApp oder über das Kontaktformular Kontakt aufnehmen. In einem unverbindlichen Orientierungsgespräch klärt Dr. Maik Bunzel Ihre rechtlichen Möglichkeiten und die besten Verteidigungsstrategien, um das Verfahren erfolgreich zu bewältigen.
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