RSV muss Deckung wegen fehlender Unterschrift erteilen
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Unsere Kanzlei, die Keen Law Rechtsanwalts GmbH, freut sich, einen weiteren bemerkenswerten Erfolg in einem Rechtsstreit gegen die DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG erzielt zu haben. In einem aktuellen Hinweisbeschluss vom 17. Juli 2024 hat das Landgericht Bonn als Berufungsinstanz (8 S 108/23) den Deckungsanspruch unseres Mandanten bestätigt. Das Gericht entschied, dass die Ablehnung der Deckungszusage seitens der Versicherung schon deshalb unwirksam ist, weil sie nicht die erforderliche Schriftform erfüllte. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formeller Anforderungen bei der Ablehnung von Deckungsanfragen durch Rechtsschutzversicherungen.
Hintergrund des Falls
Unser Mandant hatte gegen die DEURAG Deutsche Rechtsschutz-Versicherung AG geklagt, um eine Deckungszusage für die außergerichtliche und gerichtliche Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zuge des Diesel-Abgasskandals zu erlangen. Das Amtsgericht Waldbröl hatte seiner Klage stattgegeben, woraufhin die Versicherung Berufung einlegte. Das Landgericht Bonn beabsichtigt nun, diese Berufung durch Beschluss zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe des Landgerichts Bonn
In seinem Beschluss vom 17. Juli 2024 stellte das Landgericht Bonn fest, dass die Berufung der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg hat. Das Gericht folgte der Argumentation des Amtsgerichts Waldbröl, dass die DEURAG nicht ordnungsgemäß die Deckungsanfrage unseres Mandanten abgelehnt hatte.
Unverzüglichkeit der Ablehnung: Die Deckungsablehnung der DEURAG erfolgte nicht „unverzüglich“ im Sinne des § 18 Abs. 1 AVB. Zwischen der Anfrage des Mandanten und der Ablehnung lagen mehr als sieben Wochen, was nicht als unverzüglich betrachtet werden kann.
Schriftform der Ablehnung: Wesentlicher Punkt der Entscheidung war die nicht eingehaltene Schriftform. Die Deckungsablehnung der DEURAG war entgegen der gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben ("Schriftform") nicht mit einem Namenszug unterschrieben. Die formgerechte Ablehnung hätte hand- oder maschinenschriftlich abgefasst und von dem Erklärenden mit einer Namensunterschrift versehen oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden müssen. Da dies nicht erfolgte, war die Ablehnung unwirksam, weshalb das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt gilt (§ 128 S. 3 VVG - Deckungsfiktion).
Bedeutung der Entscheidung
Diese Entscheidung des Landgerichts Bonn hat weitreichende Implikationen für Versicherungsnehmer und Rechtsschutzversicherungen. Sie zeigt wieder einmal, dass formale Fehler in der Ablehnung einer Deckungszusage gravierende Konsequenzen haben können. Versicherungsnehmer können daraus erhebliche Vorteile ziehen, da ihre Ansprüche auch bei vermeintlich klarer Rechtslage der Versicherung Bestand haben können, wenn formelle Anforderungen nicht eingehalten wurden.
Rechtsanwalt Dr. Tim Horacek, Geschäftsführer der Keen Law Rechtsanwalts GmbH, begrüßt diese Entscheidung ausdrücklich:
„Es ist erfreulich zu sehen, dass die Rechtsprechung die Formalia einer Deckungsablehnung genau prüft. Versicherungsnehmer können Ansprüche selbst aus kleinen Formfehlern ableiten, was ihre Rechtsposition erheblich stärkt. Wir bieten unsere anwaltliche Unterstützung gerne an, um Versicherungsnehmer in solchen Fällen zu beraten und zu vertreten.“
Unterstützung durch Keen Law
Dieser von uns vertretene Fall zeigt erneut, dass sog. Deckungsrechtsstreitigkeiten auch außerhalb ausufernder Einlassungen zu den Erfolgsaussichten und co. zu gewinnen sind. Der kleinteilige Blick auf Art und Inhalt der Deckungsablehnung kann schnell und unkompliziert zum wünschenswerten Erfolg führen. Sollte Ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungsanfrage abgelehnt haben, prüfen wir gerne für Sie, ob diese Ablehnung formellen Anforderungen standhält und welche rechtlichen Schritte möglich sind.
Fazit
Die Entscheidung des Landgerichts Bonn, die in einer Linie mit der des Landgerichts Mosbach (vgl. https://www.anwalt.de/rechtstipps/adac-rsv-deckungspflicht-wegen-fehlender-unterschrift-222981.html) liegt, unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung formeller Vorschriften bei der Ablehnung von Deckungsanfragen durch Rechtsschutzversicherungen. Versicherungsnehmer können selbst aus scheinbar geringfügigen Formfehlern erhebliche Rechte ableiten. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei mit umfassender rechtlicher Expertise zur Seite, um Ihre Ansprüche durchzusetzen und Sie bestmöglich zu vertreten. Sprechen Sie uns an, wenn Sie Fragen oder Anliegen zu Ihrer Rechtsschutzversicherung haben.
Für weitere Informationen und rechtliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir sind für Sie da!
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