Rückkehr Arbeitnehmer aus Homeoffice

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Können Arbeitgeber die Rückkehr ihrer Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen, auch wenn die Corona-Pandemie nicht vorbei ist?


Viele Arbeitnehmer arbeiteten oder arbeiten noch während der andauernden Corona-Pandemie von zu Hause aus. Mittlerweile sind viele Arbeitgeber wieder dazu übergegangen ihre Mitarbeiter ins Büro zurückzuholen und haben das Ende des Homeoffice angeordnet. Hierüber freuen sich einige Arbeitnehmer während andere lieber weiterhin von zu Hause arbeiten würden. Das LAG München hat in seinem Urteil vom 26.08.2021 (Urt. v. 26.08.2021, Az. 3 Sa Ga 13/21) nunmehr klargestellt, dass ein Arbeitgeber auch in Corona-Zeiten die Rückkehr seiner Mitarbeiter aus dem Homeoffice anordnen darf. Gegen eine solche Anordnung hatte ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht geklagt, der seit Dezember 2020 mit Erlaubnis seines Arbeitsgebers von zu Hause aus gearbeitet hatte und nicht wieder ins Büro zurückkehren wollte. Ziel der Klage war, dass ihm das Arbeiten aus dem Homeoffice gestattet wird und diese Homeoffice-Tätigkeit nur in Ausnahmefällen unterbrochen werden darf. 

Das Arbeitsgericht hatte die Klage abgewiesen und wurde nun in zweiter Instanz vom LAG München bestätigt. Der Arbeitgeber dürfe den Arbeitsort nach billigem Ermessen bestimmen. Der Arbeitsort war weder im Arbeitsvertrag festgelegt, noch kraft späterer ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung auf die Wohnung des Arbeitnehmers geändert worden. Einen Anspruch auf die Tätigkeit aus dem Homeoffice ergebe sich auch nicht aus der Arbeitsschutzverordnung anlässlich des Coronavirus (SARS-CoV-2-ArbSchVO), weil der Verordnungsgeber kein subjektives Recht des Arbeitnehmers regeln wollte. Der Arbeitgeber habe bei seiner Anordnung billiges Ermessen gewahrt, da die technische Ausstattung am häuslichen Arbeitsplatz nicht der am Bürostandort entsprochen habe und der Arbeitnehmer nicht dargelegt habe, dass die Daten gegen den Zugriff Dritter und der in Konkurrenz tätigen Ehefrau geschützt waren. Die allgemeine Gefahr, sich auf dem Weg zur Arbeit mit Covid-19 anzustecken und das allgemeine Infektionsrisiko am Arbeitsort und in der Mittagspause stehen nach Ansicht des Gerichts einer Verpflichtung zum Erscheinen im Büro nicht entgegen. Da Urteil des LAG Münchens zeigt deutlich, dass es nach wie vor zum Kern des Direktionsrecht des Arbeitgebers gehört, den Arbeitsort zu bestimmen. Arbeitnehmer die flexiblere Arbeitsortmodelle wünschen, müssen diese individualvertraglich mit ihren Arbeitgebern regeln. Bei der arbeitsvertraglichen Ausgestaltung von Homeoffice ist eine anwaltliche Beratung stets ratsam, um rechtliche Fallstricke und nachträgliche Überraschungen zu vermeiden.


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