Säumniszuschläge für die Vergangenheit bei Sozialversicherungsbeiträgen häufig unzulässig

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Wird im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahren die Beitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung festgestellt, erfolgte häufig eine rückwirkende Forderungsfestsetzung für bis zu 4 Jahre. Zugleich werden standardmäßig meist auch Säumniszuschläge und Mahngebühren für diese Forderung festgesetzt. Insbesondere die Säumniszuschläge sind mit 0,5 % Zinsen pro Monat (6 % Zinsen pro Jahr) erheblich und erhöhen insofern den Forderungsbetrag immens.

Säumniszuschläge dürfen nach § 24 Abs. 2 SGB IV für die Vergangenheit jedoch nur festgestellt werden, sofern der Beitragsschuldner nicht glaubhaft machen kann, dass er unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hatte.

Die Rentenversicherung argumentiert in diesem Zusammenhang gerne, dass mit Festsetzung der Beiträge die entsprechende Kenntnis vorhanden sei und bezieht diese Kenntnis sogar auf Zeiträume in der Vergangenheit, in denen häufig keine Kenntnis bestehen konnte.

Insofern hat das Sozialgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung der Unterzeichnerin erneut auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hingewiesen und darauf, dass die Unkenntnis nur dann nicht unverschuldet ist, wenn sie vorsätzlich gegeben ist. Die Annahme einer unverschuldeten Unkenntnis stehe auch eine grobe Fahrlässigkeit nicht entgegen.

Entsprechend sollte, sofern denn gegen die Beitragserhebung dem Grunde nach bzw. die Beitragshöhe der Rentenversicherungsbeiträge selbst nicht erfolgversprechend vorgegangen werden kann, nach entsprecheneder anwaltlicher Beratung zumindest gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Mahngebühren vorgegangen werden, die häufig einen erheblichen zusätzlichen Kostenaufwand bedeuten.


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