Sanktionensystem des StGB / Rechtsfolgen der Tat – Teil I
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Im Strafgesetzbuch (StGB) findet man in den §§ 38 bis 76 a die wesentlichen Regelungen über die aus Anlass einer rechtswidrigen Tat gegen einen Erwachsenen zu verhängenden Rechtsfolgen.
Damit finden die Regelungen des StGB abschließende Bestimmungen über die, zu verhängenden Rechtsfolgen aus Anlass einer rechtswidrigen Straftat eines Erwachsenen.
Das Strafgesetzbuch (StGB) regelt in den §§ 38 bis 45 b Hauptstrafen, Nebenstrafen und Nebenfolgen. In den §§ 46 bis 51 welche von den §§ 52 bis 55 ergänzt werden, wird die Strafzumessung geregelt. In den §§ 56 bis 58 wird die Strafaussetzung zur Bewährung geregelt. Die §§ 59 und 60 regeln die Verwarnung mit Strafvorbehalt sowie das Absehen von Strafe. In den §§ 61 bis 72 sind Regelungen bezüglich der Anordnung, der Aussetzung und der Verbindung der Maßregeln der Besserung und der Sicherung enthalten.
Begeht ein Jugendlicher einer Straftat, so ist anzumerken, dass die gegen ihn zu verhängenden Rechtsfolgen sich wesentlich von den Rechtsfolgen unterscheiden, die gegen einen Erwachsenen bei Verurteilung wegen der gleichen Tat zu verhängen wären. Die Rechtsfolgen, die gegen einen Jugendlichen zu verhängen sind, finden sich in den Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Das JGG regelt in den §§ 5 bis 32 sowie 57 bis 66 und den §§ 88ff. die möglichen Rechtsfolgen einer Straftat eines Jugendlichen.
Für Heranwachsende gilt nach der Regelung des 105 JGG entweder das Jugend- oder aber auch das Erwachsenenstrafrecht.
Dem Jugendstrafrecht liegt der Erziehungsgedanke zu Grunde, daher weicht das Rechtsfolgensystem des Jugendstrafrechts deutlich von dem Rechtsfolgensystem im Erwachsenenstrafrecht ab.
Das System der Rechtsfolgen im Erwachsenenstrafrecht ist zweispurig aufgebaut.
Zunächst ist die Zumessungsgrundlage für die Strafe einer Straftat die Schuld des Täters. Die in die Zukunft gerichteten vorbeugenden Maßnahmen (Maßregeln der Besserung und der Sicherung)können ohne Schuld des Täters oder auch unabhängig vom Maß der Schuld des Verurteilten angewandt werden.
Hauptstrafen
Im Bereich der Hauptstrafen unterscheidet das StGB zwischen Freiheitsstrafe – geregelt in §§ 38, 39 StGB und Geldstrafe – geregelt in §§ 40 bis 43 StGB.
Freiheitsstrafe
Den Begriff der Freiheitsstrafe verwendet das StGB nicht stets im Sinne des § 38. Neben der Freiheitsstrafe findet man im Jugendstrafrecht die Jugendstrafe und im Bereich des Wehrstrafgesetzes (WStG) den Strafarrest. Somit muss man zwischen der Freiheitsstrafe im engeren Sinne (§ 38 StGB) und anderen freiheitsentziehenden Strafen und Freiheitsstrafen unterscheiden.
Die Freiheitsstrafe im engeren Sinne kann entweder eine zeitige oder eine lebenslange sein. Die Maßeinheit in der die zeitige Freiheitsstrafe zu verhängen ist bestimmt sich nach § 39 StGB. Wenn die jeweilige Strafandrohung der Norm kein Mindestmaß bestimmt, so ist das Mindestmaß von einem Monat anzusetzen und darf nicht unterschritten werden. Das Höchstmaß einer zeitigen Freiheitsstrafe beträgt 15 Jahre. Dieses Höchstmaß darf auch bei der Bildung einer möglichen Gesamtstrafe nicht überschritten werden. Bei der Bildung mehrere Gesamtstrafen kann die Gesamtsumme der addierten mehreren Gesamtstrafen das Höchstmaß jedoch überschreiten. Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens werden durch die Strafrahmen der Straftatbestände die Höchst- und Mindeststrafen festgelegt.
Die kurze Freiheitsstrafe (unter sechs Monaten)§ 47 StGB ist gegenüber der Geldstrafe ultima ratio. Sie darf nur verhängt werden, wenn bestimmte besondere Umstände, die in der Tat oder in der Persönlichkeit des Täters liegen und die Verhängung einer kurzzeitigen Freiheitsstrafe zur Einwirkung auf den Täter unerlässlich machen. Ansonsten ist auf Geldstrafe zu erkennen.
Die Lebenslange Freiheitsstrafe ist als absolute Strafe angedroht bei Mord (§ 211 StGB). Im Einklang mit der Rechtsprechung ist diese verfassungsgemäß. 1981 wurde in Erfüllung verfassungsrechtlicher Vorgaben durch den § 57 a StGB die Strafaussetzung auch bei lebenslanger Freiheitsstrafe nach einer Verbüßung von 15 Jahren zugelassen.
Bei Verurteilung eines Heranwachsenden ist vor Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe der § 106 JGG zu prüfen.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, kann zur Bewährung ausgesetzt werden.
Bei Strafen unter sechs Monaten entscheidet nach § 56 Abs. 1 nur die günstige Sozialprognose über eine mögliche Strafaussetzung zur Bewährung. Bei Strafen zwischen 6 Monaten und einem Jahr wird die Vollstreckung auch bei einer günstigen Prognose nicht ausgesetzt, wenn generalpräventive Notwendigkeiten entgegenstehen. Strafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren können zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach Gesamtwürdigung von Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände vorliegen. Die Bewährungszeit im Falle einer Aussetzung der Strafe zur Bewährung beträgt zwischen zwei und fünf Jahren. Die Bewährungszeit kann jedoch nachträglich auch verlängert oder verkürzt werden. Im Rahmen der Aussetzung können auch Auflagen und Weisungen erteilt werden. Auflagen dienen hierbei zur Genugtuung für das begangene Unrecht. Weisungen dienen ausschließlich dem Zweck, Straftaten des Verurteilten in Zukunft zu verhüten.
Wenn der Verurteilte die Erwartungen nicht erfüllt, die mit der Aussetzung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung einhergehen (z. B. durch erneute Tatbegehung) so kann die Bewährung widerrufen werden oder aber auch eine Veränderung der Bedingungen der Aussetzung herbeigeführt werden. So können z. B. weitere Weisungen oder Auflagen auferlegt werden oder aber auch die Bewährungszeit verlängert werden.
Nach erfolgreichem Bestehen der Bewährungszeit wird die verhängte Freiheitsstrafe erlassen.
Sowohl bei der zeitigen als auch bei der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht die Möglichkeit, die Vollstreckung eines Strafrestes zur Bewährung auszusetzen. Dies ist in den §§ 57, 57 a StGB geregelt.
Hat der Verurteilte eine Untersuchungshaft verbüßt, so ist diese Zeit auf die verhängte Freiheitsstrafe anzurechnen (§ 51 StGB).
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