Schadenersatz für nächtlichen Sturz auf SB-Tankstellengelände?
- 2 Minuten Lesezeit
Wie jedes Jahr im Herbst wird es nun wieder früher dunkel und im Winter gibt es gefühlt fast gar kein Tageslicht mehr. Trotzdem nimmt die Geschäftigkeit der Menschen dadurch nicht unbedingt ab. An vielen Orten kann man schließlich spätabends noch einkaufen. Tanken ist oft sogar rund um die Uhr möglich. Doch wer haftet, wenn dabei etwas passiert?
Schadenersatzforderung von ca. 55.000 Euro
Eine knapp 60 Jahre alte Dame fuhr gegen Mitternacht mit ihrem Auto an eine Selbstbedienungs-Tankstelle. Nachdem sie das Fahrzeug mit genügend Kraftstoff befüllt hatte, ging sie zur Bezahlung in Richtung des geöffneten Nachtschalters. Auf dem Weg dorthin stürzte sie allerdings und brach sich den Oberarm.
Vom Tankstellenbetreiber forderte die verunglückte Frau daraufhin Schadenersatz in Höhe von insgesamt rund 55.000 Euro, worin ein Schmerzensgeld von 20.000 Euro enthalten war. Zur Begründung gab sie an, dass sie sich mit dem Fuß in einer auf dem Tankstellengelände herumliegenden Plastikschlaufe verfangen habe. Nur deshalb sei sie gestürzt und habe sich verletzt.
Unfallursache konnte nicht restlos geklärt werden
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hielt die Schadenersatzforderung der Dame allerdings für unbegründet und entschied, dass sie keinen Schadenersatz von dem Tankstellenbetreiber bekommt.
Die schwarze Paketbinderschlaufe war erst im Krankenhaus am Fuß der Klägerin entdeckt worden. Zuvor hatte sie keiner der befragten Zeugen auf dem Tankstellengelände in irgendeiner Weise wahrgenommen. Dementsprechend konnte auch niemand bestätigen, dass sich der Unfall tatsächlich wegen der Plastikschlaufe ereignet hatte.
Ausreichender Kontrollgang zum Schichtwechsel
Obendrein erklärte das Gericht, dass der Tankstellenbetreiber und dessen Mitarbeiter keine Verkehrssicherungspflichten verletzt hatten. Zum Schichtwechsel werden nämlich Kontrollgänge durchgeführt, bei denen auch etwaige auf dem Boden herumliegende Gegenstände entfernt werden, über die Kunden ansonsten stürzen könnten.
Dagegen können Tankkunden nicht erwarten, dass rund um die Uhr Tankstellenpersonal auf dem gesamten Gelände unterwegs ist. Der lediglich eingeschränkte Betrieb in Form eines Nachtschalters ist aus Sicherheitsaspekten durchaus sinnvoll und auch zulässig. Weil dem beklagten Tankstellenbetreiber daher nichts vorzuwerfen war, musste er auch keinen Schadenersatz zahlen.
Fazit: Grundsätzlich sollte jedermann selbst darauf achten, wo er hintritt – besonders bei Dunkelheit. Schadenersatzforderungen gegen Dritte sind in der Regel nur dann möglich, wenn ihnen eine Verkehrssicherungspflichtverletzung nachgewiesen werden kann.
(OLG Hamm, Urteil v. 23.08.2016, Az.: 7 U 17/16)
(ADS)
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