Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach vorgezogenem Rückflug
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Für unsere Mandantin konnten wir vor dem Amtsgericht Hannover (Urteil vom 04.01.2019, Az. 401 C 9910/18) Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude nach einem vorzeitigen Rückflug gegen TUI Deutschland durchsetzen.
Geplant war eine Reise in die Dominikanische Republik. Ausführende Fluggesellschaft sollte die zwischenzeitlich insolvente Air Berlin sein. Nachdem bereits am 11.09.2017 öffentlich bekannt gemacht, dass sämtliche Langstreckenverbindungen von Düsseldorf in die Dominikanische Republik ab dem 25.09.2017 eingestellt werden, wandte sich der Ehemann unserer Mandantin an die Service-Hotline der Beklagten, um abzuklären, ob die Rückreise, die für den 28.09.2017 geplant war, auch gesichert sei. Dies wurde seitens der Service-Hotline der Beklagten, der TUI Deutschland, bestätigt.
Unsere Mandantin ist daraufhin mit ihrer Familie am 18.09.2017 in die Dominikanische Republik geflogen. Bereits am 23.09.2017 erhielt unsere Mandantin die Mitteilung, der Rückflug sei auf den 24.09.2017 vorverlegt, würde also 4 Tage früher als geplant stattfinden.
Mit der Klage wurde ein Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude aufgrund der verkürzten Reise geltend gemacht. Außergerichtlich wurde im Vorfeld lediglich ein Minderungsbetrag erstattet.
Das Amtsgericht Hannover stellte klar, dass sich die Beklagte nicht darauf berufen kann, dass sie hinsichtlich des Rückfluges im Unklaren gewesen ist und angenommen habe, der Rückflug würde stattfinden. Auch wenn am 11.09.2017 der Beklagten noch nicht bekannt gewesen ist, ob der Rückflug tatsächlich durchgeführt wurde, oblag es der Beklagten, dafür Sorge zu tragen, den Reisevertrag mit der Klägerin zu erfüllen. Das Amtsgericht Hannover stellte klar, dass die Fluggesellschaft Erfüllungsgehilfe der Beklagten sei.
Der eingeklagte Entschädigungsanspruch im Umfang von 50 % des Tagesreisepreises/je verlorenem Reisetag wurde seitens des Amtsgerichts Hannover als angemessen erachtet.
Die Beklagte wurde darüber hinaus auch verurteilt, die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren im vollen Umfang zu erstatten.
Wir freuen uns, dass wir unserer Mandantin zu Ihrem Recht verhelfen konnten.
Haben Sie Fragen zum Reiserecht? Benötigen Sie Unterstützung zur Durchsetzung Ihrer Rechte? Gerne stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen!
-Schwede-
Rechtsanwalt
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