Scheidung oder doch keine Scheidung wegen Anwendung der Härteklausel?
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1. Gesetzliche Regelung
§ 1568 I Alt. 2 BGB stellt klar, dass eine Ehe u.a. dann nicht geschieden werden soll, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Scheidung für den Ehegatten, der sie ablehnt, auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine schwere Härte darstellen würde. Hierzu gehört als weiterer Tatbestand, dass die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des scheidungswilligen Ehegattens geboten erscheint.
2. Entscheidung des OLG Bamberg vom 15.12.2021 – 7 UF 211/21
Das OLG hatte sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob in dem konkreten Fall die Härteklausel des § 1568 I Alt. 2 BGB zur Anwendung kommt oder nicht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
die Beteiligten hatten am 19.8.2019 geheiratet. Seit 26.8.2020 lebten die Beteiligten getrennt, am 24.7.2021 wurde der Ehefrau der Scheidungsantrag zugestellt. Im Gegensatz zum Ehemann, der bei seiner Anhörung vor Gericht angab, er halte die Ehe für gescheitert und wolle geschieden werden, gab die Ehefrau an, sie lehne die Ehescheidung ab. Sie habe zwar am 26.8.2020 dem Ehemann die Trennung mitgeteilt, sie fordere jedoch, dass der Ehemann ihr spätestens nach Ablauf von drei Jahren nachweise, dass er nicht mehr alkoholabhängig sei, dann könne sie sich eine neue Lebensgemeinschaft mit ihm vorstellen. Zudem gab die Ehefrau bei ihrer Anhörung vor Gericht an, sie sei grundsätzlich suizidgefährdet, die Scheidung würde diese Suizidgefahr noch verstärken. Trotz der Angaben der Ehefrau sprach das Familiengericht die Ehescheidung aus. Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde zum OLG Bamberg ein.
Das OLG Bamberg die Beschwerde der Ehefrau zurück, diese sei nicht begründet. Das OLG Bamberg folgte der Ansicht des Familiengerichts, wonach dieses die Ehe zu Recht geschieden habe, da die Ehe gescheitert sei.
3. Erfordernis außergewöhnlicher Umstände nach objektiver Beurteilung
Das OLG Bamberg wies darauf hin, dass die Vorschrift des § 1568 I 2 BGB auf solche Fälle beschränkt sei, in denen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nach objektiver Beurteilung eine Ausnahmesituation vorliege, und folgte damit der bereits seit 1981 bestehenden BGH-Rechtsprechung.
Danach kann nur eine solche Härte die Ehescheidung verhindern, wenn die Härte durch den Scheidungsausspruch selbst verursacht oder im wesentlichen mitverursacht werde. Für die Annahme einer solchen Härte genüge jedoch nicht, dass die Härte durch das Scheitern der Ehe verursacht worden sei. Eine Scheidung könne nicht nur deshalb versagt werden, weil sie von dem die Scheidung ablehnenden Ehegatten als Härte empfunden werde, so der BGH bereits 1981.
Damit die Härteklausel des § 1568 BGB Anwendung finde, müsse die Härte auf äußeren Umständen beruhen, die objektiv beurteilt, außergewöhnlich seien.
Im konkreten Fall konstatierte das OLG Bamberg, die Ehe sei auch deswegen zu scheiden gewesen, da die Ehefrau die Trennung selbst herbeigeführt habe und noch nicht einmal ein erneutes Zusammenleben mit dem Ehemann verlange. Die Ehefrau habe die von ihr behauptete Suizidgefährdung wegen der Scheidung nicht bewiesen. Das OLG Bamberg sah die Suizidgefährdung der Ehefrau nicht in der Scheidung begründet, sondern als Ausfluss der Lebenssituation, in der sich die Ehefrau generell befand.
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