Schmerzensgeld

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Sie hatten einen Unfall und wurden verletzt. Sie wurden Opfer einer Gewalttat oder einer Körperverletzung. Dann steht Ihnen ein Schmerzensgeld zu.

Die wichtigsten Bemessungsfaktoren für die Höhe des Schmerzensgeldes sind:

  • wie schwer Sie verletzt wurden,
  • wie lange Sie in stationärer Behandlung waren,
  • wie oft und wie Sie operiert werden mussten,
  • wie lange Sie arbeitsunfähig waren,
  • in welchem Umfang ein Dauerschaden verblieben ist,
  • trat eine Änderung im sozialen Umfeld ein,
  • musste unfallbedingt die Arbeitsstelle gewechselt werden oder erfolgte gar eine Umschulung,
  • sind Narben verblieben, gegebenenfalls sogar im jederzeit sichtbaren Bereich (Gesicht usw.),
  • mussten geliebte Hobbys aufgegeben werden,
  • kam es zu einer überdurchschnittlichen Anzahl an Behandlungen, z. B. durch Krankengymnastik,
  • handelte Ihr Täter fahrlässig (wie meist bei Verkehrsunfällen) oder vorsätzlich (z. B. bei Schlägereien und sonstigen Gewalttaten; hier verweisen wir auf den Beitrag Schadensersatz bei Vorsatz).

Die konkrete Ermittlung der Höhe Ihres Anspruchs:

Der Geschädigte wünscht oftmals eine rasche Regulierung. Beim Schmerzensgeld kommt es aber entscheidend darauf an, welcher Dauerschaden verblieben ist. Dies lässt sich oftmals erst nach längerer Zeit, unter Umständen auch erst nach Jahren beurteilen. In diesem Zeitraum stehen einem Geschädigten selbstverständlich Vorschusszahlungen auf die Schmerzensgeldansprüche zu. Leistet eine Versicherung nur unzureichende Zahlungen auf die Schmerzensgeldansprüche, rechtfertigt dies eine Erhöhung des Schmerzensgeldanspruchs wegen verzögertem Regulierungsverhalten der Versicherung.

Gesetzliche Regelungen zum Schmerzensgeld:

Der Gesetzgeber hat den Bereich Schmerzensgeld der Rechtsprechung überlassen. Denn gesetzlich geregelt ist nur, dass der Verletzte eine Entschädigung fordern kann, mehr nicht, siehe § 253 Abs. 2 BGB. Nach der Definition der Rechtsprechung hat das Schmerzensgeld eine doppelte Funktion. Der Verletzte soll einen Ausgleich für erlittene Schmerzen und Leiden erhalten. Durch diesen Ausgleich soll er in die finanzielle Lage versetzt werden, erlittene Beeinträchtigungen teilweise auszugleichen, indem er sich Dinge leisten kann, die ihm das Leben angenehmer oder leichter gestalten lassen. Daneben soll Genugtuung für das verschafft werden, was der Schädiger dem Verletzten angetan hat.

Die Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte ist in verschiedenen Schmerzensgeldtabellen zusammengefasst. Entscheidungen der Gerichte zu vergleichbaren Sachverhalten können so ermittelt und herangezogen werden. Bei älteren Entscheidungen muss zusätzlich die inzwischen eingetretene Geldentwertung berücksichtigt werden. Ferner gibt es in den letzten Jahren eine Tendenz in der Rechtsprechung, bei schweren und sehr schweren Verletzungen die Schmerzensgeldbeträge höher anzusetzen als früher.

Die Geltendmachung des Schmerzensgeldes in der Praxis:

Häufig gelingt außergerichtlich mit einer Versicherung eine einvernehmliche Regelung bezüglich der Schmerzensgeldansprüche. Falls es zu einem Gerichtsverfahren kommt, legt letztendlich das Gericht das Schmerzensgeld nach eigenem Ermessen fest. Da nur schwer konkret vorhersehbar ist, welchen Betrag ein Gericht hier festlegen wird, gestattet die Rechtsprechung einem Geschädigten, den geforderten Schmerzensgeldbetrag in das Ermessen des Gerichts zu stellen. Zu empfehlen ist, dass der Geschädigte einen Mindestbetrag angibt. Dann darf das Gericht mehr als den Mindestbetrag zusprechen, und sofern weniger als der Mindestbetrag zugesprochen wird, kann der Geschädigte Rechtsmittel einlegen.

Wir klären mit Ihnen alle für das Schmerzensgeld relevanten Umstände und beschränken uns nicht darauf, nur Atteste unkommentiert an die Versicherungen weiterzuleiten.

Bitte beachten Sie auch unsere Rechtstipps mit allgemeinen Hinweisen zur optimalen Vorgehensweise nach einem Schadensereignis sowie zu weiteren einzelnen Schadenspositionen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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