Schnittstelle Erbrecht und Agrarrecht
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Viele deutsche Höfe haben lange Familientraditionen, sind Mittelpunkt des Familienlebens und haben eine hohe emotionale Verbundenheit. Es ist daher häufig im Interesse eines zukünftigen Erblassers, den Hof auch innerhalb der Familie zu belassen. Häufig sollen Landgüter und Höfe innerhalb der Familie vererbt oder noch zu Lebzeiten weitergegeben werden. Es ist wichtig, Spannungen zwischen den Generationen möglichst vorzubeugen und natürlich auch möglichst steuergünstig zu übertragen. Wichtig ist außerdem, dass die Altersvorsorge der alten Generation gesichert wird.
Es kommt jedoch mittlerweile ebenso häufig vor, dass der Familienbetrieb von den Abkömmlingen nicht übernommen werden soll, da diese anderweitige Interessen haben. Es gilt daher einen fähigen und geeigneten Hofnachfolger zu finden.
Um Streit zwischen den Generationen zu vermeiden, sollte frühzeitig eine akzeptable Nachfolgeregelung getroffen werden. So kann Geld gespart werden und der Familienfrieden gesichert werden.
Die Nachlassplanung ist daher in diesem Bereich besonders wichtig.
Sondererbrecht nach der Höfeordnung
Die Höfeordnung gilt in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Das sogenannte Höferecht oder Anerbenrecht dient grundsätzlich dem wirtschaftlichen Erhalt eines landwirtschaftlichen Betriebes. Es soll verhindert werden, dass agrarwirtschaftliche Betriebe nach dem Todesfall des Eigentümers bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zerschlagen werden. Es geht um die Erhaltung landwirtschaftlicher Betriebe. Nach der Höfeordnung gibt es nur einen Hofnachfolger; eine Erbengemeinschaft entsteht nicht. Die weichenden Erben erhalten eine Abfindung, die deutlich geringer ausfällt, als der Pflichtteil nach dem deutschen Erbrecht.
Unter die nordwestdeutsche Höfeordnung fallen die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, die im Grundbuch als Hof ausgewiesen sind, also einen sogenannten Hofvermerk im Grundbuch eingetragen haben, oder die bestimmte Anforderungen an die Hofstelle und den Wirtschaftswert erfüllen.
Höfe die nicht im Grundbuch als solche eingetragen sind, Höfe deren Vermerk durch den Eigentümer im Grundbuch gelöscht wird oder Höfe, die zwar eingetragen sind, jedoch stillgelegt oder langfristig verpachtet sind, unterfallen dem deutschen Erbrecht und werden nicht nach der Höfeordnung vererbt.
Was regelt die Höfeordnung im Unterschied zum deutschen Erbrecht
Nach deutschem Erbrecht erben die Abkömmlinge grundsätzlich zu gleichen Teilen als Erbengemeinschaft. Ein vorhandener Ehegatten erbt bei Zugewinngemeinschaft daneben einhalb. Das Eigentum des verstorbenen Erblassers unterliegt also im Allgemeinen dem gewöhnlichen deutschen Erbrecht nach BGB. Der gesamte Nachlass wird Eigentum der Erbengemeinschaft und wird unter den Miterben aufgeteilt. Er unterliegt der Erbauseinandersetzung.
Für den Hof gilt ein Sondererbrecht nach der Höferordnung. Ausschließlich der Anerbe hat einen juristischen Anspruch auf die Erbschaft des Hofes. Nach der Höfeordnung erbt derjenige die Hofstelle mit dem Wohnhaus, dem Wirtschaftsgebäude und die land- und forstwirtschaftlichen Flächen, dem die Bewirtschaftung des Hofes zu Lebzeiten übertragen wurde oder demgegenüber die Hofnachfolge signalisiert wurde. Treffen diese Kriterien auf keinen Abkömmling zu, erbt der Älteste. In einigen Gebieten erbt jedoch nicht der Älteste sondern der jüngste nach dem sogenannten Jüngstenerbrecht. Ob in einer Region das Ältestenerbrecht oder Jüngstenrecht gilt, kann beim zuständigen Amts- oder Landwirtschaftsgericht erfragt werden, denn dies ist stets in der Erbbrauchverordnung des jeweiligen Bundeslandes verzeichnet.
Steht der Hof im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, erbt zunächst der überlebende Ehegatte den Anteil des Verstorbenen und die Kinder werden nicht berücksichtigt.
Als Hofnachfolger kommt nur derjenige in Betracht, der wirtschaftsfähig ist. Der Hoferbe muss über landwirtschaftlich-technische Fähigkeiten und über organisatorische und kaufmännische Fähigkeiten verfügen. Die Anforderungen orientieren sich am konkreten Betrieb. Wer nicht diese Wirtschaftsfähigkeit aufweist, scheidet als Hoferbe grundsätzlich aus.
Welche letztwillige Verfügungsmöglichkeit hat der Eigentümer?
Grundsätzlich kann der Eigentümer eines Hofes durch Testament oder Erbvertrag die gesetzliche Erbfolge nach der Höfeordnung ändern. Seine Testierfähigkeit ist jedoch insofern eingeschränkt, als er denjenigen Abkömmling berücksichtigen muss, dem er schon zu Lebzeiten die Bewirtschaftung übertragen hat.
Wenn nach dem Tode des Erblassers keine besondere Hoferbenregelung gelten soll, sondern der Hof in den Nachlass fallen soll, kann der künftige Erblasser im Zuge der Nachlassplanung eine Löschung des betreffenden Grundbucheintrags, des Hofvermerkes, veranlassen.
Es gibt kein Pflichtteilsrecht sondern Abfindungsansprüche der weichenden Erben
Ein wesentlicher Unterschied zum Erbrecht nach BGB ist der sogenannte Abfindungsanspruch. Diejenigen Abkömmlinge, die nicht Erbe des Hofes werden, haben nicht etwa einen Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils. Der Abfindungsanspruch ist deutlich geringer. Enterbte Angehörige stehen deutlich schlechter als durch das Pflichtteilsrecht des BGB. Dies liegt darin begründet, dass die Wirtschaftsfähigkeit des landwirtschaftlichen Betriebes erhalten bleiben soll und der Erbe nicht zum Verkauf gezwungen werden soll, um die Ansprüche der Geschwister erfüllen zu können.
Der Wert der Abfindung berechnet sich nach dem sogenannten Hofeswert. Eine besondere Schwierigkeit stellt die Bemessung des Hofeswertes da. Dieser ist vereinfacht gesagt dass 1,5-fache des Einheitswertes.
Leider wird häufig übersehen, dass nur die Werte einem Abfindungsanspruch unterliegen, die auch zum Hof gehören. Alle übrigen Nachlasswerte begründen einen Pflichtteilsanspruch, sofern hierzu ebenfalls Enterbung vorliegt.
Wir beraten Sie in folgenden Fragen rund um das Höferecht und Erbrecht:
- Vorweggenommene Erbfolge, Übertragung eines landwirtschaftlichen Betriebes noch zu Lebzeiten
- Planung der Hof nachfolge durch eine letztwillige Verfügung wie Testament, Erbvertrag oder durch einen Hofübergabevertrag
- Prüfung von Ansprüchen des Hofnachfolgers oder des Eigentümers durch die Hofübergabe
- Vertretung von weichenden Erben gegenüber dem Hofnachfolger/ Abfindungsansprüche
Unser Team der Erbrechtsanwälte, Fachanwalt für Erbrecht Reiner Brockerhoff, Imke Weidenbach LL. M. und Thomas Thielmann, sind für Sie da und beraten Sie gerne. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin.
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