Schufa muss Eintrag über Insolvenz löschen - DSGVO

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Neues Bahnbrechendes Urteil gegen die Schufa

Das Oberlandesgericht Schleswig hat in einem bahnbrechenden Urteil die Schufa zur Löschung von Einträgen über beendete Insolvenzen verurteilt. Genauer, die Schufa muss den Eintrag über die Erteilung der Restschuldbefreiung löschen.

Diesen Eintrag speichert die Schufa nach einer erfolgreich beendeten Insolvenz, womit die Schufa-Auskunft jedoch negativ wird. Mit einer Schufa-Auskunft, die diesen Eintrag enthält, bekommt man in der Regel weder einen Kredit noch eine Wohnung, worunter viele Betroffene sehr leiden. Denn zu den ca. 6 Jahren der Insolvenz kamen noch 3 Jahre Speicherung bei der Schufa hinzu, womit man aber für mindestens 9 Jahren wirtschaftlich tot war.

Das OLG Schleswig hält die Speicherpraxis der Schufa, den Eintrag für einen Zeitraum von 3 Jahren zu speichern, für rechtswidrig. Es stellt fest, dass die Schufa diesen Eintrag bereits nach 6 Monaten zu löschen hat, wie dies auch bezüglich der Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis der Fall ist. Dort wird der öffentlich zugängliche Eintrag bereits nach 6 Monaten gelöscht. An diese Löschfrist muss sich auch die Schufa halten.

Dies dürfte eine erhebliche Erleichterung der Lebensumstände vieler von der bisherigen Speicherpraxis der Schufa Betroffener darstellen. Es wird ihnen jetzt möglich sein, mit einer bereits nach 6 Monaten sauberen Schufa-Auskunft ihr Leben neu zu beginnen.

Es ist jedoch zu erwarten, dass die Schufa die Löschung nicht freiwillig vornehmen wird. Allen Betroffenen kann daher nur dringend angeraten werden, sich an einen für Schufa-Löschungen spezialisierten Rechtsanwalt zu wenden.

Foto(s): pixabay

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