Schulbegleitung für Grundschüler

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1. Wozu eine Schulbegleiter*in? 

Die Schulbegleitung ist eine Unterstützung für Schülerinnen und Schüler, die aufgrund von körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen besondere Hilfe benötigen.

Eine Schulbegleiter*in wird auch oft Integrationskraft (I-Kraft) oder Teilhabeassistenz genannt.

Die Aufgaben einer I-Kraft umfassen unter anderem die Begleitung des Kindes im Schulalltag, die Unterstützung bei der Bewältigung von Aufgaben oder die Förderung sozialer Kompetenzen. 

Die individuellen Entwicklung des Kindes soll unterstützt und dabei geholfen werden, die eigenen Fähigkeiten und Stärken zu entfalten.

Die Schulbegleitung ist nicht für alle Schülerinnen und Schüler vorgesehen. Voraussetzung ist die Stellung eines Antrages für  Grundschülerinnen und Grundschüler, die aufgrund ihrer Beeinträchtigung Unterstützung beim Lernen, bei der Bewältigung des Schulalltags oder bei der sozialen Integration benötigen.

Der Umfang der Schulbegleitung kann von wenigen Stunden pro Woche bis hin zur ganztägigen Begleitung reichen.

Die genaue Dauer und der Umfang der Schulbegleitung werden in Absprache mit den Eltern, der Schule und dem oder der  Schulbegleiter*in festgelegt und muss sich nach den Bedürfnissen des Kindes richten.

2. Voraussetzungen für die Beantragung einer Integrationskraft

Um eine I-Kraft für Ihr Kind zu beantragen, gibt es bestimmte Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen.

Zunächst einmal muss das Kind eine Behinderung oder chronische Erkrankung haben, die es ihm schwer macht, den Schulalltag alleine zu bewältigen.

Außerdem muss eine ärztliche Bescheinigung vorliegen, die die Notwendigkeit einer Schulbegleitung bestätigt.

Auch eine Empfehlung der Schule oder des Schulamts kann hilfreich sein, um den Antrag auf Schulbegleitung zu unterstützen.

Wichtig ist auch, dass Eltern oder Personensorgeberechtigte aktiv an dem Antragsprozess beteiligt sind und alle notwendigen Unterlagen vollständig einreichen. Nur so kann eine schnelle und reibungslose Prüfung und Bewilligung des Antrages der Schulbegleitung erfolgen und Ihr Kind bestmöglich im Schulalltag unterstützt werden.

Ist der Antrag bewilligt worden, wird eine geeignete Schulbegleitung gesucht.

Das kann das Jugendamt oder aber auch die Eltern selbst übernehmen. Hier kommt es auf die Vereinbarung im Einzelfall an, zum Beispiel wenn ein persönliches Budget beantragt worden ist.

3. Welche Kosten fallen an und wer zahlt? 

Wenn eine Schulbegleitung für ein Kind benötigt wird, stellt sich oft die Frage: Mit welchen Kosten ist zu rechnen und wer übernimmt diese?

Grundsätzlich gilt, dass die Kosten für eine Schulbegleitung von der zuständigen Behörde übernommen werden, wenn die oben genannten Voraussetzungen vorliegen. Das kann das Jugendamt, die Pflegekasse oder die Schule selbst sein. Es kommt auf den individuellen Bedarf des Kindes und die Art der Schulbegleitung an.

4. Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags? 

Die Behörde, bei der der Antrag zuerst gestellt worden ist, muss sich innerhalb von 2 Wochen für zu- bzw. unzuständig erklären und hat dann noch einmal 3 Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.

Müssen noch ärztliche Gutachten eingeholt werden, hat die Behörde nach Eingang des Gutachtens weitere 2 Wochen Zeit, um über den Antrag zu entscheiden.

5. Teilhabeassistenz abgelehnt

Sollte der Antrag auf eine Schulbegleitung abgelehnt werden, empfiehlt es sich dagegen Widerspruch einzulegen und sich bestenalls frühzeitig anwaltliche Unterstützung zu suchen, um das Verfahren zu beschleunigen, damit zeitnah eine passende Begleitung für das Kind gefunden werden kann. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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