Schwache Reichweite von E-Autos | ADAC Anwalt für Schadensersatz

  • 7 Minuten Lesezeit

Sie sind Eigentümer oder Leasingnehmer eines E-Autos (z.B. Tesla oder VW), müssen aber enttäuscht feststellen, dass Reichweite und Leistung der Batterie nicht den Angaben des Herstellers entsprechen?

Dann könnten Sie in Ausübung Ihrer gesetzlichen Gewährleistungsrechte letztendlich auch vom Kaufvertrag zurücktreten, um gegen Rückgabe des Fahrzeugs den gezahlten Kaufpreis abzüglich Ihrer Nutzungsvorteile zurückzuerhalten. Das gleiche Recht haben Leasingnehmer.

Stellen Sie fest, dass die tatsächliche Reichweite der Batterie Ihres Elektrofahrzeugs nicht annähernd an die Angaben des Herstellers rankommt, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen“, so ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.

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Geringe Akkureichweite rechtfertigt Fahrzeugrückgabe

Entspricht die Leistung der Antriebsbatterie Ihres Elektrofahrzeugs nicht den Angaben des Herstellers oder des Verkäufers, ist die Akkureichweite damit also geringer als versprochen, so kann darin ein Sachmangel bestehen, der Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Händler auslöst.

Da das Vorliegen eines Sachmangels Ihre Gewährleistungsrechte begründet, rechtfertigt dies letztendlich auch die Rückgabe des Fahrzeugs an den Verkäufer. Denn dazu gehört auch das Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, der zur Folge hat, dass der Vertrag rückabgewickelt wird, sie folglich den von Ihnen gezahlten Kaufpreis gegen Rückgabe des E-Autos zurückerhalten.

Jedoch müssen Sie dem Verkäufer zunächst die Möglichkeit geben, den Mangel zu beseitigen oder Ihnen, soweit es sich bei Ihrem E-Auto um einen Neuwagen handelt, ein neues Fahrzeug zu liefern.

Erst wenn die Bemühungen des Verkäufers zwei Mal scheitern oder er sich von vornherein weigert, nachzubessern, können Sie sich vom Kaufvertrag lösen und Ihr Fahrzeug zurückgeben.

Dabei muss der Sachmangel allerdings ein erheblicher sein. Wann ein solcher im Falle von Elektrofahrzeugen vorliegt ist durch die Rechtsprechung bisher noch nicht eindeutig geklärt. Jedoch kann auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor zurückgegriffen werden.

Demzufolge ist der Sachmangel bei einem neuen E-Auto erheblich, wenn ein Mehrverbrauch von 10 % im Vergleich zu den Angaben des Herstellers vorliegt. Bei einem Gebrauchtwagen angesichts des altersbedingten Leistungsabfalls von Batterien von einem erheblichen Sachmangel erst ab einem Mehrverbrauch von ca. 20 - 25 % auszugehen.

Entscheidungen / Urteile zu Elektroautos

Da Elektrofahrzeuge relativ neu auf dem Markt sind, gibt es erst relativ wenige Urteile zu E-Autos.

Insbesondere haben sich die Gerichte hierzulande noch nicht eindeutig damit befasst, ob die Rechtsprechung zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor zur Bestimmung eines erheblichen Sachmangels bei E-Autos herangezogen werden kann.

Danach liegt ein erheblicher Sachmangel bei einem Auto mit Verbrennungsmotor vor, wenn der angegebene Verbrauchswert im Vergleich zu den Angaben des Herstellers um mehr als 10 % überschritten wird (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).

Dass diese Rechtsprechung in Fällen mit Elektrofahrzeugen herangezogen werden kann, bestätigt neuerdings ein Hinweisbeschluss des Landgerichts Aurich im Rahmen eines von uns geführten gerichtlichen Verfahrens zu einem Rücktritt eines Käufers eines E-Autos.

Welche Rechte habe ich bei einer schwachen Batterie?

Stellen Sie fest, dass die Batterieleistung Ihres E-Autos nicht den Angaben des Herstellers oder des Verkäufers entspricht, ist die Reichweite Ihres Fahrzeugs also geringer als versprochen, kann darin ein Sachmangel bestehen, sodass Ihre Rechte aus einer möglichen Garantie des Herstellers oder des Händlers greifen könnten.

Daneben haben Sie jedoch auch Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte gegenüber dem Verkäufer. Diese umfassen unter anderem die Beseitigung des Mangels oder Nachlieferung eines neuen E-Autos sowie den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Kaufpreisminderung.

Übrigens werden Ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte von der Garantie nicht eingeschränkt. Lassen Sie sich in keinem Fall von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Kaufvertrags in die Irre führen! Ihre Gewährleistungsrechte bestehen neben Ihren Rechten aus der Garantie.

Wann liegt ein Sachmangel vor?

Ein Sachmangel besteht im vorliegenden Fall, weil das Fahrzeug nicht die Eigenschaften aufweist, die nach Angaben des Händlers oder Herstellers insbesondere auch in der Werbung vorliegen müssten.

Lesen Sie beispielsweise im Fahrzeugkatalog des Elektrofahrzeugs oder auf der Internetseite des Herstellers, dass durch die Batterieleistung eine bestimmte Reichweite erzielt werden kann oder der Akku eine bestimmte Kapazität hat, so dürfen Sie erwarten, dass das von Ihnen gekaufte Fahrzeug diese Eigenschaften tatsächlich aufweist.

Jedoch stellt nicht jede Abweichung von den angegebenen Werten einen Sachmangel dar. Denn wie bei den Angaben zu Verbrauchswerten bei Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren stellen diese Angaben keine Zusicherung dar, dass die Werte im Alltagsgebrauch auch tatsächlich erreicht werden.

Der Händler muss Sie allerdings über diesen Umstand aufklären. Dabei reichen beispielsweise bloße Angaben im Kleingedruckten in Werbekatalogen nicht aus. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Aufklärung beim Verkaufsgespräch. Andernfalls liegt auch bei einer Abweichung von angegebenen, unrealistischen Reichweiten ein Sachmangel vor.

Liegt ein Sachmangel an ihrem Elektroauto vor, so haben Sie zunächst das Recht, eine Reparatur oder die Lieferung eines neuen Fahrzeugs zu verlangen. Dazu müssen Sie dem Verkäufer eine angemessene Frist setzen und ihn auffordern, den Mangel zu beseitigen oder, wenn es sich um einen Neuwagen handelt, Ihnen ein mangelfreies Fahrzeug derselben Güte gegen Rückgabe des alten E-Autos zu liefern.

Dabei trägt der Verkäufer sämtliche Kosten, die mit der Reparatur oder Neulieferung zusammenhängen. Mit Ausnahme eines Mietwagens für die Zeit der Reparatur ist für Sie alles kostenlos.

Sollten Sie jedoch feststellen, dass der Mangel durch die Reparatur nicht behoben wurde, müssen Sie dem Verkäufer zunächst eine zweite Chance einräumen, den Mangel zu beseitigen, bevor Sie weitere Gewährleistungsrechte geltend machen können.

Rücktritt vom Kaufvertrag

Ist auch die zweite Reparatur erfolglos, hat der Verkäufer die von Ihnen gesetzte angemessene Frist verstreichen lassen oder sich von vornherein geweigert, den Mangel zu beseitigen, haben Sie das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Erklären Sie den Rücktritt, so ist der Verkäufer dazu verpflichtet, Ihnen den Kaufpreis abzüglich Ihrer Nutzungsvorteile gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuerstatten.

Voraussetzung für den Rücktritt vom Kaufvertrag ist allerdings, dass der Sachmangel erheblich ist. Doch wann ist dies der Fall?

Deutsche Gerichte haben sich bisher nicht mit dieser Frage auseinandergesetzt, da Elektroautos relativ neu auf dem Markt sind. Jedoch könnte die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor als Vergleichsmaßstab dienen.

Danach liegt ein erheblicher Sachmangel vor, wenn der angegebene Verbrauchswert um mehr als 10 % überschritten wird (BGH, Beschluss vom 08.05.2007 – VIII ZR 19/05).

Auf Elektrofahrzeuge kann dieser Richtwert jedoch nur dann uneingeschränkt übertragen werden, wenn es sich um Neuwagen handelt, zumal bei Batterien ein altersbedingter Leistungsabfall berücksichtigt werden muss.

Ist Ihr Elektroauto also ein Neuwagen, so liegt ein erheblicher Sachmangel an Ihrem Fahrzeug bei einem Mehrverbrauch von 10 % vor, sodass sie Ihr Rücktrittsrecht ausüben können.

Bei einem Gebrauchtwagen ist dem Alter der Batterie Rechnung zu tragen und ein erheblicher Sachmangel erst bei einem Mehrverbrauch von ca. 20 - 25 % anzunehmen.

Kaufpreisminderung

Neben Ihrem Rücktrittsrecht haben Sie wahlweise das Recht, den Kaufpreis zu mindern, da das Fahrzeug infolge des Mangels weniger wert ist. Dann können Sie Ihr E-Auto behalten und vom Verkäufer den zu viel gezahlten Betrag zurückverlangen.

Im Gegensatz zum Rücktritt kann eine Kaufpreisminderung übrigens auch bei einem unerheblichen Sachmangel erklärt werden.

Verjährungsfrist beachten

Beachten Sie auch die Verjährungsfrist der Gewährleistungsansprüche. Diese beträgt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Lieferung bzw. Übergabe des Fahrzeugs. Hat der Verkäufer die Batterie im Rahmen der Gewährleistung repariert, beginnt die Frist jedoch erneut zu laufen. Sollte er Ihnen den Mangel arglistig verschwiegen haben, beträgt sie drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Kenntnis von dem Mangel erlangt haben.

Wie erkenne ich eine schwache Batterie?

Für den Laien ist nicht unbedingt auf den ersten Blick ersichtlich, ob die Batterie des Elektrofahrzeugs tatsächlich schwach und die Reichweite gering ist. Dabei kann Ihnen jedoch ein Sachverständiger behilflich sein. Dieser kann die Batterieleistung auf einem Testgelände überprüfen.

Auf diese Weise können Sie genaue Werte ermitteln, um beispielsweise bei Ihrem Neuwagen zu überprüfen, ob die tatsächliche Akkuleistung die angegebene Batterieleistung um mehr als 10 % übersteigt.

Rückgabe? Wieso?

Weicht die tatsächliche Batterieleistung ihres Elektrofahrzeugs erheblich von den Angaben des Herstellers ab, so können Sie in Ausübung Ihres Rücktrittsrechts das Fahrzeug zurückgeben und ihren gezahlten Kaufpreis abzüglich Ihrer Nutzungsvorteile zurückerhalten. Daraufhin können Sie sich beispielsweise, sofern sie so wollen, ein anderes, neueres E-Auto mit einer besseren Akkuleistung und Reichweite kaufen.

Zur Ausübung Ihres Rücktrittsrechts reicht jedoch nicht jeder Sachmangel aus, sondern es muss sich bei diesem um einen erheblichen Mangel handeln.

Dass zur Ermittlung eines derartigen erheblichen Sachmangels die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Kraftstoffmehrverbrauch von Fahrzeugen mit einem Verbrennungsmotor als Vergleichsmaßstab herangezogen werden kann, bestätigt ein Schreiben des Landgerichts Aurich im Rahmen eines von uns geführten gerichtlichen Verfahrens zu einem Rücktritt eines Käufers eines E-Autos.

So erteilte uns das Landgericht Aurich den Hinweis, dass diese Rechtsprechung herangezogen werden könne, sodass ein erheblicher Sachmangel ab einem Mehrverbrauch von 10 % im Vergleich zur Angabe des Herstellers anzunehmen sei, sofern der Vergleichsmessung die gleichen Bedingungen zugrunde liegen würden.

„Stellen Sie fest, dass die tatsächliche Reichweite der Batterie Ihres Elektrofahrzeugs nicht annähernd an die Angaben des Herstellers rankommt, empfehlen wir Ihnen, sich anwaltlich beraten zu lassen“, so ADAC Anwalt & Fachanwalt für Verkehrsrecht Patrick Balduin.

Die erfahrenen und auf das Automobilrecht spezialisierten Rechtsanwälte unserer Kanzlei Balduin & Partner unterstützen Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche, insbesondere bei der Rückabwicklung Ihres E-Auto-Kaufvertrages aufgrund einer schwachen Batterie.

Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu allen rechtlichen Möglichkeiten.

Foto(s): pixabay


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