Schwangerschaft, Beschäftigungsverbot und Arbeitslosigkeit
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Eine wiederkehrende Problematik!
Schwangere Arbeitnehmerinnen, deren sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis z.B. infolge Ablaufs der Befristung oder aus anderen Gründen vor der Niederkunft endet und für die die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt ein sogenanntes individuelles Beschäftigungsverbot (heute § 16 Mutterschutzgesetz – MuSchG –, früher § 3 Abs. 1 MuSchG) ausgesprochen hat, das über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreicht, beantragen Arbeitslosengeld bei der Agentur für Arbeit (Arbeitsagentur). Laut Beschäftigungsverbot darf die schwangere Arbeitnehmerin in ihrem Arbeitsverhältnis keine Arbeitsleistung erbringen. Zu ihrer Überraschung wird das beantragte Arbeitslosengeld abgelehnt.
In der Folge erhält die schwangere Arbeitnehmerin, die jetzt arbeitslos ist, weder von der Arbeitsagentur noch von ihrer gesetzlichen Krankenkasse sogenannten Mutterschutzlohn und/oder Mutterschaftsgeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse. Außerdem erfährt sie von ihrer gesetzlichen Krankenkasse, dass sie dort nach Ablauf eines Monats nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr krankenversichert ist, es sei denn, dass sie sich entweder auf eigene Kosten freiwillig versichert oder, falls sie z.B. verheiratet ist, familienversichert.
Was ist geschehen?
Der Aufhänger für die ablehnende Entscheidung der Arbeitsagentur, aus der sich die weiteren geschilderten Folgen ergeben können, ist der Umstand, dass das individuelle ärztliche Beschäftigungsverbot über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinausreicht. Dies nimmt die Arbeitsagentur zum Anlass, sich auf den Standpunkt zu stellen, dass für die arbeitslose schwangere Arbeitnehmerin kein Arbeitslosengeld gewährt werden kann, da diese wegen des Beschäftigungsverbots keine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung ausüben könne, somit nicht arbeitslos sei und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld habe. Für diese ablehnende Entscheidung stützt sich die Arbeitsagentur auf §§ 137 Absatz 1 Nr. 1, 138 Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 5 SGB III (Drittes Buch Sozialgesetzbuch). Sie argumentiert, dass durch das Beschäftigungsverbot, dass während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses ausgesprochen worden sei, die wöchentliche Arbeitszeit der schwangeren Arbeitnehmerin auf 0 Stunden begrenzt worden sei und dass sich das ärztliche Beschäftigungsverbot aufgrund der Angabe „0 Stunden“ auf alle Berufsfelder erstrecke. Deshalb stehe die schwangere Person den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur nicht zur Verfügung, sodass sie nicht arbeitslos im Sinne des § 138 SGB III sei. Deshalb könne kein Arbeitslosengeld gewährt werden.
Trifft das zu?
Nein, weil sich aus der ärztlichen Bescheinigung über das individuelle Beschäftigungsverbot nur ergibt, was für die Arbeitsleistung im (seinerzeit noch bestehenden) Arbeitsverhältnis galt. Darauf bezieht sich die ärztliche Bescheinigung, die darauf zielt festzustellen, dass die Gesundheit der werdenden Mutter oder die ihres Kindes bei Fortdauer dieser konkreten Beschäftigung gefährdet ist (§ 16 Absatz 1 MuSchG, früher § 3 Absatz 1 MuSchG). Ob das ärztlich verordnete individuelle Beschäftigungsverbot sich darüber hinaus etwa auch auf alle anderen denkbaren Beschäftigungen beziehen soll, kann nur die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt wissen, die/der das individuelle Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat.
Was ist zu tun?
Die behandelnde Ärztin/der behandelnde Arzt, die/der das individuelle Beschäftigungsverbot ausgesprochen hat, ist zu fragen, ob und gegebenenfalls wie und in welchem Umfang sich das im noch laufenden Arbeitsverhältnis ärztlich verordnete individuelle Beschäftigungsverbot auf andere Beschäftigungen als die, die die schwangere Arbeitnehmerin im Arbeitsverhältnis zu erbringen hatte, auswirkt. Ergibt sich daraus, dass das während des noch laufenden Arbeitsverhältnisses ärztlich verordnete individuelle Beschäftigungsverbot nicht alle anderen denkbaren Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mitumfassen soll, sodass tatsächlich nicht alle denkbaren Beschäftigungsmöglichkeiten durch das Beschäftigungsverbot ausgeschlossen sind, hat die Arbeitsagentur Arbeitslosengeld zu gewähren. In der Folge lösen sich dadurch auch die beschriebenen Probleme mit der gesetzlichen Krankenkasse.
Über die mit der geschilderten Problematik zusammenhängenden Fragen hat das Bundessozialgericht mit zwei Urteilen vom 30.11.2011 und vom 22.02.2012 entschieden. Leider scheint dies noch nicht bei allen Arbeitsagenturen angekommen zu sein. Deren Aufgabe wäre es eigentlich, die beschriebene Nachfrage bei der behandelnden Ärztin/dem behandelnden Arzt zu halten. Sprechen deshalb Sie der Einfachheit halber mit Ihrer behandelndenÄrztin/Ihrem behandelnden Arzt!
Rechtsbehelfe: Widerspruch oder Klage!
Ein Widerspruch gegen einen ablehnenden Arbeitslosengeldbescheid der Arbeitsagentur lohnt sich unbedingt. Beachten Sie dafür bitte die Widerspruchsfrist von einem Monat, die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Bescheids ergibt!
Erforderlichenfalls ist gegen einen ablehnenden Widerspruchsbescheid Klage zum Sozialgericht zu erheben. Beachten Sie bitte die Klagefrist von ebenfalls einem Monat, die sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des ablehnenden Widerspruchsbescheids ergibt!
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