Schwarzgeld im Nachlass - Erbe mit Risiken
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Mitunter halten Nachlässe für den oder die Erben Überraschungen bereit. Auf den ersten Blick ist es durchaus angenehm, ein bislang unbekanntes Auslandsdepot des Erblassers – oder natürlich der Erblasserin – zu entdecken. Zu einer echten Belastung kann ein solcher Fund jedoch dann werden, wenn der Erblasser das Auslandsvermögen gegenüber den deutschen Steuerbehörden nicht offenlegte und dessen Erträge auch nicht versteuerte. In diesem Fall besteht für den Erben unmittelbarer Handlungsbedarf.
1. Strafbarkeit des Erben nur bei Fehlverhalten
Klar ist zunächst: Erben, die einen derartigen Fall erst aufdecken, müssen Strafverfolgung wegen der Steuerhinterziehung des Erblassers nicht befürchten. Die Strafbarkeit wegen vollendeter Steuerhinterziehung zu seinen Lebzeiten betrifft nur den Erblasser selbst und erlischt mit dessen Tod.
Allerdings muss sich der Erbe zügig um die Richtigstellung der Angelegenheit kümmern.
Das Gesetz – genauer: § 153 Abs. 1 AO (Abgabenordnung) – verpflichtet den Erben dazu, berichtigte Steuererklärungen abzugeben (Berichtigungspflicht) und gegenüber dem Finanzamt alle Angaben zu den verschwiegenen Einkünften des Erblassers nachzuholen. Verstößt der Erbe gegen diese Verpflichtung und unterlässt er es, gegenüber dem Finanzamt die gebotenen vollständigen Berichtigungserklärungen abzugeben, macht er sich selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar.
Die Berichtigungspflicht des Erben kann einen erheblichen Zeitraum in die Vergangenheit hinein betreffen. Der Zeitraum, für den das Finanzamt die hinterzogene Steuer noch festsetzen kann, beträgt gem. § 169 Abs. 2 Satz 2 AO zehn Jahre. Man muss in derartigen Fällen damit rechnen, dass Steuern des Erblassers zuzüglich Säumniszuschlägen und Zinsen in Höhe von 6 % pro Jahr für die vergangenen zehn Jahre festgesetzt werden – das sind regelmäßig erhebliche Beträge.
2. Haftung für Steuernachzahlungen
Steuernachzahlungen, Zuschläge und Zinsen gehen zulasten des Nachlasses, sie treffen direkt den Erben. Übersteigen die Nachzahlungen den Wert des verbliebenen Nachlasses, entsteht für den Erben eine äußerst missliche Situation. Denn der Erbe haftet kraft Gesetzes für alle Nachlassverbindlichkeiten – auch für Steuernachzahlungen etc. – mt seinem gesamten, also auch dem bereits vor dem Erbfall vorhandenen Vermögen. Der Erbfall wird zum Minusgeschäft und kann die wirtschaftliche Existenz des Erben gefährden.
In dieser Situation bleiben dem Erben nur zwei Handlungsmöglichkeiten: die Anfechtung der Erbschaftsannahme und der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.
Die Annahme der Erbschaft, die nach dem Gesetz mit Verstreichen der Ausschlagungsfrist automatisch eintritt, kann angefochten werden. Anfechtungsgrund ist der Irrtum über das Bestehen der Steuerverbindlichkeiten für zurückliegende Jahre. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnisnahme von der Überschuldung des Nachlasses. Die wirksame Anfechtung gilt als Erbausschlagung, § 1957 BGB. Der anfechtende Erbe verliert damit jegliche Berechtigung am Nachlass, er muss einerseits alle Gegenstände und Güter des Nachlasses herausgeben und haftet andererseits natürlich nicht mehr für die Steuernachzahlungen.
Möchte der Erbe seine materielle Berechtigung am Nachlass nicht verlieren oder kann er wegen Verstreichens der Anfechtungsfrist nicht mehr wirksam anfechten, bleibt ihm nur der Weg in die Nachlassinsolvenz. Mit Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beschränkt sich gem. § 1975 BGB die Haftung des Erben auf den Nachlass, jeglicher Zugriff auf sein sonstiges Vermögen unterbleibt.
3. Fazit
Bei Schwarzgeld im Nachlass muss der Erbe aktiv werden, um zu vermeiden, dass er sich selbst wegen Steuerhinterziehung strafbar macht. Sind Steuernachzahlungen zu leisten, die den Nachlasswert übersteigen, kann der Erbe nur durch Anfechtung der Erbschaftsannahme oder ein Nachlassinsolvenzverfahren der Haftung für die Steuern des Erblassers entgehen.
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