Schwerbehinderung: Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen
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Ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen wirksam?
Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen bedarf gemäß der §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts. Die Zustimmung muss bei Zugang der Kündigung vorliegen. Sonst verstößt die Kündigung gegen ein gesetzliches Verbot nach. § 134 BGB.
Hat der schwerbehinderte Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bereits einen Bescheid über seine Schwerbehinderteneigenschaft erhalten oder wenigstens rechtzeitig (das heißt vor Zugang der Kündigung) einen entsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt, steht ihm der Sonderkündigungsschutz nach den §§ 85 ff. SGB IX auch dann zu, wenn der Arbeitgeber von der Schwerbehinderteneigenschaft oder der Antragstellung keine Kenntnis hatte.
Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn die Schwerbehinderung offensichtlich ist oder der Schwerbehinderte bereits vor Ausspruch der Kündigung den Arbeitgeber über seine körperlichen Beeinträchtigungen und über seine beabsichtigte Antragstellung beim Versorgungsamt informiert hat.
Allerdings unterliegt das Recht des Arbeitnehmers, sich nachträglich auf eine Schwerbehinderung zu berufen und die Zustimmungsbedürftigkeit der Kündigung geltend zu machen, der Verwirkung, § 242 BGB.
Dies ist mit Blick auf den Sonderkündigungsschutz eines Arbeitnehmers nach den §§ 85 ff. SGB IX der Fall, wenn der Arbeitgeber von der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch keine Kenntnis hatte und der Arbeitnehmer sich nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Zugang der Kündigung gegenüber dem Arbeitgeber auf seine bereits festgestellte oder zur Feststellung beantragte Schwerbehinderteneigenschaft beruft.
Als Maßstab für die Rechtzeitigkeit der Geltendmachung ist von der Dreiwochenfrist des § 4 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz auszugehen. Binnen dieser Frist muss der Arbeitnehmer entscheiden, ob er gegen die Kündigung vorgehen will. Dieser Zeitraum steht ihm deshalb grundsätzlich auch für die Entscheidung zur Verfügung, ob er sich auf eine – dem Arbeitgeber noch nicht bekannte – Schwerbehinderteneigenschaft berufen möchte. Hinzuzurechnen ist die Zeitspanne, innerhalb derer er den Zugang der Mitteilung über den bestehenden Sonderkündigungsschutz beim Arbeitgeber zu bewirken hat. Ein Berufen auf den Sonderkündigungsschutz innerhalb dieses Zeitraums ist regelmäßig nicht als illoyal verspätet anzusehen.
Fazit
Befindet man sich in dieser Situation, sollte man den Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung über die Schwerbehinderteneigenschaft bzw. den Antrag informieren. Zwar sieht das Bundesarbeitsgericht die drei Wochen nicht als starre Frist an, aber wenn es länger dauert, wird es riskant für den Arbeitnehmer.
Ihr Rechtsanwalt & Mediator Frank Manneck
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