Sexuelle Belästigung auf Betriebsfeier rechtfertigt Kündigung
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Das Arbeitsgericht Siegburg hat am 24.07.2024 entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Außendienstmitarbeiters rechtmäßig war, der auf einer Betriebsfeier eine Kollegin sexuell belästigt hatte (Aktenzeichen: 3 Ca 387/24). Der Arbeitnehmer hatte seiner Kollegin auf den Po geschlagen und sie gegen ihren Willen festgehalten, was als schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten durch das Arbeitsgericht gewertet wurde.
Auch der Umstand, dass das Verhalten außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden habe, entlastet den Arbeitnehmer nicht, da die Betriebsfeier ein mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehendes Ereignis darstellt. Ebenso wenig konnte das grenzüberschreitende Verhalten dadurch relativiert werden, dass der Vorfall in einer lockeren Atmosphäre und nach dem Genuss von Alkohol stattgefunden hat.
Das Gericht stellte klar, dass grenzüberschreitendes Verhalten gegenüber Kolleginnen und Kollegen auch dann nicht akzeptabel ist, sofern es in einem ausgelassenen Rahmen erfolgt. Durch den Genuss von Alkohol könne – so das Gericht - ein enthemmtes Verhalten zwar gefördert werden, woraus sich jedoch auch eine Wiederholungsgefahr ergebe. Zudem sei eine vorherige Abmahnung in Fällen von sexueller Belästigung nicht erforderlich, da der Verstoß als besonders gravierend anzusehen ist.
Mit großer Klarheit hat das Arbeitsgericht deutlich betont, dass auch ein einmaliges sexuell motiviertes Verhalten den Tatbestand einer sexuellen Belästigung darstellen kann und die sexuelle Selbstbestimmung als Konkretisierung des allgemeines Persönlichkeitsrechts besonders geschützt ist.
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