Sexuelle Beziehung zwischen Lehrer und Schüler – Strafbar?

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In den Medien tauchen Geschichten über Lehrer, die mit Schülern ein sexuelles Verhältnis eingehen, immer wieder auf. Und immer wieder werden die Fragen nach der moralischen Verwerflichkeit, der Unvereinbarkeit mit den pädagogischen Pflichten des Lehrers, oder der Abscheulichkeit einer sexuellen Beziehung zu Minderjährigen heiß diskutiert. Die allgemeine öffentliche Wahrnehmung der Situation variiert dabei jedoch mitunter beträchtlich; eine sexuelle Beziehung zwischen einem 55-jährigen Sportlehrer mit seiner 16-jährigen Schülerin wird anders bewertet als die Beziehung einer 30-jährigen Vertretungslehrerin zu einem 18-jährigen Schüler.

Tatsächlich ist man sich auch in der Rechtsprechung nicht zu hundert Prozent einig darüber, unter welchen Voraussetzungen, wie und mit welcher Begründung das Verhalten eines Lehrers strafwürdig ist, der sexuell mit einem Schüler verkehrt.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

- Wie das Lehrer-Schüler-Verhältnis gesetzlich geregelt ist

- Ob eine sexuelle Beziehung zwischen Lehrer und Schüler strafbar ist

- Ob es Ausnahmen gibt

- Welche Strafen drohen

- Wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten


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Wie ist das Lehrer-Schüler-Verhältnis gesetzlich geregelt?

Für das Verhältnis zwischen Lehrer und Schüler sind zwei separate Rechtsbereiche zu berücksichtigen:

1. Das allgemeine Strafrecht.

Als Staatsbürger unterliegt der Lehrer der staatlichen Rechtsprechung und den geltenden Gesetzen des Staates, und muss bei Verstößen mit den im Strafgesetzbuch festgelegten Maßnahmen rechnen.

2. Das Beamtenrecht.

Der verbeamtete Lehrer steht außerdem in einem besonderen Dienstverhältnis zum Staat, und unterliegt hier zusätzlichen Pflichten, deren Missachtung, auch wenn sie strafrechtlich belanglos ist, disziplinarisch geahndet werden kann.


Ist eine sexuelle Beziehung zwischen Lehrer und Schüler strafbar?

1. Strafbarkeit nach allgemeinem Strafrecht

Der Lehrer hat als Erzieher, Ausbilder u./o. Betreuer eine besondere Verantwortung und eine sogenannte Fürsorgepflicht gegenüber seinen Schülern. Darüber hinaus besteht durch die Tatsache, dass der Lehrer alle Schüler gleich behandeln muss, und ihre Leistungen im Unterricht benoten, also objektives Zeugnis über die durch ihn erlernten Fähigkeiten geben muss, ein starkes hierarchisches Gefälle und ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Schüler und Lehrer. Sexuelle Interaktion zwischen Lehrer und Schüler stellen einen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht und eine potentielle gefährliche Ausnutzung des Abhängigkeitsverhältnisses dar und sind gemäß § 174 StGB (Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen) strafbar.


2. Strafbarkeit nach Beamtenrecht

Der Lehrer ist nicht nur Erzieher nach staatlichem Recht, sondern auch Repräsentant des Schulsystems und der Institution Schule ganz allgemein, und hat Ansehen und Würde dieser Institution in seiner Person zu wahren. Ein sexuelles Verhältnis mit einem Schüler stellt nicht nur einen eklatanten, die Integrität der Institution Schule schädigenden Distanzverstoß dar, sondern wird vor allem durch das bestehende Abhängigkeitsverhältnis untolerierbar.


Gibt es Ausnahmen für die Strafbarkeit einer sexuellen Beziehung zwischen Lehrer und Schüler?

Über Ausnahmefälle, beziehungsweise Situationen, in denen die oben beschriebenen Vorschriften nicht greifen und eine Strafbarkeit unbegründet ist, wird immer wieder diskutiert.

Einvernehmlichkeit 

Die Strafbarkeit des sexuellen Missbrauchs gemäß § 174 StGB fällt bei Einvernehmlichkeit der sexuellen Handlungen weg, sofern der Schüler älter als 14 Jahre ist. Die Einvernehmlichkeit muss jedoch, gerade hinsichtlich des Abhängigkeitsverhältnisses zwischen Lehrer und Schüler genau geprüft und zweifelsfrei bewiesen werden.

Dies spielt für das Beamtenrecht, das nicht die sexuelle Selbstbestimmung des Schülers, sondern die Institution Schule schützt, jedoch keine Rolle. Der Distanzverstoß zwischen Lehrer und Schüler bliebt auch bei gegenseitigem Einvernehmen ein schweres Dienstvergehen.

Volljährigkeit

Wenn der Schüler zum Zeitpunkt des sexuellen Kontaktes volljährig war, greift § 174 StGB nicht mehr. Für das Dienstverhältnis zwischen Lehrer und Schüler spielt einer Entscheidung des OLG Koblenz von 2012 zufolge das Alter des Einen oder Anderen keine Rolle. Diese Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht unbedingt der Weisheit letzter Schluss. Hier spielen die Umstände des Einzelfalles eine Rolle.

Kein Unterrichtsverhältnis

Das Obhuts- und Abhängigkeitsverhältnis ergibt sich aus der Tatsache, dass ein Lehrer als Aufsichtsperson für die ihm im Unterricht anvertrauten Schüler verantwortlich ist, und er deren Leistung im von ihm unterrichteten Fach benotet. Wenn der Lehrer also ein sexuelles Verhältnis zu einem Schüler eingeht, dem er nie Unterricht erteilt hat, fallen alle strafrechtlichen Bedenken weg – oder? Wenn nie ein Unterrichtsverhältnis bestanden hat, mag dies die strafrechtliche Relevanz herabsenken, allerdings auch nur, wenn die oben genannte Einvernehmlichkeit nachgewiesen ist, da es sich sonst zwar nicht um einen Missbrauch Schutzbefohlener, aber um einen Missbrauch Jugendlicher nach § 182 StGB handeln würde. Sobald der Lehrer dem betreffenden Schüler jedoch als Vertretungslehrer vorsteht, ist die strafrechtliche Relevanz wieder gegeben.

Im Beamtenrecht scheiden sich die Geister: Die Ansicht, dass sich der Lehrer als Repräsentant des Bildungssystems und des Beamtentums grundsätzlich nicht auf einer persönlichen, gar sexuellen Ebene mit Schülern einlassen darf , ist ebenso erfolgreich vertreten worden, wie die, dass die einvernehmliche sexuelle Beziehung zu einem Schüler nur dann ein Vergehen darstellt, wenn ein direktes dienstliches Verhältnis besteht. Auch hier sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend.


Welche Strafen drohen für eine sexuelle Beziehung zwischen Lehrer und Schüler?

Der sexuelle Missbrauch von Schutzbefohlenen wird gemäß § 174 StGB mit Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten, und bis zu 5 Jahren bestraft. Der Versuch ist bereits strafbar.

Selbst wenn der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs fallen gelassen wird, und unabhängig von Alter und Umständen der Tat, wird sexueller Kontakt zwischen Lehrer und Schüler als schweres Dienstvergehen gemäß § 13 Abs. 2 BDG mit der disziplinarischen Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, geahndet.

Ein Lehrer muss damit rechnen, nicht nur die Anstellung an seiner Schule, sondern die Erlaubnis überhaupt zu unterrichten, zu verlieren.


Was soll ich tun, wenn mir eine sexuelle Beziehung zu einem Schüler vorgeworfen wird?

Wenn Sie sich als Lehrer dem Vorwurf einer sexuellen Beziehung mit einem Schüler oder einer Schülerin ausgesetzt sehen, müssen Sie sofort handeln.

Machen Sie unter keinen Umständen vorschnelle Aussagen zur Sache! Wie oben dargestellt, helfen Ihnen Beteuerungen wenig, egal ob Reue oder Leugnung. Sie können Ihnen höchstens auf die Füße fallen.

Stattdessen sollten Sie sich schnellstmöglich einen guten Anwalt nehmen. Sie sollten dabei darauf achten, dass Ihr Anwalt nicht nur vom Strafrecht, sondern auch vom Disziplinarrecht etwas versteht.

Dr. Brauer Rechtsanwälte sind auf beides spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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