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Silvesterfeuerwerk: Verkauf und Umgang, Risiken

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Problemlos Feuerwerk verkaufen ?  Aber sicher! Mit Recht !


Jedes Jahr lockt das Feuerwerk zum Verkauf. Leider werden dabei Fehler gemacht, welche die Behörden auf den Plan rufen. Dieser Beitrag soll dazu dienen, Unfälle, Sachschäden und Sanktionen (Geldbußen, Warenbeschlagnahme, Geld- oder Freiheitsstrafen) zu vermeiden.


Neben der Gewerbeerlaubnis besteht die Pflicht den Verkauf von Feuerwerk bei der zuständigen Behörde anzuzeigen (Vertriebsanzeige).

Sofern in der Vergangenheit bereits diese Vertriebsanzeige getätigt wurde, ist die erneute Anzeige nicht notwendig. Sie gilt so lange, bis sie schriftlich widerrufen wird. Wenn jedoch der Inhaber des Betriebes (Überschreibung auf Ehepartner) oder die Verkaufsstelle sich geändert hat, ist eine neue Anzeige nötig.

1. Feuerwerk der Kategorie 2 darf nur an den jeweiligen 3 Verkaufstagen verkauft werden. Am Sonntag ist Verkaufsverbot. Feuerwerk der Kategorie 1 darf ganzjährig verkauft werden.

2. Es dürfen nur solche Artikel verkauft und überlassen werden, die in Deutschland zugelassen und gekennzeichnet sind. Nehmen Sie deshalb Abstand von Warenangeboten der fliegenden Händler (z.B. Risiko gestohlener, ungeprüfter Ware). Unabhängig von der Europäischen Union gelten diese Vorschriften auch für Waren aus deren Mitgliedsstaaten.

3. In den Verkaufsräumen darf Feuerwerk der genannten Kategorien nur in geschlossenen Schaukästen ausgestellt werden. Davon befreit sind Knallbonbons.

4. Außerhalb von geschlossenen Schaukästen und Schaufenstern dürfen die Waren aufbewahrt bzw. ausgestellt werden, wenn sie eine geeignete und geprüfte Verpackung haben, und diese als unbedenklich zur Schaustellung bescheinigt und gekennzeichnet sind (geblisterte Ware).

5. Artikel der Kategorie 2 dürfen nur an Personen über 18 Jahren abgegeben werden. Gegebenenfalls können Ausweiskontrollen durchgeführt werden. Artikel der Kategorie 1 können auch an Kinder ab 12 Jahren abgegeben werden. Sofern in Feuerwerkssortimenten Artikel der Kategorie 2 beinhaltet sind, sind die Vorschriften der Kategorie 2 zu beachten.

6. Im Verkaufsraum dürfen bis zu 70 kg Feuerwerk (NEM) in Endverbraucherverpackungen aufbewahrt werden. Im Nebenraum zum Verkaufsraum dürfen 100 kg Feuerwerk (NEM) in Endverbraucherverpackungen gelagert werden.

7. Kellerräume sind grundsätzlich keine Nebenräume zum Verkaufsraum. In betrieblich genutzten Kellerräumen dürfen 100 kg (NEM) aufbewahrt werden, aber jeweils sicherheitshalber eine Einzelprüfung veranlassen.

8. Die in Punkt 8, 9, 10 genannten Mengen dürfen auch dann nicht überschritten werden, wenn mehrere gleichartige Aufbewahrungsräume existieren.

Wir beraten und helfen seit über 30 Jahren Einzelhändlern, Großhändlern (z.B. Firma Nico Europe) und Endverbraucher zu Fragen rund ums Feuerwerk, insbesondere bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Umgang oder dem Verkauf.

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Büro


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