Sind sog. Verbringungskosten sowohl bei konkreter als auch bei fiktiver Abrechnung zu erstatten?

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Verbringungskosten sind Kosten, die dafür angefallen, dass das unfallbeschädigte Fahrzeug im Zuge der sach- und fachgerechten Instandsetzung von einem Ort zum anderen transportiert werden muss (bspw. in einen gesonderten Lackierbetrieb oder zur Vermessung des Fahrwerks nach durchgeführter Reparatur).

Der Kfz-Sachverständige stellt im Rahmen seines Haftpflichtgutachtens und seiner Reparaturkostenkalkulation fest, ob im Zuge einer Reparatur ortsüblicher Weise Verbringungskosten in einer bestimmten Höhe anfallen oder nicht.

Die Verbringungskosten gehören zu den Kosten einer sach- und fachgerechten Reparatur und stellen ebenfalls eine erstattungsfähige Schadensposition für den Unfallgeschädigten dar.


1. Konkrete Abrechnung

Bei der konkreten Schadensabrechnung nach durchgeführter Reparatur, d.h. bei Einreichung einer Reparaturrechnung und Geltendmachung der tatsächlich entstandenen Reparaturkosten (inkl. gezahlter MwSt.), hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die Verbringungskosten so zu erstatten, wie sie in der Reparaturrechnung ausgewiesen und angefallen sind. Das gilt insbesondere, wenn die Verbringungskosten dem Grunde nach auch im Schadengutachten also notwendige Kostenposition ausgewiesen wurden und der Geschädigte diese daher für erforderlich halten durfte. Daher kann eine Versicherung insbesondere nicht mit Verweis auf die sog. Schadensminderungspflicht des Geschädigten verlangen, dass dieser nach einer Werkstatt sucht, die eine eigene Lackiererei hat, sodass Verbringungskosten von vornherein gar nicht entstehen. Genauso wenig muss der Geschädigte nach durchgeführter Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei fahren, um die Verbringungskosten zu sparen. Eine solche Mithilfe bei der Reparatur ist dem Geschädigten nicht zumutbar.


2. Fiktive Abrechnung

Aber auch im Falle der sog. fiktiven Abrechnung, d.h. wenn der Geschädigte sich lediglich die prognostizierten Reparaturkosten netto zur freien Verwendung von der gegnerischen Versicherung auszahlen lässt, müssen die veranschlagten Verbringungskosten (insoweit netto) ebenfalls erstattet werden – auch wenn gar keine Reparatur durchgeführt wird und daher keine gar kostenauslösende Verbringung des beschädigten Fahrzeuges zu einer Lackiererei oder einem Vermessungsbetrieb erfolgt:

Die künstliche Aufspaltung der kalkulierten Reparaturkosten in nicht angefallene und angefallene Positionen verbietet sich. Schließlich fällt im Wege der fiktiven Abrechnung möglicherweise gar keine Reparatur- und Kostenposition an, weil der Geschädigte sein Fahrzeug überhaupt nicht, noch nicht einmal teilweise, reparieren lässt.

Verbringungskosten sind also zumindest dann zu erstatten, wenn sie nach den örtlichen Gepflogenheiten im Zuge der Reparatur in einer Werkstatt anfallen würden.

Bezüglich der erstattungsfähigen Höhe der Verbringungskosten bei fiktiver Abrechnung gilt Folgendes:

Ist das beschädigte Fahrzeug nicht älter als drei Jahre oder ist das Fahrzeug älter als drei Jahre, dafür aber konsequent in einer Markenwerkstatt gepflegt, gewartet und ggfs. repariert worden, kommt es auf die theoretischen, insoweit ortsüblichen Verbringungskosten einer Markenwerkstatt an.

Ist das Fahrzeug hingegen älter als drei Jahre und nicht konsequent in einer Markenwerkstatt gepflegt, gewartet und ggfs. repariert worden, kann die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung in Bezug auf die Reparaturkosten auf eine günstigere freie Werkstatt verweisen, wobei dann die Verbringungskosten dieser Verweisungswerkstatt maßgeblich sind.


3. Zahlreiche Einwände der Versicherer 

Die Kfz-Haftpflichtversicherer setzen bei ihrem „Kürzungswahn“ sehr häufig ungerechtfertigt und willkürlich bei der Position „Verbringungskosten“ an, bspw. mit folgenden Behauptungen:

  • Verbringungskosten seien nur erstattungsfähig, wenn sie tatsächlich anfallen.
  • Der Geschädigte sei gehalten, eine Werkstatt zu suchen, die eine eigene Lackiererei hat, um Verbringungskosten zu vermeiden.
  • Der Geschädigte sei gehalten, sein Fahrzeug nach der Karosseriereparatur selbst zur Lackiererei zu fahren, um die Verbringungskosten zu ersparen.
  • Verbringungskosten seien nicht zu erstatten, wenn die Reparaturfirma eine firmen- oder gruppeneigene, wenn auch räumlich ausgelagerte Lackiererei habe (weil nicht davon auszugehen sei, dass dann Verbringungskosten anfallen).
  • Der Verbringungsaufwand (insb. zeitlich) und/oder die Höhe der Verbringungskosten seien unangemessen bzw. unverhältnismäßig hoch.
  • Keine Erstattung von Verbringungskosten, wenn nur lackiert werden muss (nach dem Motto: Wenn nur ein Lackschaden verursacht wurde, könne man das Fahrzeug gleich in eine Lackiererei bringen).
  • Die Verbringung sei vom Lackierer selbst durchgeführt worden, sodass die Entstehung von Verbringungskosten nicht ersichtlich sei.
  • Verbringungskosten seien nur nach den Vergütungssätzen einer näher gelegenen Lackiererei zu erstatten.

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Foto(s): iStock.com/Andreas Häuslbetz


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