Veröffentlicht von:

Sittenwidriges Testament durch Beeinflussung?

  • 1 Minuten Lesezeit

Wenn eine Berufsbetreuerin ihre Stellung ausnutzt und einen älteren, kranken, alleinstehenden Betreuten dazu drängt, ein Testament vor einem von ihr ausgewählten Notar zu erstellen, kann dieses Testament als sittenwidrig angesehen werden. 

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle in einem aktuellen Urteil bestätigt.

In dem vorliegenden Fall wurde eine 92-jährige Frau, die sich aufgrund ihrer schlechten Gesundheit im Krankenhaus befand, von einer Berufsbetreuerin betreut. Die Tochter der Frau, die zuvor für sie gesorgt hatte, verstarb während des Klinikaufenthalts. Da die Frau keine weiteren Angehörigen hatte, wurde für sie vom Amtsgericht eine Berufsbetreuerin bestellt. Die Betreuerin beauftragte im Oktober 2022 einen Notar mit der Erstellung eines notariellen Testaments für die Frau, in dem die Berufsbetreuerin als Alleinerbin benannt wurde. Dieses Testament wurde in der Klinik beurkundet. Kurz nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus im Oktober 2022 wurde die alte Dame von der Berufsbetreuerin bei sich zu Hause aufgenommen und verstarb vier Tage später eines natürlichen Todes.

Das OLG Celle hat in einem rechtskräftigen Beschluss vom 09.01.2024 (Az. 6 W 175/23) entschieden, dass das notarielle Testament als sittenwidrig und somit nichtig anzusehen ist. Dies bedeutet, dass die Berufsbetreuerin keine Rechte aus diesem Testament ableiten kann, einschließlich des Erbscheins. 

Die Sittenwidrigkeit ergibt sich aus verschiedenen Faktoren, darunter das hohe Alter der Erblasserin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung, ihr Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, die Umstände im Zusammenhang mit der notariellen Beurkundung und der enge zeitliche Ablauf zwischen der Einrichtung der Betreuung und der Testierung. Dieses Urteil bestätigt die bisherige Rechtsprechung.


Wenn Sie in einer ähnlichen Situation sind oder rechtliche Fragen zur Erstellung eines Testaments haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. 

Kontaktieren Sie mich unter meiner Telefonnummer

 05251 142580 

oder per E-Mail unter 

kanzlei@warm-rechtsanwaelte.de

Foto(s): Can Kaya

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Can Kaya

Beiträge zum Thema