Sittenwidrigkeit eines umfassenden Erbverzichts

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Ein sehr verbreitetes Mittel bei der Gestaltung der gewünschten Erbfolge ist der Erb- oder Pflichtteilsverzicht. Oft werden dabei Abfindungsleistungen als Gegenleistung für den Verzicht vereinbart. Doch es sollte darauf geachtet werden, dass hierbei kein auffälliges Ungleichgewicht entsteht, da andernfalls der Erb- oder Pflichtteilsverzicht sittenwidrig und damit nichtig sein könnte.

So in einem kürzlich vom Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall. Vater und Sohn lebten zusammen. Der Vater war ein erfolgreich praktizierender Zahnarzt, der Sohn absolvierte eine Ausbildung zum Zahntechniker. Der Vater kaufte einen Sportwagen für 100.000,- EUR, für den sich auch sein Sohn begeisterte und welchen er gelegentlich auch fahren durfte. Kurz nachdem der Sohn seinen 18. Geburtstag hatte, fuhr der Vater mit ihm zu einem Notar. Dort vereinbarten die beiden einen umfassenden Erb- und Pflichtteilsverzicht des Sohnes beim Tode des Vaters. Zur Abfindung sollte der Sohn nach Vollendung des 25. Lebensjahres den Sportwagen erhalten, sofern er bis dahin eine Ausbildung zum Zahntechnikergesellen und Zahntechnikermeister mit sehr gutem Ergebnis abgeschlossen haben sollte. Der Sohn bereute später diese Erklärung und begehrte die Feststellung der Sittenwidrigkeit.

Das Gericht sah dies ebenso, wie der Sohn. Die Sittenwidrigkeit folge aus einer Gesamtwürdigung der dem Erbverzicht zugrundeliegenden Vereinbarungen. Bereits die Abfindung weise nach ihrem Inhalt ein erhebliches Ungleichgewicht zulasten des Sohnes auf. Der umfassende Erbverzicht wurde mit sofortiger Wirkung und unbedingt vereinbart. Demgegenüber stehe die Gegenleistung unter mehreren gemeinsam zu erfüllenden Bedingungen mit der Folge, dass der Vater den Erbverzicht unentgeltlich erlange, wenn auch nur eine der Bedingungen für die Gegenleistung nicht eintrete. Auch schränke die erfolgreich zu absolvierenden Ausbildung des Sohnes in zu missbilligender Weise in der Wahl seines beruflichen Werdegangs ein. Das habe eine knebelnde Wirkung, die unzulässig in die Persönlichkeitsrechte des noch jugendlichen Sohnes eingreife.


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