Skiunfälle in Österreich - FIS-Regel 2
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Die FIS-Regel 2 lautet:
„Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände- Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen."
Die wichtigste Voraussetzung für unfallfreies Schifahren ist der Grundsatz des Fahrens auf Sicht. Dieser Grundsatz dient vor allem auch der eigenen Sicherheit!
Ein Schifahrer (A) übersprang in Schußfahrt eine Geländekante, die ihm die Sicht auf die dahinterliegende Senke verwehrte, und nahm sich so die Möglichkeit, einem dort befindlichen Hindernis auszuweichen; Ein andere Schifahrer (B) querte die Piste, nachdem er von einer Nicht-Piste in diese eingefahren war, an einer Stelle, an der er von oben kommende Schifahrer nicht sehen und daher auf diese auch nicht Rücksicht nehmen konnte.
Der Schifahrer (B) erlitt bei diesem Unfall tödliche Verletzungen.
Der Schifahrer (B) hätte der gefährlichen Stelle ohne Schwierigkeit sowohl nach unten als auch besonders nach oben ausweichen und sich damit ausreichende Sichtverhältnisse verschaffen können.
Laut OGH wiegt bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens jenes des Schifahrers (A) deutlich schwerer, da sein krasser Verstoß gegen das Gebot des kontrollierten Fahrens und des Fahrens auf Sicht zur Folge hatte, dass er den Vorrang des die Piste querenden Schifahrers (B) nicht beachten konnte. Das Mitverschulden des Schifahrers (B), das darin liegt, dass er zum Queren der Piste eine Strecke wählte, auf der er nicht die Möglichkeit hatte, von oben kommende Schiläufer zu sehen, sodass er auch nicht auf sie Rücksicht nehmen konnte, wie von ihm zu verlangen gewesen wäre, ist dem gegenüber geringer zu beurteilen.
Eine Aufteilung des Verschuldens im Verhältnis 2: 1 zu Lasten des Schifahrers (A) erscheint daher angemessen.
Nach § 5 POE (im Wesentlichen gleich mit FIS-Regel 2) hat der Schifahrer so kontrolliert zu fahren, dass er jedem Hindernis ausweichen oder vor diesem anhalten kann und insbesondere die Fahrgeschwindigkeit seinem Können, dem Gelände, der Schneebeschaffenheit und dem Vorhandensein anderer Personen anzupassen; nach § 6 POE hat der Schifahrer während der Fahrt das Gelände und die anderen Personen vor sich ständig zu beobachten, alle möglichen Hindernisse zu berücksichtigen und auf Sicht zu fahren.
Beim Fahren auf Sicht geht es daher um eine der wichtigsten Anforderungen an das Verhalten beim Pistenschilauf!
Herangezogene OGH-Entscheidungen: 3Ob 526/87, 3Ob 529/87
Bei Fragen wenden Sie sich an
Rechtsanwalt Mag. Josef Kunzenmann
www.kunzenmann.at
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