Sofortige Scheidung -nur möglich, wenn der andere sich falsch verhält!

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Eine sofortige Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, es liegen spezielle Härtefälle vor, die in der Person des anderen Ehepartners begründet sind. Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in seiner Entscheidung vom 07.02.2024 klargestellt, dass eine Schwangerschaft aus einer außerehelichen Beziehung der Ehefrau keinen Grund für eine Härtefallscheidung darstellt, da dieser Umstand nicht in der Person des Ehemannes begründet ist. Demnach muss für eine vorzeitige Scheidung nachgewiesen werden, dass es einem Ehepartner unzumutbar ist, an der Ehe festzuhalten, aufgrund von Gründen, die der andere Ehepartner zu verantworten hat. 

Oliver Schöning, Rechtsanwalt.


Streiten sich Eheleute, ist es oft so, dass ein Ehepartner gerne eine sofortige Scheidung möchte. Dies ist grundsätzlich nicht möglich, da das Gesetz vorsieht, dass eine Ehe erst geschieden werden kann, wenn die Ehegatten mindestens 1 Jahr lang getrennt leben (§1565 Abs. 2 BGB).

Nur in Ausnahmefällen ist es möglich, dass eine Scheidung auch vor Ablauf des sog. Trennungsjahres erfolgen kann.

Hierzu hat jetzt das Oberlandesgericht Zweibrücken eine interessante Entscheidung veröffentlicht.

Die Ehefrau erwartete aus einer außerehelichen Beziehung ein Kind. 

Da das Gesetz grundsätzlich vorsieht, dass das Kind, das während einer bestehenden Ehe geboren wird, als ehelich angesehen wird mit der Folge, dass der Ehemann automatisch der sog. „gesetzliche Vater“ ist, wollte die Ehefrau erreichen, dass ihre Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird.

Dem hat das Oberlandesgericht Zweibrücken einen Riegel vorgeschoben.

Eine sog. Härtefallscheidung ist demnach nur möglich, wenn Gründe für die Scheidung in der Person des anderen Ehegatten liegen. Hier war es aber gerade so, dass nicht der Ehemann, sondern der Ehefrau die Trennungsgründe „verursacht“ hat.

Solange es also keine Gründe gibt, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, ist auch eine vorzeitige Scheidung nicht möglich (OLG Zweibrücken, 07.02.2024, 2 WF 26/24).

Das OLG hat hierzu ausgeführt, dass die Ehefrau sich nicht auf einen Härtegrund berufen kann. Bei ihrer Schwangerschaft handele es sich nicht um einen Umstand, der in der Person des Ehemannes begründet sei.

Anhand dieser Entscheidung wird noch einmal deutlich, wie die Rechtsprechung die Frage der sog. Härtefallscheidung beurteilt.

Es kommt tatsächlich ausschließlich darauf an, dass die Gründe für die vorzeitige Scheidung von dem anderen Ehepartner „verursacht“ worden sind, bzw. dass die Gründe in der Person des anderen liegen.

Wer sich also vor Ablauf des Trennungsjahres scheiden lassen möchte, muss darlegen und ggf. auch beweisen, dass es ihm nicht zumutbar ist, an der Ehe noch weiter festzuhalten und zwar aus Gründen, die ausschließlich der andere Ehepartner zu verantworten hat.

Gerne stehe ich Ihnen für eine Beratung  zur Verfügung.

Oliver Schöning, Rechtsanwalt


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