Sozialplan, Abfindungsplan, Freiwilligenplan - kein Plan? Teil 2 – Interessenausgleich
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In unserer Reihe „Sozialplan, Abfindungsplan, Freiwilligenplan“ helfen wir Ihnen, den Überblick zu behalten. Thema: Interessenausgleich.
Wenn das Unternehmen den Betriebsrat über eine anstehende Betriebsänderung informiert hat, versuchen diese, die Modalitäten der geplanten Betriebsänderung so gestalten, dass größere wirtschaftliche Nachteile für die Arbeitnehmer vermieden werden.
Solche Modalitäten können etwa Auswahlrichtlinien sein, nach denen die zu kündigenden Arbeitnehmer zu bestimmen sind oder ein Rückkehranspruch für Arbeitnehmer, die aus betrieblichen Gründen ausgegliedert worden sind.
Besonders relevant werden in diesem Zusammenhang in der Praxis häufig sogenannte „Namenslisten“, also Listen, auf denen die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich benannt werden. Erwächst eine derartige Liste dem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – und nicht nur dem Gutdünken des Personalchefs – wird nach § 1 Abs. 5 S. 1 KSchG vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.
Sollten Sie sich also auf einer solchen Liste wiederfinden, müssten Sie vor Gericht beweisen, dass Sie nicht aus betrieblichen Gründen gekündigt worden sind. Das dürfte in der Praxis nur schwer möglich sein, etwa bei grober Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl gem. § 1 Abs. 5 S. 2 KSchG.
Wenn Sie aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse gekündigt worden sind, kommt es regelmäßig auf eine besonders gründliche Prüfung der Kündigung an. Wenden Sie sich an mich, wir vertreten Sie gerne gerichtlich und außergerichtlich in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Rufen Sie mich! Meine Telefon-Nr. Tel: 08331/9502-10.
Bonustipp: Im Arbeitsrecht laufen oft besonders kurze Fristen, also warten Sie nicht zu lange.
Weiter geht es in Teil 3.v
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