Sparfreunde Deutschland Genossenschaft: Hintermann verurteilt

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Das Landgericht Dortmund hat den Vorstand der Vertriebsgesellschaft der Sparfreunde Deutschland eG als Hintermann zum Schadensersatz verurteilt.

Die Sparfreunde Deutschland eG, die 2014 gegründet wurde, zielte auf wirtschaftliche Förderung ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb ab, insbesondere durch Erzielung von Preisvorteilen im Einkauf alltäglicher Waren und Investition in Immobilien. Dabei wurde eine jährliche Rendite von mindestens 4 % versprochen.

Tatsächlich wurde aber kein Euro in Immobilien investiert.

Die Klägerin verklagte den Beklagten auf Schadensersatz wegen des Erwerbs von Geschäftsanteilen an der inzwischen insolventen Genossenschaft "Sparfreunde Deutschland eG", später "Help24 eG" und zuletzt "Mehrwert24 e.G.", beim Landgericht Dortmund.

Der Beklagte war nicht selbst Organ der Genossenschaft aber Vorstand der Vertriebsgesellschaft und stand in laufenden Geschäftsbeziehungen mit der Genossenschaft, insbesondere bei Provisionsabrechnungen von Vermittlern und Erstellung des Vertriebsmaterials. Zudem sollte der Beklagte persönlich für die Nutzung des Logos eine monatliche Lizenzgebühr von der Genossenschaft erhalten.

Landgericht stellt Betreiben eines Ponzi-Schemas fest

Das Landgericht stellte fest, dass der Beklagte als maßgeblicher Hintermann eines Schwindelunternehmens, ein Geschäftsmodell ohne ernsthafte Gewinnerzielungsabsicht und stattdessen auf Basis eines Ponzi- oder Pyramidensystems betrieb.

Was macht ein Ponzi-Schema aus?

Das Ziel eines Ponzi-Schemas besteht darin, Investoren zu werben, indem man ihnen hohe Renditen verspricht, die angeblich aus einem profitablen Geschäftsbetrieb stammen. Tatsächlich werden jedoch keine echten Investitionen getätigt, sondern das Geld neuer Investoren wird verwendet, um Auszahlungen an ältere Investoren zu leisten. Auf diese Weise wird der Eindruck erweckt, dass das Geschäft profitabel ist, und es wird weiteren Investoren ermöglicht, Geld einzuzahlen.

Keine Investitionen feststellbar

Das Gericht stellte fest, dass der die Genossenschaft die Anleger durch falsche Darstellungen über die Sicherheit und Renditen der Investition getäuscht hat, wobei diese hauptsächlich im Immobiliensektor suggeriert wurden. Die Genossenschaft, für die der Beklagte agierte, führte tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit aus, und die Einlagen der Anleger wurden für andere, nicht im Sinne der Anleger liegende, Zwecke verwendet.

Abfluss aller Genossenschaftsmittel

Vielmehr wurden die Einlagen der Genossen an eine haftungsbeschränkte Tochtergesellschaft mittels endfälliger Nachrangdarlehen weitergeleitet, wo diese dann versickerten, bis auch diese Insolvenz anmeldete. Nach Abfluss der gesamten Liquidität konnte die Genossenschaft ihren Zweck nicht mehr erfüllen und musste Insolvenz anmelden.

Die Täuschung und der Schaden für die Klägerin waren durch den Beklagten vorhersehbar und wurden von ihm billigend in Kauf genommen.

Das Landgericht beschied daher, dass der Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin die geleisteten Einlagen zurückzuerstatten.

Klägerin erhält 4 % Zinsen

Aufgrund der Feststellung einer sittenwidrigen deliktischen Handlung hat das Gericht der Klägerin zudem den gesetzlichen Zins von 4 % ab der Einzahlung der Einlage zugesprochen. Damit erhält die Klägerin nun den über Jahre angefallenen Zins doch noch.

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