Spezialisierung: Sexualstrafrecht
- 4 Minuten Lesezeit
Rechtsanwalt Florian Rappaport:
„Der Vorwurf einer Sexualstraftat ist für Beschuldigte sehr belastend. Dafür habe ich großes Verständnis. Gerade hier gilt es, Ruhe zu bewahren und für Diskretion zu sorgen. Als Anwalt versuche ich eine öffentliche Hauptverhandlung vor Gericht und eine Vorstrafeneintragung zu vermeiden.”
Rechtsanwalt Felix Stolterfoth:
„Im Sexualstrafrecht hat es in letzter Zeit eine Reihe einschneidender Gesetzesverschärfungen gegeben. Selbst vermeintlich harmlose Verhaltensweisen können gravierende Folgen haben. Scheuen Sie sich deshalb nicht, mich zu kontaktieren, sobald Sie erfahren, dass Sie eines Sexualdelikts verdächtigt werden. Je früher ich für Sie tätig werden kann, desto besser sind Ihre Aussichten im Strafverfahren.“
In jüngster Zeit sorgen spektakuläre Sexualstrafverfahren für Schlagzeilen, und es wird immer schwieriger, eine objektive Diskussion über das Sexualstrafrecht zu führen. Politische Forderungen nach verschärften Strafen für Sexualdelikte nehmen zu, und das Gesetz wird durch neue Tatbestände, wie beispielsweise sexuelle Belästigung, erweitert. Diese Dynamik führt zu einem starken Druck auf Behörden und Justiz, rasche Erfolge in der Verfolgung von Sexualdelikten zu zeigen.
Fast jeder kann unter Verdacht geraten, ein Sexualdelikt begangen zu haben. Oftmals reichen kleine Missverständnisse oder harmlose Berührungen aus, um eine Strafanzeige auszulösen. Die Folgen eines solchen Verdachts können gravierend sein – von beruflichen Konsequenzen bis hin zu familiären Problemen und sozialer Stigmatisierung.
Es ist entscheidend, sich umgehend an einen vertrauenswürdigen Strafverteidiger zu wenden. Eine frühzeitige Einbindung eines erfahrenen Anwalts kann maßgeblich zum Ausgang des Verfahrens beitragen.
Wir bieten professionelle Unterstützung in allen Arten von Sexualdelikten, einschließlich Kinder- und Jugendpornografie. Uns ist die Diskretion im Verfahren ebenso wichtig wie das rechtliche Ergebnis. Wir streben danach, das Verfahren so unauffällig wie möglich zu gestalten, um Ihre Persönlichkeitsrechte und Ihre Privatsphäre zu schützen.
Die sorgfältige Analyse der Beweislage und der Umgang mit möglichen Zeugenaussagen sind entscheidend. Wir unterstützen Sie in allen Phasen des Verfahrens, von der Beratung über mögliche Einlassungen bis hin zur Verteidigung gegen eine Untersuchungshaft.
In vielen Fällen stützt sich die Beweisführung ausschließlich auf die Aussage des mutmaßlichen Opfers. In einer solchen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation setzen wir unsere Erfahrung ein, um sicherzustellen, dass Aussagen korrekt bewertet werden und dass keine falschen Beschuldigungen im Raum bleiben.
Verteidigung in allen Instanzen
Wir vertreten Sie in allen gerichtlichen Instanzen, auch wenn wir nicht Ihre Erstverteidiger waren. Bei Unzufriedenheit mit einem Urteil prüfen wir die Erfolgschancen einer Berufung oder Revision.
Bei einer Verurteilung unterstützen wir Sie auch bei der Resozialisierung und stehen Ihnen bei allen Fragen zur Seite.
Wir sind für Sie da.
Zu den Delikten des Sexualstrafrechts im Einzelnen:
Sexueller Übergriff, § 177 Abs. 1 StGB
- Definition: Der Tatbestand des sexuellen Übergriffs ist erfüllt, wenn sexuelle Handlungen gegen den erkennbaren Willen einer Person vorgenommen werden. Eine Nötigungshandlung ist hierfür nicht notwendig.
- Erkennbar entgegenstehender Wille: Dies bezieht sich auf die Fähigkeit einer Person, ihren Willen gegen sexuelle Handlungen zu äußern, und kann sowohl verbal als auch nonverbal erfolgen. Ein innerer Vorbehalt reicht nicht aus, um als erkennbar entgegenstehender Wille zu gelten.
- Strafmaß: Die Strafe variiert von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen kann die Strafe drei Monate bis zu drei Jahren betragen.
- Verjährung: Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre.
Sexuelle Nötigung, § 177 Abs. 5 StGB
- Unterschied zum sexuellen Übergriff: Bei sexueller Nötigung kommt eine Zwangssituation, wie Gewaltanwendung oder Drohung, hinzu.
- Strafmaß: Die Strafe reicht von einem bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen kann sie zwischen sechs Monaten und zehn Jahren liegen.
Vergewaltigung, § 177 Abs. 6 StGB
- Definition und Unterscheidung: Eine Vergewaltigung setzt einen sexuellen Übergriff oder eine sexuelle Nötigung voraus, zusätzlich gekennzeichnet durch eine besondere Erniedrigung, oft durch Eindringen in den Körper.
- Strafmaß: Für eine Vergewaltigung wird eine Freiheitsstrafe von zwei bis fünfzehn Jahren verhängt.
Sexuelle Belästigung, § 184i StGB
- Definition: Sexuelle Belästigung umfasst unerwünschte körperliche Berührungen mit sexuellem Bezug. Dazu gehören Handlungen wie ungewollte Umarmungen, Küsse oder Berührungen.
- Strafmaß: Die Strafe reicht von Geldstrafe bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In schwereren Fällen kann sie auf drei Monate bis zu fünf Jahren erhöht werden.
Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176 StGB
- Definition: Strafbar macht sich, wer sexuelle Handlungen an oder mit einem Kind (unter 14 Jahren) vornimmt oder das Kind zu solchen Handlungen veranlasst.
- Spezielle Fälle: § 176a StGB bezieht sich auf Missbrauch ohne Körperkontakt, z.B. durch pornografische Inhalte. § 176b StGB umfasst Cyber-Grooming, also die Anbahnung sexueller Kontakte im Internet.
- Strafmaß: Die Strafe variiert von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, definiert in § 176c StGB, sieht eine Mindeststrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.
Cyber-Grooming, Vorbereitung des sexuellen Missbrauchs von Kindern, § 176b StGB
- Definition: Cyber-Grooming bezieht sich auf die Vorbereitung oder Anbahnung sexueller Kontakte zu Kindern über das Internet, etwa in sozialen Netzwerken oder Chat-Plattformen.
- Strafmaß: Die Bestrafung reicht von drei Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Der Versuch ist ebenfalls strafbar.
Besitz und Verbreitung von Kinder- oder Jugendpornografie, §§ 184b und 184c StGB
Detaillierte Informationen zu den Strafmaßen und Verteidigungsstrategien in diesem Bereich finden Sie auf unserer spezialisierten Themenseite.
Lesen Sie weitere Informationen über unseren Tätigkeitsschwerpunkt Sexualdelikte: https://rappaport-stolterfoth.de/sexualstrafrecht-vergewaltigung-sexuelle-noetigung-belaestigung
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