Steuerfalle Schrotteinkauf

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Finanzämter nehmen verstärkt Schrotthändler ins Visier und verweigern den Vorsteuereinzug beim Schrotteinkauf

Eine Betriebsprüfung ist normal, auch bei Schrotthändlern. Allerdings ist in letzter Zeit vermehrt festgestellt worden, dass die Finanzämter gezielt nach sogenannten „Schreibern" suchen und so das Umsatzsteueraufkommen auf Kosten von Schrottplatzbetreibern erhöhen.

„Schreiber" sind für die Finanzverwaltung Personen, die bei Schrottplätzen Schrott abliefern und tatsächlich nicht für sich, sondern für Hintermänner den Schrott abliefern und hierfür lediglich unterschreiben. Die vom Finanzamt vermuteten und unbekannten Hintermänner bleiben dabei jedoch im Verborgenen. Es handelt sich bei „Schreibern" also um Strohmänner. Woher dieser Schrott stammt, ist nicht bekannt. Das Finanzamt befürchtet den Handel mit Diebesgut oder „schwarz" erworbenem Schrott.

Der Schrotteinkauf erfolgt für den Schrottplatzbetreiber in der Regel ohne Auffälligkeiten. Der angebotene Schrott wird bewertet und gekauft. Der erfahrene Schrottplatzbetreiber vergewissert sich dabei, dass der Vertragspartner tatsächlich Unternehmer ist. So wird häufig verlangt, dass dieser Gewerbeschein oder Reisegewerbekarte, Unterlagen des Finanzamtes und Personalausweis vorlegt, das Nummernschild wird notiert. Dass es sich bei dem fahrenden Händler möglicherweise um einen „Schreiber" handelt, ist nicht ersichtlich. Nach dem Geschäft wird eine Gutschrift erteilt oder eine Rechnung geschrieben. Bis Ende letzten Jahres wurden dort der Nettobetrag zzgl. Mehrwertsteuer und die übrigen notwendigen Inhalte einer Rechnung eingetragen. Seit diesem Jahr gilt das Reverse-Charge-Verfahren, was die Sache etwas entschärft. Der Schrottplatzbetreiber hat dann ganz normal die Vorsteuer gezogen. Vorsteuer darf man als Unternehmer ziehen, wenn man die erhaltene Lieferung ebenfalls von einem Unternehmer erhalten hat und eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.

Und genau hier setzen die Finanzbehörden an: Das Finanzamt stuft einen Lieferanten als „Schreiber" ein, spricht dieser Person die Unternehmereigenschaft ab und verweigert den Vorsteuerabzug, auch wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Dabei wird die Eigenschaft als „Schreiber" teilweise vom Finanzamt auch mithilfe von Feststellungen der Steuerfahndung behauptet, wobei die Qualität dieser Feststellungen in jedem einzelnen Fall zu überprüfen wäre.

Steueranwalt Christoph Hussy von der Beraterkanzlei in Peine gibt dazu folgende Bewertung: Die Rechtsauffassung des Finanzamtes ist nicht ohne Weiteres hinzunehmen. Denn die Eigenschaft als „Schreiber" - so sie denn tatsächlich vorliegt - hat nicht automatisch zur Konsequenz, dass es sich um Nichtunternehmer handelt. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch ein Strohmann Unternehmer sein kann. Gleichwohl verlangt das Finanzamt die Vorsteuer zurück und leitet teilweise steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen Schrottplatzbetreiber ein mit der Behauptung, es hätte bekannt sein müssen, jedenfalls wäre es erkennbar, dass es sich bei dem fahrenden Händler um einen „Schreiber" handeln würde. Dieses Strafverfahren verhindert dann, dass die Vorsteuer auch nicht aus Billigkeitsgründen gezogen werden darf. Gleichzeitig versagt das Finanzamt den Betriebsausgabenabzug. Denn jeder ist verpflichtet, den Empfänger von Zahlungen zu benennen, die sich steuerlich auswirken. Obwohl der Zahlungsempfänger tatsächlich benannt werden kann, denn der fahrende Händler hat das Geld bekommen und ist anhand der oben genannten Unterlagen identifizierbar, werden Betriebsausgaben versagt. Das Finanzamt behauptet, der richtige Zahlungsempfänger sei der Hintermann und vom Schrottplatzhändler zu benennen. Zum Thema Betriebsausgabenabzug gibt es ebenfalls gegenteilige Rechtsauffassungen.

Steueranwalt Hussy weiß aus Erfahrung mit Schrotthändlerfällen: Zurzeit gibt es finanzgerichtliche Verfahren, die sich dieser Problematik annehmen. Es gilt, sich in jedem Fall rechtzeitig Rat einzuholen, denn betroffen sind alle Schrottplatzbetreiber. Keiner weiß, wer vom Finanzamt als „Schreiber" in den eigenen Lieferantenlisten identifiziert wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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