Steuerliche Abzugsfähigkeit von Verlusten aus sog. Open-End-Knock-Out-Zertifikaten

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Anschaffungskosten für Knock-Out-Zertifikate sind auch im Verlustfall bei den Einkünften aus Termingeschäften als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die Zertifikate eine Stopp-Loss-Schwelle haben, die dem Basispreis vorgelagert ist (FG Köln, Urteil v. 13.1.2017, 7 K 3387/13).

Danach sind der Erwerb und die Abrechnung der Knock-Out-Produkte als Termingeschäfte nach § 22 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) i. V. m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG steuerbar. Die Aufwendungen für die Optionsscheine/Zertifikate sind als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften gemäß § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 3 S. 5 EStG).

Bei den Knock-Out-Zertifikaten handele es sich nach Überzeugung des Finanzgerichts (FG) Köln um Termingeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Dies gelte jedenfalls dann, wenn – wie im Streitfall – sämtliche in Frage stehenden Knock-Out-Produkte an Indizes bzw. an einen Aktienkurs gekoppelt sind und der Steuerpflichtige einen Anspruch auf einen Differenzausgleich hat, der von der Entwicklung der Basiswerte, d. h. der Indizes bzw. der Aktienkurse, abhängt. 

Zwar hat der Bundesfinanzhof (BFH) mangels Entscheidungserheblichkeit bisher mehrfach offengelassen, ob er Knock-Out-Zertifikate in Form von Vollrisikozertifikaten unter § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG subsumiert. Das FG Köln hat aber bei der maßgebenden Orientierung am Zivilrecht keine Bedenken, eine entsprechende Zuordnung zu treffen. So habe gerade der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mit Urteil v. 5.10.1999 (XI ZR 296/98, DB 1999, 2508) Knock-Out-Zertifikate in Form von Bandbreiten-Optionsscheinen als Börsentermingeschäfte klassifiziert. Es handele sich – so der BGH – um standardisierte Geschäfte mit Wertpapieren, die erst zu einem späteren Zeitpunkt, dem Ende der Laufzeit, zu erfüllen seien und einen Bezug zu einem Terminmarkt hätten. Sie entsprächen damit der von der (Zivil-)Rechtsprechung entwickelten Definition eines Termingeschäftes.

Weiter fehle es nach Ansicht des FG Köln – anders als in den vom BFH entschiedenen Knock-Out-Fällen – nicht an der erforderlichen Beendigung der Geschäfte, da die Zertifikate bei Erreichen der vorgelagerten Stop-Loss-Schwelle abgerechnet wurden und der Differenzbetrag vereinbarungsgemäß ausbezahlt wurde.

Tipp

Im Anwendungsbereich der Abgeltungsteuer sind die Anschaffungskosten für die Knock-Out-Produkte als Aufwendungen im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit einem Termingeschäft gemäß § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3a EStG zu berücksichtigen (§ 20 Abs. 4 S. 5 EStG).

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