Steuerliche Behandlung von Influencern| Risikovermeidung durch professionelle Beratung
- 4 Minuten Lesezeit
Steuerfallen für Influencer: So vermeiden Sie unangenehme Folgen!
Influencer und Content Creator erzielen oft beachtliche Einnahmen – sei es durch bezahlte Kooperationen, Sachleistungen oder exklusive Einladungen. Viele Personen die in diesem Bereich von Social-Media tätig sind, machen sich keine Gedanken über die steuerlichem Implikationen der an sie gewährten Leistungen. Wer seine steuerlichen Pflichten nicht kennt oder ignoriert, riskiert nicht nur hohe Nachzahlungen, sondern auch ernste steuerrechtliche Konsequenzen - bis hin zu einem Steuerstrafverfahren. Hier erfahren Sie, worauf es wirklich ankommt und wie Sie sich optimal absichern.
1. Einnahmen sind fast immer steuerpflichtig
Influencer verdienen ihr Geld meist gewerblich, was steuerliche Pflichten mit sich bringt:
✔ Einkommensteuer: Alle Einnahmen – egal ob Geld oder Sachwerte – müssen versteuert werden.
✔ Umsatzsteuer, muss zwingend vereinnahmt und abgeführt werden, sobald der aktuelle Jahresumsatz 50.000 € übersteigt und somit nicht mehr unter die Kleinunternehmerregelung fällt.
✔ Gewerbesteuer, kann anfallen, wenn der Gewinn pro Jahr 24.500 € übersteigt (§ 11 Abs. 1 GewStG).
In der deutschen Rechtsprechung ist die Tendenz zu erkennen, dass Influencer regelmäßig als Gewerbetreibende bewertet werden (bspw. Finanzgericht Niedersachsen vom 13. November 2023 - Az. 3 K 11195/21)
2. Sachleistungen sind steuerpflichtig!
Kostenlose Produkte, Hotelaufenthalte oder Luxus-Accessoires? Auch das muss versteuert werden!
✔ PR-Samples & Produktzusendungen: Unternehmen senden Influencern oft kostenlose Produkte zur Bewerbung. Diese müssen als Einnahmen erfasst und versteuert werden.
✔ Kostenübernahmen durch Kooperationspartner: Flüge, Hotels oder Restaurantbesuche zählen als geldwerte Vorteile und unterliegen der Einkommen- und ggf. Umsatzsteuer.
✔ Luxusgüter-Nutzung: Ein kostenlos gestelltes Designertaschen-Shooting oder eine Probefahrt mit einem Luxusauto kann als tauschähnlicher Umsatz nach § 3 Abs. 12 UStG gelten und ebenso umsatzsteuerpflichtig sein.
3. Achtung: Steuerpflicht auch bei Wohnsitz im Ausland!
Viele Influencer glauben, dass sie in Deutschland keine Steuern zahlen müssen, wenn sie sich oft im Ausland aufhalten oder dort eventuell sogar einen Wohnsitz haben. Doch ganz so einfach ist dies nicht. Auch die Tatsache oder Behauptung, sich mehr als 183 Tage im Ausland zu befinden, führt nicht automatisch dazu, dass der deutsche Fiskus keine steuerlichen Ansprüche geltend macht.
📌 Wichtig: Die Steuerpflicht in Deutschland hängt nicht nur vom Wohnsitz, sondern auch vom "Mittelpunkt der Lebensinteressen" ab. Wer sich regelmäßig in Deutschland aufhält oder hier seine hauptsächlichen Einnahmen generiert, bleibt regelmäßig steuerpflichtig. Dies kann auch dann gelten, wenn er in Deutschland keinen offiziellen Wohnsitz mehr hat. Auch Zahlungen auf ein ausländisches Konto oder eine Firmengründung im Ausland befreien nicht automatisch von der Steuerpflicht!
Zu der Frage, ab wann man in Deutschland tatsächlich offiziell nicht mehr als steuerpflichtig anzusehen ist, sollte dringend professionelle Beratung eingeholt werden.
💡 Risiko der Betriebsstättenbesteuerung: Wer Kooperationen mit deutschen Firmen eingeht oder deutsche Kunden hat, kann in Deutschland steuerpflichtig sein, selbst wenn er offiziell im Ausland lebt.
4. Kooperationen sind umsatzsteuerpflichtig
Sobald der Vorjahresumsatz die 22.000 €-Grenze überschreitet, muss Umsatzsteuer berechnet und abgeführt werden – auch bei Barter-Deals!
Beispiel: Eine Influencerin erhält ein Smartphone im Wert von 1.200 € für einen Instagram-Post. Darauf entfallen 228 € Umsatzsteuer (19 %), die ans Finanzamt abgeführt werden müssen! Vorausgesetzt die Influencerin ist umsatzsteuerpflichtig
💡 Achtung: Wer keine Umsatzsteuer ausweist und abführt, obwohl er dazu verpflichtet ist, begeht regelmäßig eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO.
5. Fehler in der Steuererklärung? Das kann teuer werden!
Viele Influencer machen den Fehler, in ihrer Steuererklärung nur Geldzahlungen anzugeben und Sachwerte zu "vergessen". Doch das Finanzamt ist nicht blind – Social-Media-Posts und Kooperationen können problemlos überprüft werden. Es ist zu beobachten, dass diese Themen jüngst verstärkt in das Visier der Finanzermittler gerückt sind.
❌ Nichtangabe von Sachleistungen = Gefahr der Steuerhinterziehung
❌ Fehlende oder falsche Rechnungen = Umsatzsteuerbetrug
❌ Private Nutzung von Firmenwerten ohne Versteuerung = Steuerverkürzung
🔎 Wann wird es kritisch?
Laut § 370 AO liegt Steuerhinterziehung vor, wenn bewusst Steuern verkürzt oder falsche Angaben gemacht werden. Dazu zählen und anderem:
Nichtangabe von Einnahmen (z. B. kostenlose Produkte, Reisen, Events)
Falsche Angaben zur Einnahmenhöhe
Unterlassene Umsatzsteueranmeldung trotz Pflicht
Fehlende oder manipulierte Buchführung
Das Finanzamt kann bis zu 10 Jahre rückwirkend prüfen – unangenehme Nachzahlungen sind dann oft die Folge. Steuerhinterziehungen sind mitunter noch länger strafrechtlich verfolgbar.
6. Welche Verteidigungsmöglichkeiten gibt es?
Falls Ihnen bereits Steuerverstöße vorgeworfen werden oder eine Prüfung ansteht, sollten Sie schnell handeln und sich professionelle Hilfe holen.
✔ Steuerliche Selbstanzeige: Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine rechtzeitige Selbstanzeige eine Strafverfolgung verhindern.
✔ Fehlende Steuerkenntnis als Argument: In manchen Fällen kann nachgewiesen werden, dass ein Steuerfehler nicht vorsätzlich begangen wurde.
✔ Prüfung von Bescheiden: Steuerbescheide und Nachzahlungsforderungen können Fehler enthalten – eine professionelle Überprüfung lohnt sich!
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Sollte bereits ein Steuerstrafverfahren gegen Sie eingeleitet worden sein, werde ich Sie gegenüber der Behörde effektiv vertreten. Hierbei kann ich auf die Erfahrung, die ich in vielen vergleichbaren Fällen sammeln konnte, zurückgreifen.
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