Steuerliche Selbstanzeige kann für (ehemalige) Beamte disziplinarische Folgen haben

  • 3 Minuten Lesezeit

Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung größeren Umfangs schuldig macht, begeht ein schweres Wirtschaftsdelikt, das disziplinarrechtlich zu ahnden ist. Dass der Beamte sich zur Selbstanzeige entschlossen hat, dürfe ihm nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht entscheidend zu Gute gehalten werden.

Wir haben uns an dieser Stelle mit der Möglichkeit der strafbefreienden Nacherklärung von steuerpflichtigen Einnahmen, der sogenannten „steuerlichen Selbstanzeige" beschäftigt und besprochen, unter welchen Voraussetzungen der nacherklärende Steuerpflichtige in den Genuss einer Strafbefreiung wegen der bisher nicht erklärten Einnahmen kommen könnte. Den Beruf des Steuerpflichtigen haben wir bisher dabei außer Acht gelassen. Ein Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf belehrt uns dahingehend, dass nicht alle Steuerpflichtigen durch eine Nacherklärung völlig ungeschoren davon kommen:

Der Leiter des Rechenzentrums der Universität ... trat im Mai 2003 nach Erreichen der Altersgrenze in den Ruhestand. Er war zuvor Beamter auf Lebenszeit und bezog nunmehr Ruhegehaltsbezüge in Höhe von 2.975 Euro netto.

Unser Ruhestandsbeamter hat zusammen mit seiner Ehefrau am 27. November 2002 eine Selbstanzeige wegen nicht erklärten Kapitalvermögens und daraus resultierender Zinseinnahmen bei seinem Finanzamt erstattet. Insgesamt hätten seine Ehefrau und er 1.233.320,72 EUR an Einnahmen nicht erklärt.

Das Finanzamt teilte diese Tatsache der Nacherklärung seinem ehemaligen Dienstherrn, dem Rektor der Universität ... mit.

Nachdem die Steuernachforderungen fristgerecht beglichen worden waren, wurde das gegen den Ruhestandsbeamten und seine Ehefrau eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren im Hinblick auf die erfolgte Selbstanzeige eingestellt.

Der Rektor leitete derweil umgehend ein Disziplinarverfahren gegen unseren Ruhestandsbeamten ein.

Das Land Nordrhein-Westfalen, erhob im Zuge dieses Verfahrens, vertreten durch den Direktor der Universität Klage  auf Aberkennung des Ruhegehalts.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf erkannte dem Ruhestandsbeamten sein Ruhegehalt ab.

Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes einer vorsätzlichen Steuerhinterziehung größeren Umfangs schuldig macht, begehe ein schweres Wirtschaftsdelikt. Hinzu komme, dass er durch sein Verhalten sich oder anderen zu Lasten seines Dienstherrn und damit letztlich der Allgemeinheit unberechtigte Steuervorteile verschafft, obwohl er öffentliche Aufgaben wahrzunehmen habe und durch öffentliche Mittel alimentiert werde.

Auch von Beamten außerhalb der Finanzverwaltung, insbesondere wenn es sich um Führungskräfte des höheren Dienstes handelt, darf die Allgemeinheit mit Fug und Recht erwarten, dass sich diese in Sachen Steuerehrlichkeit vorbildlich verhalten.

Im Falle einer Steuerhinterziehung bei einem straf- und disziplinarrechtlich nicht vorbelasteten Nicht-Finanzbeamten im aktiven Dienst sei grundsätzlich dann eine Degradierung auszusprechen, wenn der Umfang der hinterzogenen Steuern besonders hoch ist. Dies sei hier der Fall.

Nicht entscheidend ins Gewicht falle, dass sich der Ruhestandsbeamte zur Selbstanzeige entschlossen und im Steuerstrafverfahren kooperativ gezeigt hat und die hinterzogenen Steuern nebst Zinsen von ihm nachgezahlt worden sind. Zur uneingeschränkten Kooperationsbereitschaft und Nachzahlung sei er verpflichtet gewesen, denn nur so konnte er die mit der Selbstanzeige einhergehende Straffreiheit erlangen.

Hat ein Ruhestandsbeamter vor seiner Versetzung in den Ruhestand ein Dienstvergehen begangen, das, befände er sich noch im aktiven Dienst, seine Entfernung aus diesem nach sich gezogen hätte, so ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen.

(Quelle: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.06.2008; 31 K 7/07 O.)

Benötigen Sie hierzu oder zu anderen arbeitsrechtlichen Themen weitere Informationen? Kommen Sie auf uns zu. Wir beraten Sie gerne. Bei allen Fragen im Steuerrecht und im Steuerstrafrecht  berät und vertritt die Himmelsbach & Sauer GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft  Sie umfassend und kompetent.

Unsere Kontaktdaten:

Himmelsbach & Sauer GmbH
Rechtsanwaltsgesellschaft

Einsteinallee 3
77933 Lahr / Schwarzwald

Telefon: 07821/95494-0
Telefax: 07821/95494-888

E-Mail: kanzlei@himmelsbach-sauer.de

Weitere Informationen finden Sie auf unserer Homepage (www.himmelsbach-sauer.de)


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Ralph Sauer

Beiträge zum Thema