Steuerstrafverfahren, Steuerberater und Rechtsanwalt

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Wird gegen eine Person ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, stellt sich für diese Person immer die Frage, an wen sie sich in seiner Not wenden soll. Hat die Person einen Steuerberater, so wendet sie sich oft aus einem ersten Impuls heraus an diesen. Dem ist auch eigentlich nichts entgegenzusetzen. 

Die Person sollte aber sehr darauf bedacht sein, dass sie sich nicht von dem Steuerberater in dem Verfahren gegenüber den Strafverfolgungsbehörden vertreten lässt. In der Regel wird das Verfahren durch die Buß- und Strafsachenstelle des für den Steuerpflichtigen zuständigen Finanzamtes eingeleitet. Der Steuerberater der betroffenen Person ist aber zumeist derjenige, der mit dem gleichen Finanzamt bezüglich des Verfahrens in der Steuerfestsetzung korrespondiert hat. Er befindet sich aus diesem Grunde immer in einem nicht zu unterschätzenden Konflikt und begibt sich im Falle der Übernahme der Strafverteidigung in die Gefahr, selbst der Beihilfe zur Steuerhinterziehung verdächtigt zu werden. 

Er müsste seinen Mandanten verteidigen und damit im Falle der Unterstellung, dass sein Mandant unrichtige oder unvollständige Angaben gegenüber den Finanzbehörden gemacht hat, zu erklären versuchen, dass das nicht der Fall ist. Das ist aus Sicht der anwaltlichen Verteidigung unverantwortlich. Deshalb sollte die verfolgte Person immer darauf achten, dass der Steuerberater entweder selbst eine Empfehlung zu einer Verteidigung durch einen Rechtsanwalt ausspricht oder aber dass er selbst einen Rechtsanwalt aussucht und beauftragt. Dann allerdings ist es von ungeheuerlicher Wichtigkeit, dass der Steuerberater und der Verteidiger zusammenarbeiten.

Wir sind mit allen Facetten der Steuerstrafverteidigung vertraut. Als Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Strafrecht bin ich mit meinen Mitarbeiterinnen stets darauf bedacht mit hoher Sensibilität gegenüber dem Mandanten und gleichzeitiger Stringenz gegenüber den Behörden zu agieren.


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