Strafbares Nichtstun? Unterlassene Hilfeleistung!
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Unterlassene Hilfeleistung ist eine Straftat, die gemäß § 323c StGB geahndet wird, wenn eine Person in einer Notsituation bewusst keine Hilfe leistet, obwohl dies zumutbar und ohne erhebliche Selbstgefährdung möglich wäre. Ob bei einem Unfall, einem medizinischen Notfall oder einer Gefahrensituation – wer in Deutschland einfach zusieht und nicht eingreift, macht sich unter Umständen strafbar. Das Gesetz fordert, dass jeder, der Zeuge einer solchen Situation wird, zumindest erste Hilfe leistet oder die Rettungskräfte informiert.
Wann liegt strafbare unterlassene Hilfeleistung vor?
Eine strafbare unterlassene Hilfeleistung liegt vor, wenn jemand erkennt, dass eine andere Person sich in einer Notlage befindet und dringend Hilfe benötigt, diese aber bewusst unterlässt. Wichtige Voraussetzungen für die Strafbarkeit sind hierbei, dass die Hilfeleistung für den potenziellen Helfer zumutbar und ohne erhebliche eigene Gefährdung möglich ist. Die Hilfe kann dabei in Form von Erstmaßnahmen wie der Anwendung von Erste-Hilfe-Kenntnissen oder durch das Rufen professioneller Hilfe (etwa Polizei oder Rettungsdienst) erfolgen. Ein bloßes Zusehen oder Ignorieren der Notsituation wird hingegen als strafbar eingestuft, sofern der Helfer die Lage einschätzen kann.
Ausnahmen und Grenzen der Hilfeleistungspflicht
Eine Hilfeleistungspflicht entfällt, wenn die Hilfeleistung für den Helfenden mit einer erheblichen Eigengefährdung verbunden wäre. In Situationen, in denen das Eingreifen die Gesundheit oder das Leben des Helfers ernsthaft bedrohen könnte, ist keine Hilfeleistung vorgeschrieben. Ebenso gilt die Hilfeleistungspflicht nicht, wenn die Hilfe offensichtlich aussichtslos wäre, zum Beispiel in Fällen, in denen ein medizinischer Eingriff erforderlich ist, der nur von Fachpersonal durchgeführt werden kann.
Strafen bei unterlassener Hilfeleistung
Wer wegen unterlassener Hilfeleistung verurteilt wird, muss mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr rechnen. Die Höhe der Strafe hängt dabei von den genauen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Schwere der unterlassenen Hilfe und den Folgen für das Opfer. Eine Verurteilung kann zudem langfristige Auswirkungen auf die persönliche und berufliche Zukunft des Betroffenen haben. Neben der strafrechtlichen Verfolgung drohen häufig auch zivilrechtliche Ansprüche, etwa wenn das Opfer oder dessen Angehörige Schadensersatz geltend machen.
Verteidigung im Strafverfahren
Ein erfahrener Strafverteidiger kann im Falle eines Vorwurfs der unterlassenen Hilfeleistung prüfen, ob tatsächlich eine Verpflichtung zur Hilfe bestand und ob alle rechtlichen Voraussetzungen für eine Strafbarkeit gegeben sind. Auch das Vorliegen einer Eigengefährdung oder die Frage, ob die Notsituation richtig eingeschätzt wurde, sind Aspekte, die im Rahmen der Verteidigung geklärt werden. Ziel der Verteidigung ist es, die Strafe zu mindern oder das Verfahren aufgrund mangelnder Beweislage einzustellen.
Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel ist Fachanwalt für Strafrecht und bietet bundesweit Unterstützung in Fällen von unterlassener Hilfeleistung. Mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel steht Dr. Bunzel Ihnen in jeder Phase des Verfahrens zur Seite und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie, um Ihre Interessen bestmöglich zu wahren.
Falls Sie wegen unterlassener Hilfeleistung beschuldigt werden oder eine kostenfreie Ersteinschätzung zu Ihrem Fall wünschen, können Sie sich jederzeit an Dr. Maik Bunzel wenden. Eine erste Einschätzung Ihrer Situation hilft Ihnen, die nächsten Schritte zu planen und Ihre rechtliche Lage besser zu verstehen. Kontaktieren Sie Dr. Bunzel unter 0151 21 778 788 – gerne auch per WhatsApp oder über das Kontaktformular auf dieser Seite.
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