Strafbarkeit beim Ankauf gestohlener Waren und die Verteidigungsmöglichkeiten

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Strafbarkeit beim Ankauf gestohlener Waren und die Verteidigungsmöglichkeiten

Am 14. März 2025 ereignete sich in Bremen-Mitte ein dreister Diebstahl: Ein bislang unbekannter Täter schlug mit einem Nothammer die Vitrine eines Juwelierladens ein und entwendete vier wertvolle Goldketten. Nun warnt die Polizei vor dem Ankauf der gestohlenen Ware und betont die strafrechtlichen Konsequenzen für Käufer und Täter. Doch welche rechtlichen Folgen drohen bei einer solchen Tat, und wie kann ein Strafverteidiger helfen?

Strafbarkeit des Diebes

Der Dieb macht sich primär wegen Diebstahls gemäß § 242 StGB strafbar. Da er mit Gewalt gegen Sachen vorging, liegt zudem ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB), was eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen kann. Sollte eine banden- oder gewerbsmäßige Tat nach § 244 StGB vorliegen, erhöht sich das Strafmaß weiter.

Falls der Dieb bei seiner Flucht Personen bedroht oder gar verletzt, könnte sogar ein räuberischer Diebstahl gemäß § 252 StGB oder ein Raub nach § 249 StGB in Betracht kommen. Letzteres kann eine Mindestfreiheitsstrafe von fünf Jahren bedeuten.

Strafbarkeit des Käufers: Hehlerei nach § 259 StGB

Ein Käufer, der wissentlich gestohlene Ware erwirbt, macht sich der Hehlerei nach § 259 StGB strafbar. Die Hehlerei ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bedroht. Entscheidend ist, dass der Käufer zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um Diebesgut handelt.

Indizien für eine wissentliche Hehlerei sind:

  • Ein Preis weit unter dem Marktwert,

  • ein Verkauf ohne Quittung oder Herkunftsnachweis,

  • der Ankauf an einem ungewöhnlichen Ort oder unter auffälligen Umständen.

Wer also unbedacht "ein Schnäppchen" macht, kann sich schnell strafbar machen.

Verteidigungsmöglichkeiten als Strafverteidiger

Für den Dieb:Ein erfahrener Strafverteidiger kann prüfen, ob die Tat eventuell als minder schwerer Fall zu werten ist oder ob Verfahrensfehler bestehen, die sich positiv auf die Strafe auswirken könnten. Zudem kann in bestimmten Konstellationen ein Rücktritt vom Versuch gemäß § 24 StGB oder eine Kooperation mit den Ermittlungsbehörden strafmildernd wirken.

Für den Käufer:Ein Strafverteidiger kann argumentieren, dass dem Mandanten die Herkunft der Ware nicht bewusst war oder er gutgläubig handelte. Eine mangelnde Kenntnis kann bei geschickter Verteidigung zu einem Freispruch oder einer milderen Strafe führen.

Fazit

Sowohl der Dieb als auch der Ankäufer von gestohlenen Waren setzen sich erheblichen strafrechtlichen Risiken aus. Wer unwissentlich Hehlerware kauft, sollte sich schnell anwaltlichen Rat holen. Als erfahrener Strafverteidiger stehe ich Ihnen bundesweit zur Verfügung, um Ihre Rechte zu schützen und eine bestmögliche Verteidigung sicherzustellen. Kontaktieren Sie mich unter info@rechtsanwalt-ertunc.de oder unter 0421 16108826, wenn Sie in eine solche Situation geraten sind.

Mustafa Ertunc - Ihr Strafverteidiger bundesweit!




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