Straftat: Ist "From the river to the sea" strafbar? Kennzeichen Hamas § 86a StGB - Teil 1

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Zusammenfassung von Teil 1

  1. Der Beitrag besteht aus 2 Teilen. Hier lesen Sie Teil 1 - dieser richtet sich sowohl an Beschuldigte im Ermittlungsverfahren oder Angeklagte im Strafbefehlsverfahre, aber auch an solche Personen, die sich für die Frage der Strafbarkeit des Slogans interessieren
  2. Eine gute und informative Zusammenfassung zu dieser Thematik  finden Sie auf meiner Internetseite
  3. Bitte beachten Sie auch meinen Beitrag zur Strafbarkeit von Kommentaren im Internet, insbesondere vor dem Hintergrund des gegenwärtigen Palästina-Konflikts.
  4. Ein lesenswerter Beitrag und eine gute Zusammenfassung der wesentlichen Argumente die gegen eine Strafbarkeit der Parole sprechen. Den Beitrag in voller Länge (Teil 1 und 2) können Sie auch hier abrufen: From the river to the sea... Ein verbotenes Kennzeichen der Hamas § 86a StGB?
  5. Hier lesen Sie den 2. Teil des Beitrages: Strafbarkeit. Ist "From the river to the sea" strafbar? Verbot Kennzeichen der Hamas § 86a StGB - Teil 2.
  • Die Charta der Hamas unter Punkt 20 enthält keine Parole/ auch keine Variante einer Parole 
  • Punkt 20 der Charta der Hamas ist zwar inhaltsgleich, aber nicht wortgleich mit dem Slogan!
  • Historischer Ursprung des Slogans liegt nicht bei der HAMAS, sondern bei der PLO
  • Bei der strafrechtlichen Beurteilung ist nicht nur der historische Ursprung zu beachten, sondern primär die Bedeutung des Slogans zur Zeit der Entstehung und die damit verbundenen politischen Ziele. Dieser Punkt wird von zahlreichen Gerichten ignoriert, da die Sichtweise der Palästinenser auf den Konflikt und damit zusammenhängend auch die Entstehung und Bedeutung des Slogans nur unzureichend beleuchtet wird
  • „From the river to the sea” ist sehr allgemein gehalten und enthält keine konkrete Lösung
  • „From the river to the sea” ist als Befreiungsslogan ein untrennbarer Bestandteil der palästinensischen Identität und deren Unterstützer
  • Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sich die Hamas den Slogan zueigen gemacht hat. Weder in Gestalt als Parole, noch bei öffentlichen/ offiziellen Auftritten der Hamas ist ein Bezug zum Slogan ersichtlich und/ oder erkennbar

Teil 1: Warum "From the river..." kein verbotenes Kennzeichen nach § 86a StGB ist!

Der nachfolgende Beitrag setzt sich mit der sehr aktuellen strafrechtlichen Problematik auseinander, ob der Slogan „From the river tot the sea“ strafbar ist. Während eine Strafbarkeit nach § 130 StGB unstreitig – mangels Inlandsbezuges – ausscheidet sowie eine Strafbarkeit nach § 140 StGB nur bei hinzutreten besonderer Umstände in Betracht kommt, wird die Frage nach der Strafbarkeit nach § 86a StGB derzeit von den Strafgerichten und den Verwaltungsgerichten sehr unterschiedlich beantwortet. Da die Thematik hierzu sehr komplex ist besteht der vorliegende Beitrag aus 2 Teilen. 

  • Im 1. Teil diese Beitrages werden die ersten 5 Argumente vorgetragen, die gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB sprechen. 
  • Im 2. Teil dieses Beitrages werden die restlichen Argumente vorgetragen, sowie Tipps erteilt, wie Sie reagieren sollten, wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten haben und / oder einen Strafbefehl vom Amtsgericht und was Sie selbst machen können und wo Sie lieber einen Rechtsanwalt beauftragen sollten!

Anhand von einschlägigen Rechtsprechungen zu dieser Thematik wurden nachfolgend die Argumente zusammengetragen, die gegen eine Strafbarkeit des Slogans „From the river tot he sea…“ sprechen. 

Die zentralen Argumente wurden dabei der Entscheidung des Landgerichts Mannheims entnommen, welches mit Beschluss vom 29.05.2024 eine Strafbarkeit des Slogans „From the river tot he sea…“ nach § 86a StGB sehr instruktiv und lehrreich verneint hatte. 

Es ist – soweit ersichtlich – eines der ersten Entscheidungen eines Landgerichts zur Frage nach der Strafbarkeit der Parole nach § 86a StGB. Demnächst wird sich auch das OLG Düsseldorf zu dieser höchstinteressanten aber auch sehr anspruchsvollen Thematik befassen müssen, da ich gegen das Urteil des AG Düsseldorf vom 07.06.2024 Revision eingelegt habe. Auch das AG Braunschweig wird demnächst die Frage nach der Strafbarkeit des Slogans nach § 86a StGB beantworten müssen, da mein Mandant gegen den Strafbefehls Einspruch eingelegt hat. Jetzt wird der Fall vor dem AG Braunschweig verhandelt. 

Voraussetzungen nach § 86a StGB

Für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB ist zunächst erforderlich, dass der Täter ein Kennzeichen im Inland vebreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Was genau ein Kennzeichen im Sinne des § 86 Abs. 1 StGB definiert das Gesetz in § 86a Abs. 2 StGB.

Ein Verwenden eines solchen Kennzeichen dürfte in der Mehrzahl der zu entscheidenden Fälle unproblematisch sein. Auch das es sich um ein Kennzeichen im Sinne des § 86a Abs. 2 StGB handelt.

Aber: Es handelt sich gerade nicht um ein Kennzeichen der Hames. Mangels Kennzeicheneigenschaft einer Vereinigung im Sinne des § 86a StGB kommt eine Strafbarkeit nicht in Betracht. Folgende Argumente, die der Verfasser aus der einschlägigen Rechtsprechung zu dieser Frage zusammengetragen hat sprechen gegen ein Kennzeichen der Hamas:

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Welche Argumente sprechen gegen eine Strafbarkeit?

Die nachfolgenden Argumente, die für den vorliegenden Beitrag stark verkürzt wurden und an den Nichtjuristisch vorbelasteten Laien/ Normalbürger gerichtet sind, sind eine Zusammenfassung der bisherigen Rechtsprechung die zu dieser Thematik verfügbar sind und eine Strafbarkeit des Slogans "From the river to the sea" verneint haben. 

Besondere Hervorhebung findet hier der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Mannheim vom 29.05.2024 zur Frage nach der Strafbarkeit nach § 86a StGB. 

Das Landgericht Mannheim hat sich auf gut 14 Seiten mit der Frage der Strafbarkeit der Parole "From the river to the sea..." nach § 86a StGB beschäftigt und dabei sehr vorbildlich dargelegt, warum die Parole nicht der Hamas zugerechnet werden könne, welchen Ursprung die Parole hat, wie die Parole historisch einzuordnen sei, warum Punkt 20 der Hamas der Charta nicht ausreicht, um ihr den Charakter einer Parole zuzubilligen, was eine Parole auszeichnet und vor allem warum hier § 86a Abs. 4 StGB greift und warum selbst nach der sehr engen Auslegung des § 86a StGB durch die vom BGH entwickelten Leitlinie, eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommt. Daneben setzt sich die 5 Strafkammer des Landgerichts Mannheim u.a. mit den Entscheidungen des OVG Bremen und OVG Mannheim auseinander die eine Strafbarkeit des Slogans im verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren bejaht bzw. für sehr wahrscheinlich gehalten haben - Insgesamt eine Pflichtlektüre für die Staatsanwaltschaft und die Amtsgerichte. 

Die nachfolgenden Argumente die gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB sprechen und weitestgehend dem Beschluss des Landgerichts Mannheim entnommen worden sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

1. Argument: Nur formelhafte Wendung!

Bei dem Slogan "From the rive to the sea" handelt es sich um eine Parole die von einer Vielzahl von Palästinensern benutzt wird und zwar weltweit. Mit dieser Parole wird eine politische Gesinnung zum Ausdruck gebracht die bis auf weiteres keinen Bezug hat zur Hamas. 

Da es sich um eine Ausdruck politischer Gesinnung handelt ist Art. 5 Abs. 1 GG – die Meinungsfreiheit – besonders in den Blickfeld zu nehmen und von den Gerichten zu beachten. Eine politische Gesinnung bzw. eine formelhafte Wendung unterliegt aber gerade nicht dem Tatbestand des § 86a StGB.

2. Argument: Historischer Kontext

Historisch betrachtet geht der Slogan "From the river to the sea" auf die Gründungszeit der PLO in den 1960er Jahre zurück.  Bei näherer historischer Betrachtung zur damaligen Gründungszeit der PLO sowie den politischen Absichten der Palästinenser kann der Parole „From the river to the sea“ gerade nicht entnommen und unterstellt werden, dass damit eine Vernichtung Israels beabsichtig sei sowie das Existenzrecht der israelischen Bevölkerung und des Staates Israel bestritten wird mit der Absicht den Staat Israel zu eliminieren etc.

"From the river to the sea", nimmt lediglich das historische Gebiet von Palästina, welches unabhängig von der politischen Zugehörigkeit für die Palästinenser Referenzpunkt ihrer historischen Heimat ist, in Bezug.

  • Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Annahme einiger Gerichte hierzulande bezugnehmend auf den historischen Kontext sehr einseitig dargestellt werden und der Ursprung und die Bedeutung des Slogans sehr unkritisch (!) von den Mainstream Medien – die mehrheitlich den Slogan als Israel feindlich oder Antisemtisch einstufen – übernommen werden. 
  • Die Bedeutung des Slogans für die Palästinenser wird dabei außen vorgelassen, der historische Ursprung und damit zusammenhängend die damaligen politischen Ziele, die nicht zwangsläufig mit den gegenwärtigen deckungsgleich sind, werden hierbei nicht ausreichend beachtet. 
  • Die zu dieser Thematik veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zeigen eine deutliche Tendenz dahingehend, den Slogan "From the river to the sea" trotz mehrdeutiger Interpretationsmöglichkeiten, als Israel-Feindliche Parole einzustufen und weitestgehend der Hamas zuzuschreiben.

3. Argument: Slogan ist untrennbarer Teil Palästinensischer Identität geworden

"From the river to the sea" dürfte als Slogan nahezu jedem Palästinenser bekannt sein. Richtig ist, dass der Slogan im Laufe der letzten 50 Jahre verschiedene Bedeutungen angenommen hat und einem historischen Wandel unterlag. 

Unter den jüdisch-israelischen Historikern besteht Einigkeit dahingehend, dass es wohl kaum einen Palästinenser gibt oder einen Unterstützer der Palästinensers, welcher sich mit dem Slogan „From the river to he sea, Palestine will be free“ als Befreiungsslogan nicht identifiziert. Denn der Slogan ist sehr allgemein gehalten und spricht lediglich das gewünschte Ergebnis aus, nicht jedoch wie eine Lösung hierzu aussehen soll.   

4. Argument: Slogan ist allgemein formuliert ohne konkrete Lösung

"From the river to the sea" ist sehr allgemein gehalten und bietet keine Lösungsmöglichkeiten an, wie der Wunsch der Palästinenser umgesetzt und letztlich das Ziel erreicht werden könne. Der Slogan enthält somit sehr viele Interpretationsmöglichkeiten. 

  • Er kann sowohl dahingehen verstanden werden, dass damit der Wunsch der Palästinenser nach einer friedlichen diplomatischen Lösung/ 2 Staaten Lösung etc. zum Ausdruck gebracht werden soll – und zwar unabhängig davon, ob dieser wie in dem Fall meiner Mandantschaft fast einen Monat nach dem Terrorangriff der Hamas auf Israel erfolgt, wohingegen das Amtsgericht Düsseldorf gerade die gegenteilige Annahme vertrat und dem Slogan „From the river   to the sea“ aufgrund eines engen Zusammenhang mit dem Angriff der Hamas im Oktober die Intention unterstellt hatte, dass damit der Staat Israel vernichtet werden soll. 
  • So wie es das AG Düsseldorf in seinem Urteil vertritt, sehen es auch die Kritiker und unterstellen dem Slogan eine feindliche Intention, nämlich dass damit das Existenzrecht Israels bestritten werde und der jüdische Staat vernichtet werden soll. In diesem Punkt unterscheidet sich die Argumentation von der Rechtsauffassung des AG Düsseldorf, welches wiederum meint, dass der Slogan "From the river to the sea" zur heutigen Zeit, sprich Anfang/ Mitte 2024 unproblematisch sei, jedoch 4 Wochen nach den Angriffen der Hamas im November 2023 der Hamas zugerechnet werden könne. 
  • Eine Argumentation, die nach Ansicht des Verfassers nicht überzeugt, unschlüssig aber vor allem nicht konsequent durchdacht ist, da es nach Ansicht des Gerichts offensichtlich auf den Zeitpunkt ankommt, wann der Slogan öffentlich gemacht werde und somit ein Kennzeichen strafbar sei oder nicht. Diese Argumentation kann für den Straftatbestand des § 140 StGB – der Billigung von Straftaten – in Ansätzen vertretbar sein, nicht aber für eine Strafbarkeit nach § 86a StGB.

5. Argument: Kein zueigenmachen durch die Hamas

Des Weiteren spricht gegen eine Strafbarkeit nach § 86a StGB die Tatsache, dass es am Zueigenmachen des Slogans zur Hamas fehlt. Die Hamas hat in ihrer Charta 2017 unter Punkt einen identischen Satz mit aufgenommen, welcher jedoch nur sinngemäß, nicht wortgleich die Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer als Ziel äußert. 

In der Charta der Hamas lässt sich unter keinem der genannten Punkte der Satz „From the river to the sea, Palestina will be free“ wiederfinden. Auch Punkt 20 der Charta enthält lediglich Umschreibungen die das Ziel der Befreiung der Palästinenser zum Ausdruck bringen sollen, jedoch enthält Punkt 20 der Charta – auf die von den Gerichten immer wieder Bezug genommen wird, als Indiz für eine Kennzeichen der Hamas – lediglich eine Forderung nach der Befreiung der besetzten Gebiete. Wörtlich heißt es unter Punkt 20 der Charta:

„Die Hamas ist der Ansicht, dass kein Teil des Landes Palästina aufgegeben oder zugestanden werden darf, unabhängig von den Ursachen, den Umständen und dem Druck und unabhängig davon, wie lange die Besatzung andauert. Die Hamas lehnt jede Alternative zur vollständigen und uneingeschränkten Befreiung Palästinas vom Fluss bis zum Meer ab. Ohne ihre Ablehnung der zionistischen Entität zu kompromittieren und ohne auf irgendwelche palästinensischen Rechte zu verzichten, betrachtet die Hamas die Errichtung eines vollständig souveränen und unabhängigen palästinensischen Staates mit Jerusalem als Hauptstadt nach dem Vorbild des 4. Juni 1967 und die Rückkehr der Flüchtlinge und Vertriebenen in ihre Häuser, aus denen sie vertrieben wurden, als eine Formel des nationalen Konsenses. Es gibt keine Anerkennung der Legitimität des zionistischen Staates.“

Die Frage die sich hier stellt und die einige Gericht zu Unrecht bejaht haben ist, ob sich dem Punkt 20 der Charta der Hamas eine Parole entnehmen lässt, welche Gleichwertig zu „From the River to the sea“ ist und die somit als Kennzeichen der Hamas zugesprochen werden könne. 

Nicht nur aus Sicht der Verfassers, sondern auch nach Ansicht des Landgerichts Mannheim, kann Punkt 20 der Charta gerade keine Parole/ Slogan entnommen werden, welcher sinnbildlich bzw. stellvertretend für die Parole „From the river to the sea" steht. 

Denn charakteristisch für eine Parole ist nach der Definition des Dudens, dass es sich „in einem Satz, Spruch einprägsam formulierter Vorstellung, Zielsetzung, Gleichgesinnter“ handeln muss oder vereinfacht gesagt: Es muss sich um einen motivierenden Leitspruch handeln. Daran fehlt es hier. Punkt 20 der Charta der Hamas erfüllt diese Voraussetzungen nicht – auch nicht, wenn lediglich in der Formulierung unter Punkt 20 der Charta von einer Art einer Variante der Parole gesprochen wird – so beispielsweise das OVG Bremen und VGH Mannheim – da es mit dem Wesen einer Parole unvereinbar ist.  

Unverständlich und aus Sicht des Verfassers rechtlich nicht überzeugend ist daher die Rechtsauffassung des VGH Baden-Württemberg, wenn es in seinem Beschluss meint, dass es für ein Zueigenmachen des Slogans von großem Gewicht sei, dass der Slogan „From the river to the sea“ in den Gründungsdokumenten der Hamas verwendet worden sei. Diese Tatsache sei von so großem Gewicht, dass das VGH Baden-Württemberg ein Zueigenmachen der Parole unproblematisch bejaht. 

Mit dieser Argumentation verkennt das VGH Baden-Württemberg nicht nur die historischen Tatsachen und Fakten zur Entstehungsgeschichte des Slogans bzw. verkennt hierbei vor allem die Tragweite und Bedeutung des Slogans für das palästinensische Volk und ihre Identifikation mit selbigen, sondern engt den Schutzweck des § 86a StGB unter Missachtung des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG in verfassungsrechtlich unzulässiger Art und Weise ein. 

Bemerkenswert an dieser Entscheidung des VGH Baden-Württemberg ist aber, dass sich der Senat kaum mit den vom Landgericht Mannheim angeführten Argumente auseinandersetzt und stattdessen eine Rechtsauffassung vertritt, die nicht nur im Ergebnis kaum vertretbar sein dürfte, sondern vor allem in der Herleitung deutliche Schwächen und Defizite aufweist. Dabei erweckt der Senat des VGH in seinen Entscheidungsgründen den Eindruck einer Befangenheit und mangelnden Objektivität unter grober Missachtung der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG zu Art 5 Abs. 1 GG. 

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