Strafverfahren wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen- Schnelle Hilfe vom Fachanwalt!
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Jeden Monat werden in Deutschland hunderte von Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eingeleitet. Sehr oft sind die Betroffenen völlig überrascht und wissen nicht, wie sie mit dieser die Situation umgehen sollen. Dabei ist bei einer Verurteilung eine mehrjährige Gefängnisstrafe möglich und eine andauernde gesellschaftliche und soziale Ächtung sicher. Rechtsanwalt Andreas Junge ist Fachanwalt für Strafrecht und Spezialist auf dem Gebiet des Sexualstrafrechts. In diesem Artikel stellt er die auftretenden Probleme verständlich dar und gibt erste Verhaltensratschläge.
Was versteht man unter sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen?
Der Straftatbestand des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen wurde geschaffen, um Jugendliche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis zu einem Erwachsenen befinden, vor sexuellen Übergriffen zu schützen. Diese Abhängigkeitsverhältnisse können sich in familiären, pädagogischen oder beruflichen Konstellationen ergeben. In öffentlichen Diskussionen wird der Begriff „sexueller Missbrauch“ zunehmend durch „sexualisierte Gewalt“ ersetzt, um zu betonen, dass es bei den Handlungen häufig um die Ausübung von Macht und Kontrolle geht. Sexualisierte Gewalt muss dabei nicht unbedingt körperliche Gewalt beinhalten. In vielen Fällen wird auf das minderjährige Opfer vor allem psychischer Druck ausgewirkt
Wann liegt ein Missbrauch gemäß § 174 StGB vor?
Sexuelle Handlungen an Personen unter 18 Jahren, die dem Beschuldigten zur Betreuung in der Lebensführung, zur Ausbildung oder zur Erziehung anvertraut sind, sind nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB Strafbar. Ein reines Arbeitsverhältnis ohne Ausbildungszweck fällt dabei jedoch nicht unter diese Regelung.
Weiterhin ist nach Absatz 1 Nr. 2 Der Missbrauch von Personen unter 18 Jahren ist strafbar, wenn das Betreuungs-, Ausbildungs-, Erziehungs- oder Arbeitsverhältnis eine Abhängigkeitssituation beinhaltet und der Täter seine Autorität ausnutzt. Der Straftatbestand gilt somit auch für Arbeitsverhältnisse, sofern der Jugendliche hierarchisch untergeordnet ist. In solchen Fällen kann sich jedoch nur ein Vorgesetzter und nicht ein gleichrangiger sein
Außerdem sieht § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB eine Strafbarkeit für sexuelle Handlungen an leiblichen oder adoptierten Kindern vor. In diesem Fall ist es nicht notwendig, dass der Täter ein besonderes Abhängigkei ist
Darüber hinaus wird auch bestraft, wer den ihm anvertrauten Minderjährigen dazu bringt, sexuelle Handlungen an oder vor einer dritten Person vorzunehmen oder von einer dritten Person an sich
Wer gilt als Schutzbefohlener im Sinne des Gesetzes?
Als Schutzbefohlener im Sinne des § 174 StGB gilt ein Jugendlicher, der einer Person zu Erziehungszwecken anvertraut wurde. Dies liegt vor, wenn die betroffene Person die Lebensführung und Entwicklung des Jugendlichen beaufsichtigt und steuert. Typischerweise fallen darunter Eltern, einschließlich Pflege- und Adoptiveltern, sowie andere erziehungsberechtigte Personen, die im selben Haushalt leben
Lehrer haben ebenfalls eine besondere Verantwortung gegenüber ihren Schülern gemäß § 174 Abs. 1 StGB. Dies betrifft Fachlehrer und Klassenlehrer gleichermaßen. Lange Zeit bestand eine Gesetzeslücke bei Aushilfslehrern, da das notwendige Obhutsverhältnis zwischen Schüler und Aushilfslehrer nicht immer anerkannt wurde. Um diese Lücke zu schließen, wurde im Januar 2015 der neue Absatz 2 eingefügt, der auch Vertretungslehrer in den Straft
Ausbilder können sich ebenfalls nach § 174 StGB strafbar machen, wenn ihnen Praktikanten, Auszubildende oder Lehrlinge als Schutzbefohlene anvertraut sind. Ein reines Über- und Unterordnungsverhältnis ist dabei nicht zwingend erforderlich. Es ist jedoch wichtig, jeden Fall einzeln zu prüfen, um festzustellen, ob der Tatbestand erfüllt ist. In diesen Fällen spielt es keine Rolle, ob die Handlungen in der Freizeit oder während der Arbeitszeit stattgefunden haben. Bei Personen wie Tanzlehrern, Nachhilfelehrern oder Fahrlehrern liegt jedoch in
Welche Strafen drohen bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen nach § 174 StGB?
Bei Verstößen gegen § 174 Abs. 1 und 2 StGB liegt der Strafrahmen bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Das Gesetz sieht keine Geldstrafe vor. Unter bestimmten mildernden Umständen kann jedoch eine Geldstrafe verhängt werden. Die Beurteilung möglicher Einstellungen des Verfahrens oder die Bestimmung der zu erwartenden Strafe kann jedoch nur nach Einsicht in die Ermittlungsakten durch einen spezialisierten Strafverteidiger vorgenommen werden, da die Strafe von den individuellen Umständen des Falles abhängt.
Für Fälle, in denen der Täter vor dem von ihm anvertrauten Minderjährigen sexuelle Handlungen vornimmt, um sich selbst oder das Kind zu erregen, oder das Kind dazu auffordert, an sich selbst sexuelle Handlungen vorzunehmen, sieht § 174 Abs. 3 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Rechtsanwalt Andreas Junge ist ein Spezialist auf dem Gebiet des Sexualstrafrecht. Er verteidigt seit Jahren erfolgreich bundesweit in solchen Verfahren. Diese werden überdurchschnittlich häufig ohne Schuldspruch eingestellt. Fast immer erfolgt dies ohne Hauptverhandlung und die Betroffenen müssen nicht mit der ansonsten drohenden sozialen Ächtung leben.
Senden Sie einfach Ihre Fragen per Mail (junge@jhb.legal) oder rufen Sie in der Kanzlei von Rechtsanwalt Junge an.
Eine kurzfristige Kontaktaufnahme ist auch unter 01792346907 möglich.
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