Strafverfahren zur Einstellung bringen! - Wie geht das?
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Wenn ein Strafverfahren über einem schwebt, wünscht man sich oft nur eines: Dass es schnell wieder vorbei ist. Besonders wenn man mit der Sache gar nichts zu tun hat, will man nichts anderes als einen „Freispruch“. Den gibt es aber (wenn überhaupt) nur in einer gerichtlichen Hauptverhandlung, der man sich auch nicht gerne aussetzt, wenn es sich vermeiden lässt. Oftmals lässt sich aber bereits im Ermittlungsverfahren eine geräuschlose Einstellung des Verfahrens bewirken, ohne dass die Sache überhaupt zu Gericht geht. Hier macht es Sinn, bereits bei Bekanntwerden des Tatvorwurfes einen erfahrenen Fachanwalt für Strafrecht zu beauftragen, der dies täglich macht und seine Arbeit versteht. Aber: Wie geht das überhaupt, ein Verfahren „einfach so“ einzustellen? Die gängigsten Varianten:
1. Kein hinreichender Tatverdacht
Gem. § 170 Abs. 2 StPO kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn kein Anlass zur Anklageerhebung seitens der Staatsanwaltschaft besteht. Dies ist immer dann der Fall, wenn eine prognostische Entscheidung der Staatsanwaltschaft ergibt, dass bereits kein hinreichender Tatverdacht vorliegt - die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung also eher gering erscheint.
Wenn der Tatnachweis bereits in Ermangelung von Beweisen nicht geführt werden kann (beispielsweise „schlechte“ oder gar keine Zeugen), erfolgt eine sogenannte Einstellung aus tatsächlichen Gründen. Wenn die rechtliche Überprüfung ergibt, dass das in Frage stehende Verhalten gar nicht strafbar ist (ein leichter Klaps mit einer vagen Rötung erfüllt vielleicht gar nicht erst den Tatbestand der Körperverletzung; verletzende Schläge waren möglicherweise durch Notwehr gerechtfertigt), erfolgt eine Einstellung des Verfahrens aus rechtlichen Gründen. So oder so - dies sollte von Ihrem Verteidiger in etwaigen Einlassungen möglichst sauber herausgearbeitet werden, sodass der bearbeitende Staatsanwalt im Idealfall beim Durchlesen des Schriftsatzes aus dem Nicken nicht mehr rauskommt und gar nicht mehr anders kann, als voller Überzeugung die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.
2. Geringfügigkeit
Gem. § 153 Abs. 1 StPO kann ein Verfahren eingestellt werden, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Das heißt auf gut Deutsch: Der Sachverhalt muss nicht bis zum Ende ausermittelt werden, man sieht bereits im Vorhinein, dass es sich um eine „kleine Angelegenheit“ handelt und man den (möglicherweise) Schuldigen nicht vor Gericht ziehen will. Für dieses Vorgehen bieten sich kleinere Vergehen an, zum Beispiel Raufereien mit beidseitiger Beteiligung ohne ernstliche Verletzungen, oder Unfallfluchten mit kleineren Schäden. Dieses Vorgehen bedarf unter Umständen noch der Zustimmung des Gerichts, kann aber auch noch im gerichtlichen Verfahren erfolgen, nachdem die Ermittlungen abgeschlossen sind.
3. Auflagen und Weisungen
Eine weitere Einstellungsmöglichkeit besteht gem. § 153a StPO, wenn der Tatvorwurf möglicherweise zu stramm für eine Einstellung wegen Geringfügigkeit ist, es aber trotzdem nicht unbedingt einer Bestrafung bedarf. In vielen Fällen kann das öffentliche Interesse an einer Verfolgung bereits dadurch ausgeräumt werden, dass Auflagen und Weisungen erteilt werden, etwa Sozialstunden oder die Zahlung eines Geldbetrages an eine gemeinnützige Einrichtung. Untechnisch kann man je nach Einzelfall durchaus auch von einem „Freispruch gegen Zahlung“ sprechen. Auch hier kann eine Einstellung gegebenenfalls auch noch später durch das Gericht erfolgen, dessen Zustimmung benötigt wird.
4. Nur die Spitze des Eisberges
Sollten Sie wegen mehrerer Delikte strafrechtlich verfolgt werden, so kann sich Ihr Anwalt dafür einsetzen, dass Verfahren gem. § 154 StPO eingestellt werden, wenn die Strafandrohung im Vergleich zu anderen anhängigen Delikten, wegen derer Sie eine Strafe zu erwarten haben oder sogar bereits rechtskräftigt verurteilt wurden, gering erscheint. Ein etwas extremes Beispiel, um den Gehalt der Norm etwas transparenter zu machen: Wenn Sie wegen Mordes verurteilt wurden, haben Sie gute Chancen nicht mehr wegen Sachbeschädigung belangt zu werden, wenn Sie dem Opfer eine halbe Stunde zuvor auch noch den Seitenspiegel vom Auto weggetreten haben. Eine bewusst so von mir gewählte überspitzte Fallkonstellation (lebenslänglich versus geringfügige Geldstrafe); in anders gelagerten Sachverhalten kann dieses Vorgehen durchaus relevant sein.
Dieser Artikel sollte Ihnen einen kurzen Überblick darüber geben, dass ein Strafverfahren nicht immer nur mit einem Freispruch oder einem Urteil enden muss, sondern auch auf andere Art und Weise ein gutes Ende für Sie nehmen kann – wie im echten Leben gibt es auch hier zwischen schwarz und weiß noch viele weitere Graustufen. Beauftragen Sie einen Verteidiger, der sein Handwerk versteht und mit allen Schattierungen des Strafrechts vertraut ist. Gerne stehe ich Ihnen bundesweit zur Verfügung.
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