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Streit um Kosten für Medikamentenvergabe

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Ein privat Krankenversicherter kann nicht erwarten, dass er den gleichen Versicherungsschutz erhält wie ein Kassenpatient. Denn zwischen beiden Varianten bestehen strukturelle Unterschiede. Die Leistungen von privater und gesetzlicher Krankenversicherung sind miteinander nicht vergleichbar. Wer eine private Krankenversicherung abschließen will, sollte deshalb den Vertragstext genau lesen und darauf achten, welche Leistungen von dem Versicherer erstattet werden.

Kosten für Medikamente

Das zeigt ein aktuelles Verfahren des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig-Holstein. Eine 90-Jährige forderte von ihrer privaten Krankenversicherung die Bezahlung der Kosten für die Verabreichung von Medikamenten. Im Rahmen des betreuten Wohnens berechnete ihr der Pflegedienst für die Arzneimittelverabreichung 800 Euro monatlich. Laut dem Versicherungsvertrag seien die Kosten für ärztlich verschriebene Medikamente bei einer medizinisch notwendigen Heilbehandlung zu erstatten.

Wortlaut des Vertrages

Nach Ansicht des 16. Zivilsenats sind mit dieser Formulierung im Versicherungsvertrag ausschließlich die Kosten für die Medikamente als solche gemeint – nicht aber die Kosten für die Verabreichung der Arzneimittel. Das entspricht dem allgemeinen Sprachgebrauch, wonach Medikamente vom Arzt verschrieben, in der Apotheke gekauft und vom Versicherungsnehmer selbstständig eingenommen werden, entschieden die Richter. Zudem dürfe ein privat Krankenversicherter aufgrund der strukturellen Unterschiede nicht davon ausgehen, so versichert zu sein wie ein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse.  

(OLG Schleswig-Holstein, Urteil v. 24.11.2011, Az.: 16 U 43/11)

(WEL)
Foto(s): ©Fotolia.com

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