Taxifahrer und Alkohol bei Fahrbereitschaft: Vorsatz wurde bejaht

  • 2 Minuten Lesezeit

Vorsätzliches Handeln heißt, dass der Fahrer zumindest billigend in Kauf genommen hat, die Tat zu begehen. Dieser sogenannte bedingte Vorsatz muss sich auch auf die „rauschbedingte Fahruntüchtigkeit“ erstrecken, wenn es um Alkohol im Straßenverkehr i.S.v. § 316 I StGB, also die vorsätzliche Begehungsform, geht.

Das OLG Celle hatte es nun mit einem Fall zu tun, in dem ein Taxifahrer, der später mit 2,14 Promille angehalten wurde, sich auf fehlenden Vorsatz berufen hat. Der Haken an der Sache: Die Aufnahme des Alkohols fand während einer Fahrbereitschaft statt. Es sollte wohl ursprünglich keine Fahrt stattfinden, später wurde der Täter aber doch noch zum Dienst gerufen. Das OLG Celle befand in seiner Entscheidung (Beschl. v. 25.10.13, Az.: 32 Ss 169/13), dass in dieser Konstellation ein vorsätzliches Handeln zu bejahen sei.

Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass ab einer bestimmten BAK immer Vorsatz hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit anzunehmen ist. Die Annahme, allein aufgrund eines hohen Promillewertes sei von Vorsatz auszugehen, wird überwiegend abgelehnt (vgl. z.B. OLG Brandenburg, Beschl. v. 13.7.10, Az.: (2) 53 Ss 40/10 (21/10)). Neben dem reinen BAK-Wert sind aber noch andere Aspekte, die einen Rückschluss auf das Vorliegen von Vorsatz erlauben, anerkannt. So zum Beispiel, wenn bei dem Täter Vorstrafen wegen ähnlicher Taten vorliegen, insbesondere wenn sie noch nicht lange zurückliegen. Dann hat der Täter schließlich „frische Erfahrungen“ mit dem Thema gemacht (vgl. OLG Saarbrücken, NJW 08, S. 1396).

So ähnlich soll es sein, wenn die Berufserfahrung diese Kenntnisse nahelegt. Das Trinken in Fahrbereitschaft wurde bereits von dem OLG Köln (DAR 99, S. 88) als mögliches Indiz benannt. Der Täter habe, so auch das OLG Celle, aufgrund seiner Berufserfahrung „um die besonderen Gefahren seines Verhaltens gewusst“.

Aus meiner Sicht sind diese Entscheidungen zweifelhaft. Denn man wird zwar noch bejahen können, dass ein Berufskraftfahrer um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt weiß und meinetwegen auch härter bestraft werden soll, wenn er trotzdem fährt. Woher der Berufskraftfahrer aber bessere Kenntnisse als ein Privatmann haben soll zu der Frage, ob bei ihm ein bestimmter Pegelerreicht ist, erschließt sich mir nicht. Dem Betroffenen half es nichts: Der Führerschein war für weitere sechs Monate weg.

Weitere Infos zum Fall:

http://www.ra-hartmann.de/taxifahrer-trinkt-alkohol-waehrend-fahrbereitschaft-vorsatz-dr.-hartmann-partner.html


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Henning Hartmann

Beiträge zum Thema