Teakinvest: BGH erklärt Widerruf eines Verbrauchers gegen Schweizer Unternehmen für wirksam
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Finanzdienstleistungen werden zunehmend grenzüberschreitend über das Internet vertrieben. Häufig haben die Dienstleistungsunternehmen ihren Firmensitz nicht in Deutschland oder der EU. Darüber hinaus wird in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) häufig die Anwendung deutschen Rechts vertraglich ausgeschlossen. Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs hat wegweisende Entscheidungen zum Schutz von Verbrauchern getroffen. Es bestätigt zunächst das Widerrufsrecht eines deutschen Verbrauchers trotz einer vertraglichen Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts. Der BGH stellte klar, dass deutsches Recht anwendbar ist und betonte die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte in Fällen, in denen ausländische Unternehmen ihre Tätigkeiten auf den deutschen Markt ausrichten. Die nachfolgende Besprechung zeigt Betroffenen von Teakinvest sowie ähnlicher Finanzprodukte Wege auf, sich von den Veträgen zu lösen.
Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Mai 2024 (Az. VIII ZR 226/22) betrifft das Widerrufsrecht eines Verbrauchers in Deutschland, der über Fernkommunikationsmittel einen Vertrag mit einem Schweizer Unternehmen über den Kauf von Teakbäumen in Costa Rica abgeschlossen hatte. Der BGH hat entschieden, dass dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht, da keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erfolgte. Das deutsche Recht ist anwendbar, und die vertragliche Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts wurde als unwirksam erklärt.
"Teakinvestment - Das natürliche Kraftpaket für ihr Portfolio"
Das Modell von Teakinvest, einem Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, basiert auf Investitionen in Teakbäume in Costa Rica. Dabei schließen Investoren Kauf- und Dienstleistungsverträge ab, durch die sie Eigentum an Teakbäumen erwerben und gleichzeitig Dienstleistungen zur Pflege und späteren Verwertung der Bäume in Anspruch nehmen. Die Erträge aus dem Verkauf der Bäume nach einer mehrjährigen Wachstumsphase sollen eine Rendite für die Anleger generieren. Das Unternehmen bündelt Anlegerkapital und bietet somit eine Art Sachwertefonds an.
Der in Deutschland wohnhafte Kläger schloss in den Jahren 2010 und 2013 jeweils einen "Kauf- und Dienstleistungsvertrag" über 800 beziehungsweise 600 Teakbäume für 37.200 € beziehungsweise 44.000 € mit einer Laufzeit von 17 beziehungsweise 14 Jahren ab. In den AGB der Beklagten ist bestimmt, das Vertragswerk unterstehe Schweizer Recht und Streitigkeiten unterstünden einzig der ordentlichen Gerichtsbarkeit am Sitz der Beklagten in der Schweiz.
Zuständigkeit deutscher Gericht und Anwendbarkeit deutschen Rechts
Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung der von ihm gezahlten Entgelte unter Abzug bereits erhaltener Erlöse, Zug um Zug gegen Rückübertragung der Rechte aus den Kauf- und Dienstleistungsverträgen zusteht. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit sei gegeben. Der Kläger habe in Bezug auf die Verträge vorliegend als Verbraucher gehandelt und die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts auf Deutschland ausgerichtet. Die in den AGB der Beklagten enthaltene Regelung über die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz der Beklagten in der Schweiz sei unwirksam. Die streitgegenständlichen Verträge unterliegen dem materiellen deutschen Recht.
Verträge wirksam widerrufen
Dem Kläger stand ein Widerrufsrecht zu, das auch gesetzlich nicht ausgeschlossen ist. Der Kläger habe das Widerrufsrecht auch wirksam ausgeübt; insbesondere war mangels ordnungsgemäßer Belehrung des Klägers über sein Widerrufsrecht die Widerrufsfrist im Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht abgelaufen. Bei den vorliegenden Verträgen handele es sich um Finanzdienstleistungsverträge, weswegen eine zeitliche Beschränkung der Ausübung des Widerrufsrechts nicht gegeben sei.
Wichtige Stärkung der Verbraucherrechte bei internationalen Rechtsbeziehungen
Die Entscheidung stärkt die Rechte von Verbrauchern im internationalen Kontext. Betroffene von Teakinvest oder ähnlichen Finanzprodukten von Unternehmen mit Sitz im Ausland, die über Fernkommunikationsmittel wie dem Internet vertrieben werden, zeigt das Urteil nicht nur praktikable Wege auf, um bei unterbliebener oder unrichtiger Belehrung über das Widerrufsrecht zeitlich unbegrenzt Verträge zu widerrufen, sondern auch vor deutschen Gerichten einen Rückzahlungsanspruch zu erwirken.
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Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt betroffene Kapitalanleger bundesweit bei Widerruf von Finanzdientsleistungsverträgen und der Durchsetzung von Rückzahlungsansprüchen z.B. bei Investitionen in sog. Sachwertfonds.
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